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BGH Beschluss vom 06.06.2003 – 3 StR 181/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 181/03

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2003 gemäß

§ 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall II. 1 auf

den Vorwurf der Vergewaltigung und im Fall II. 2 auf den

Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit Hausfriedens-

bruch beschränkt,

b) das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 30. Dezember

2002 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte

der Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in

Tateinheit mit Hausfriedensbruch, der Körperverletzung und

der versuchten Nötigung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei

Fällen in Tateinheit mit Bedrohung, davon in einem Fall zusätzlich in Tateinheit

mit Hausfriedensbruch, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen ver-

suchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die Revision führt in den Fällen II. 1 und 2 zu einer Änderung des

Schuldspruchs, soweit der Angeklagte jeweils auch wegen einer tateinheitlich

begangenen Bedrohung verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren auf

Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt (§ 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,

Abs. 2 StPO).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert