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BGH Beschluss vom 10.06.2003 – 2 ARs 316/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juni 2003
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Vorwurfs der Rechtsbeugung u.a.
Az.: 4 Ws 148/02, 1 Ws 161 + 185/02 Oberlandesgericht Hamm Az.: 2 Zs 1289/02, 2 Zs 1070 + 1289/02 Generalstaatsanwaltschaft Hamm Az.: 262 Js 166/02 Staatsanwaltschaft Paderborn Az.: 500 Js 159/02 Staatsanwaltschaft Arnsberg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2003 beschlossen:
1. Der Beschluß des Senats vom 6. November 2002 (richtig:
6. Dezember 2002) wird aufgehoben.
2. Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen die Vorsitzen-
de Richterin Dr. R. , den Richter Dr. D. und die
Richterin Dr. O. wird als unzulässig verworfen.
3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des
Oberlandesgerichts Hamm vom 29. August 2002 - Az.: 4 Ws
148/02 und 1 Ws 161 + 185/02 - wird auf seine Kosten als un-
zulässig verworfen, weil diese Beschlüsse nicht mit der Be-
schwerde angefochten werden können (§ 304 Abs. 4 StPO).
Gründe:
1. Durch den genannten Beschluß vom 6. November 2002 (richtig:
6. Dezember 2002) hat der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers als
unzulässig verworfen. Dabei war aufgrund eines Senatsversehens der Antrag
des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2002 auf "Ablehnung von Gerichts-
personen des 2. Senats des BGH: (u. a.) Richterin Frau Dr. O. , Richter Herr
R. , Herr D. , Herr Dr. B. , Herr J. , Herr Ro. ..."
nicht Gegenstand der Beratung. Der Beschluß war deshalb in entsprechender
Anwendung von § 33 a StPO aufzuheben.
2. Der Befangenheitsantrag war gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO als un-
zulässig zu verwerfen, da mit ihm kein Grund zur Ablehnung angegeben wurde.
Eine völlig ungeeignete Begründung steht rechtlich einer fehlenden Begrün-
dung gleich.
Zur Begründung der Ablehnung in dem "Rechtsstreit, Zwangsvollstreckungssa-
che und Zwangsversteigerungssache N. ./.Rechtsanwälte P. und
Partner" hat der Beschwerdeführer
insbesondere das "rechtsbeugende"
Schreiben der Berichterstatterin Dr. O. vom 28. Oktober 2002, in dem der
Beschwerdeführer auf die Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels und die für ihn
ungünstigen Kostenfolge bei Durchführung der Beschwerde hingewiesen wur-
de, ein weiteres Schreiben des Richters Dr. B. in einer anderen bereits ab-
geschlossenen Beschwerdesache und weitere vorangegangene Senatsbe-
schlüsse in anderen Beschwerdesachen aufgeführt. Darüber hinaus hat er ge-
rügt, daß ihm in einer anderen Beschwerdesache auf sein Schreiben keine
Auskünfte im Hinblick auf den Rechtsstreit N. ./.AG "m. "
und AG "L. " erteilt worden sind. Diese Antragsbe-
gründung ist, auch soweit im Schreiben vom 28. Oktober 2002 aus Fürsorge-
gründen im Interesse des Beschwerdeführers auf die Rechtslage hingewiesen
wurde, völlig ungeeignet, die Befangenheit der betroffenen Richter zu belegen.
Die Befangenheitsanträge bezüglich des früheren Senatsvorsitzenden Vize-
präsident des Bundesgerichtshofs Dr. J. gehen ins Leere. Dr. J. ist
wegen Ruhestands aus dem richterlichen Dienst ausgeschieden.
3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die in der Beschlußformel
genannten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm war gemäß § 304
Abs. 4 StPO auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig zu verwerfen.
Rissing-van Saan Detter Otten