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BGH Beschluss vom 10.06.2003 – II ZA 2/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZA 2/02

BESCHLUSS

vom

10. Juni 2003

in Sachen

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juni 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf

beschlossen:

Die als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde des Beklagten

und Widerklägers vom 20. Mai 2003 gibt zu einer Änderung des

seinen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückwei-

senden Beschlusses des Senats vom 15. Mai 2003 keine Veran-

lassung.

Gründe:

Der Senat sieht die bezeichnete Eingabe des Beklagten als Gegenvor-

stellung an, da gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe durch den Bundes-

gerichtshof weder die Beschwerde noch ein anderes Rechtsmittel gegeben ist.

Das Beschwerdevorbringen des Beklagten rechtfertigt in der Sache keine

andere als die mit Beschluß vom 15. Mai 2003 getroffene Entscheidung, so daß

die Gegenvorstellung ohne Erfolg bleiben muß.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Graf