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BGH Beschluss vom 10.06.2003 – II ZA 2/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juni 2003
in Sachen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juni 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde des Beklagten
und Widerklägers vom 20. Mai 2003 gibt zu einer Änderung des
seinen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückwei-
senden Beschlusses des Senats vom 15. Mai 2003 keine Veran-
lassung.
Gründe:
Der Senat sieht die bezeichnete Eingabe des Beklagten als Gegenvor-
stellung an, da gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe durch den Bundes-
gerichtshof weder die Beschwerde noch ein anderes Rechtsmittel gegeben ist.
Das Beschwerdevorbringen des Beklagten rechtfertigt in der Sache keine
andere als die mit Beschluß vom 15. Mai 2003 getroffene Entscheidung, so daß
die Gegenvorstellung ohne Erfolg bleiben muß.
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Münke
Graf