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BGH Beschluss vom 06.06.2003 – 2 StR 140/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juni 2003 gemäß §§ 154 a
Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Aachen vom 18. November 2002 wird
a) die Strafverfolgung in den Fällen II 1 bis 5 der Urteilsgründe
jeweils auf den Vorwurf des Diebstahls (im besonders
schweren Fall) beschränkt,
b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
Diebstahls in fünf Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vor-
bezeichnete Urteil wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit
mit Sachbeschädigung in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-
ren und zehn Monaten verurteilt und im übrigen freigesprochen.
Der Senat hat die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundes-
anwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Diebstahls (im be-
sonders schweren Fall) beschränkt. Nach dieser Beschränkung der Strafverfol-
gung und Änderung des Schuldspruchs hat die Überprüfung des angefochte-
nen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschränkung der
Strafverfolgung und die Änderung des Schuldspruchs haben keinen Einfluß auf
den Strafausspruch. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten werden hier-
durch nicht berührt.
Bode Detter Otten
Fischer Roggenbuck