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BGH Beschluss vom 06.06.2003 – 2 StR 140/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 140/03

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juni 2003 gemäß §§ 154 a

Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Aachen vom 18. November 2002 wird

a) die Strafverfolgung in den Fällen II 1 bis 5 der Urteilsgründe

jeweils auf den Vorwurf des Diebstahls (im besonders

schweren Fall) beschränkt,

b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des

Diebstahls in fünf Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vor-

bezeichnete Urteil wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit

mit Sachbeschädigung in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-

ren und zehn Monaten verurteilt und im übrigen freigesprochen.

Der Senat hat die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundes-

anwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Diebstahls (im be-

sonders schweren Fall) beschränkt. Nach dieser Beschränkung der Strafverfol-

gung und Änderung des Schuldspruchs hat die Überprüfung des angefochte-

nen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschränkung der

Strafverfolgung und die Änderung des Schuldspruchs haben keinen Einfluß auf

den Strafausspruch. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten werden hier-

durch nicht berührt.

Bode Detter Otten

Fischer Roggenbuck