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BGH Beschluss vom 06.06.2003 – 3 StR 181/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2003 gemäß
§ 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall II. 1 auf
den Vorwurf der Vergewaltigung und im Fall II. 2 auf den
Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit Hausfriedens-
bruch beschränkt,
b) das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 30. Dezember
2002 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte
der Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in
Tateinheit mit Hausfriedensbruch, der Körperverletzung und
der versuchten Nötigung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei
Fällen in Tateinheit mit Bedrohung, davon in einem Fall zusätzlich in Tateinheit
mit Hausfriedensbruch, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen ver-
suchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die Revision führt in den Fällen II. 1 und 2 zu einer Änderung des
Schuldspruchs, soweit der Angeklagte jeweils auch wegen einer tateinheitlich
begangenen Bedrohung verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren auf
Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt (§ 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Abs. 2 StPO).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert