BGH Urteil vom 11.06.2003 – IV ZR 158/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 11. Juni 2003 Heinkamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja _____________________
VAPS § 54 (1); AGBG § 9 Bk, Cl; BGB § 307 Bk, Cl; GG Art. 14 Abs. 1 A
Bei der Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP)
ist die Auswechslung des Anpassungsmaßstabes für die Versorgungsrenten von den
Beamtenpensionen zu den Lebenshaltungskosten wirksam.
BGH, Urteil vom 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - OLG Stuttgart LG Stuttgart
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterinnen Am-
brosius und Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche
Verhandlung vom 11. Juni 2003
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Mai
2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der mit der 53. und
54. Satzungsänderung der beklagten Versorgungsanstalt der Deutschen
Bundespost vorgenommenen Änderung des § 54 ihrer Satzung (VAPS),
durch die mit Wirkung ab 1. Januar 2000 die Anpassung der Versor-
gungsrenten, und zwar auch der bereits bewilligten, an die Veränderung
der Lebenshaltungskosten gekoppelt worden ist.
Die Erstberechnung der Versorgungsrenten beruht bei der Be-
klagten auf dem Grundgedanken einer aus einer Grundrente, die meist
aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammt, und einer zusätzlichen
Versorgungsrente zusammengesetzten Gesamtversorgung, die in einem
angemessenen Prozentsatz des zuletzt erzielten Nettoeinkommens be-
steht. Zur Ermittlung der Versorgungsrente wird zunächst auf der
Grundlage der gesamtversorgungsfähigen Zeit und des gesamtversor-
gungsfähigen Entgelts die Gesamtversorgung berechnet und werden so-
dann von dieser die anrechnungsfähigen Bezüge, insbesondere die ge-
setzliche Rente, abgezogen. Die verbleibende Differenz ergibt die Ver-
sorgungsrente (§§ 37 ff. VAPS). Bis zum 31. Dezember 1999 war auch
die Anpassung (Dynamisierung) der Versorgungsrenten zweistufig gere-
gelt. Sowohl bei einer Änderung der als Maßstab für die Gesamtversor-
gung gewählten Versorgungsbezüge der Beamten des Bundes als auch
bei einer Änderung der von der Gesamtversorgung abzuziehenden ge-
setzlichen Renten war die Versorgungsrente jeweils neu zu errechnen.
§ 54 (1) und (2) VAPS a.F. hatte folgenden Wortlaut:
"(1) Werden nach dem Tag des Beginns der Versorgungs- rente (§ 61) die Versorgungsbezüge der Versorgungsemp- fänger des Bundes infolge von Veränderungen der wirt- schaftlichen Verhältnisse ... allgemein erhöht oder vermin- dert, wird das der Berechnung der Gesamtversorgung zugrunde liegende gesamtversorgungsfähige Entgelt zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß ange- paßt. Die Gesamtversorgung und die Versorgungsrente sind alsdann neu zu errechnen ... (2) Werden nach dem Tag des Beginns der Versorgungs- rente (§ 61) die Renten aus der gesetzlichen Rentenversi- cherung nach §§ 65, 254 c SGB VI angepaßt, sind die nach § 37 Abs. 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 4 und § 66 Abs. 2 Satz 2 berücksichtigten Bezüge zu demselben Zeitpunkt unter Anwendung des neuen aktuellen Rentenwertes ... an- zupassen. Die Versorgungsrente ist unter Zugrundelegung der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Gesamtversorgung neu zu errechnen."
Demgegenüber lautet die geänderte Fassung des § 54 (1):
"Die nach §§ 37 Abs. 1, 46 Abs. 1 und 47 Abs. 1 errechnete Versorgungsrente wird jeweils am 01. Juli eines jeden Jah- res entsprechend den Veränderungen der Lebenshaltungs- kosten im vorangegangenen Kalenderjahr auf der Grundla- ge des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Index für alle Haushalte der Bundesrepublik Deutschland ange- paßt ..."
Der Kläger bezieht seit dem 1. Dezember 1992 von der Bundes-
knappschaft B. eine Altersrente (gesetzliche Rente) und von der Be-
klagten eine Versorgungsrente. Die Beklagte führte erstmals zum 1. Juli
2000 eine Anpassung der Versorgungsrente auf der Grundlage des § 54
VAPS durch, die auf der Basis eines Erhöhungssatzes von 1,3% ein An-
wachsen der Rente von 1.868,35 DM auf 1.892,64 DM bewirkte.
Der Kläger hält die Änderung der Anpassungsregelung für unwirk-
sam. Er meint, die Lösung der Dynamisierung der Versorgungsrenten
von der Nettolohnentwicklung und ihre Reduzierung auf einen bloßen
Teuerungsausgleich stellten eine so tiefgreifende Systemveränderung
dar, daß dies gegen Treu und Glauben verstoße und rechtswidrig in den
Besitzstand der Versicherten eingreife. Es sei davon auszugehen, daß
die Neuregelung zumindest langfristig zu einer geringeren jährlichen
Rentenerhöhung führen werde. Auch würden die Versicherten der Be-
klagten gegenüber den Beamten benachteiligt. Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, seine Versorgungsrente ab dem 1. Juli 2000
auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden alten An-
passungsregelung zu berechnen, und hat außerdem die Feststellung be-
gehrt, daß die Neufassung unwirksam ist.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge wei-
ter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Ände-
rung halte der richterlichen Inhaltskontrolle stand. Die Neuregelung
greife nicht in unverhältnismäßiger Weise in die nach Art. 14 geschützten
Versorgungsansprüche des Klägers ein und führe auch nicht zu einer
willkürlichen Ungleichbehandlung (Art. 3 GG), so daß weder Verfas-
sungsrecht Vorschriften noch der Grundsatz von Treu und Glauben ver-
letzt seien. Die Dynamisierung der Versorgungsrenten entsprechend den
Veränderungen der Lebenshaltungskosten sei sachgerecht. Auch das
Ziel der Beklagten, die Anpassung der Versorgungsrenten von der un-
gewissen Entwicklung der Versorgungsbezüge der Beamten und der ge-
setzlichen Rente zu lösen, sei legitim und vermeide Nachteile der bishe-
rigen Regelung. Möglicherweise unterbleibende Erhöhungen und mögli-
che Verringerungen der Beamtenversorgung könnten sich nicht mehr
nachteilig auf die Versorgungsrente auswirken, ebensowenig wie eine
Erhöhung der gesetzlichen Rente oder überproportionale Erhöhungen
der fiktiven Abzüge zur Ermittlung des für die Gesamtversorgung erheb-
lichen fiktiven Nettoarbeitsentgeltes. Die Beklagte sei auch nicht ver-
pflichtet, die Anpassung an der Beamtenversorgung zu orientieren. Zwar
sei es das Ziel der Gesamtversorgung, den Versicherten eine der
Beamtenversorgung vergleichbare Alterssicherung zu verschaffen. We-
gen der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der von der Beklagten
gewährten Zusatzversorgung und der eine Vollversorgung bildenden
Beamtenversorgung stehe die Art und Weise der Dynamisierung jedoch
im Ermessen des Satzungsgebers. Die Versicherten würden durch die
Neuregelung auch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Selbst wenn,
was sich nicht vorhersagen lasse, ein nachteiliger Effekt eintreten sollte,
werde dieser nicht unverhältnismäßig sein, weil die Kaufkraft der Rente
erhalten bleibe, so daß die Versicherten in ihrer Lebensführung nicht be-
einträchtigt würden. Auch ein Verstoß gegen den rechtsstaatlichen
Grundsatz des Vertrauensschutzes liege wegen des weiten Gestaltungs-
spielraums der Beklagten bei der Anpassung nicht vor. Schließlich sei
auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG ersichtlich. Mit der Beamtenversor-
gung als Vollversorgung sei die von der Beklagten geleistete bloß ergän-
zende Versorgung nicht vergleichbar.
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedenfalls im
Ergebnis richtig.
1. Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um Allgemeine
Geschäftsbedingungen, die, weil sie Versicherungen regeln, als Allge-
meine Versicherungsbedingungen anzusehen sind. Jedenfalls seit der
1969 gültigen Satzung schließt die Beklagte - als Versicherer - Gruppen-
versicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer
sondern die beteiligten Arbeitgeber (§ 2 VAPS) Versicherungsnehmer
sind; bezugsberechtigt ist nach § 20 Abs. 2 Satz 3 VAPS der Versicher-
te, also der einzelne Arbeitnehmer (BGH, Urteil vom 30. November 1988
- IVa ZR 68/88 - ZTR 1989, 123).
Die grundsätzliche Befugnis der Beklagten zu Änderungen ihrer
Satzung ergibt sich aus § 16 VAPS. Nach § 16 Abs. 1 VAPS beschlosse-
ne Satzungsänderungen wirken gemäß Abs. 4 der Bestimmung auch für
die bestehenden Versicherungsverhältnisse und die bereits bewilligten
Renten. Dieser Änderungsvorbehalt
ist wirksam (BGH, Urteil vom
30. November 1988, aaO); auf die Zustimmung des Versicherten zu einer
Änderung kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 - IV ZR
337/94 - NVwZ 1996, 94; vgl. auch BGHZ 103, 370, 381 zur VBL-
Satzung).
2. Der Inhalt der streitigen Änderung hält der richterlichen Inhalts-
kontrolle stand.
a) Die Anpassungsregelung des § 54 VAPS unterliegt der richterli-
chen Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG und § 307 BGB. Sie gehört nicht zu
dem nach §§ 8 AGBG, 307 Abs. 3 BGB kontrollfreien engen Bereich der
Leistungsbeschreibungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit
oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer
Vertrag nicht mehr angenommen werden kann, sondern zu den kontroll-
fähigen Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, ver-
ändern, ausgestalten oder modifizieren. Auf den Schutz der demnach
anwendbaren §§ 9 AGBG, 307 Abs. 3 BGB darf sich der Kläger berufen,
obwohl er nicht Partner des Versicherungsvertrages mit der Beklagten
ist. Grundsätzlich sind in den Schutz der §§ 9 AGBG, 307 BGB auch die
Interessen solcher Dritter einbezogen, die Rechte aus dem Vertrag her-
leiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind (BGHZ 142,
103, 107); dazu gehören hier die bei der Beklagten Versicherten.
b) Nach §§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 AGBG, 307 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Ziff. 2 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders ent-
gegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteili-
gen; dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentli-
che Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages erge-
ben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
ist. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 VAPS) eine
öffentliche Aufgabe wahrnimmt, sind bei der gebotenen umfassenden
Abwägung der beiderseitigen Interessen auch die objektiven Wertent-
scheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte, insbesondere das
Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Eigentumsgarantie
(Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG), zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 103, 370, 383;
BGH, Urteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505
unter 1 c). Unter Anlegung dieses Maßstabs führt die Neufassung des
§ 54 VAPS zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Versicher-
ten.
c) Der Zweck des Gruppenversicherungsvertrages, durch eine
Versorgungsrente zur Existenzsicherung im Alter ergänzend beizutragen,
wird durch die Änderung des Anpassungsmaßstabs nicht beeinträchtigt.
Denn auch der geänderte Maßstab (Lebenshaltungskosten) gewährlei-
stet, daß die Versicherten ihre bisherige Lebensführung aufrechterhalten
können. Der reale Geldwert, die Kaufkraft der gewährten Versorgungs-
rente, bleibt erhalten.
d) Der Wegfall der Anpassung der Renten nach Maßgabe der Ver-
änderungen bei der Beamtenversorgung des Bundes führt nicht zu einer
Vertragszweckgefährdung.
Bei der Gründung der Beklagten im Jahre 1926 war es zwar ein
Hauptmotiv für die Einführung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebe-
nenversorgung, daß im öffentlichen Dienst eine Personalvermehrung
durch Einstellung von Arbeitern und Angestellten stattgefunden hatte, die
zum Teil dieselben Aufgaben erfüllten wie die Beamten, deren Altersver-
sorgung nur durch die Sozialversicherungsrente sich jedoch wesentlich
von der Beamtenpension unterschied; diese ungleiche Behandlung sollte
ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Gilbert/Hesse, Die Ver-
sorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes Teil A
S. 2). Diese Zielsetzung liegt der Tätigkeit der Beklagten auch weiterhin
zugrunde. Aus dieser Zielsetzung folgt aber kein Anspruch des Versi-
cherten, die Zusatzversorgung in jeder Weise so auszugestalten, daß sie
eine beamtengleiche Versorgung gewährleistet. Vielmehr bleibt es
grundsätzlich dem Konsens der Sozialpartner überlassen, in welchem
Maße die Versorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen
Dienstes an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll
(BGHZ 103, 370, 384). Bei der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Ent-
scheidung kommt dem Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit
zu. Dabei können die grundsätzlichen Unterschiede zur Beamtenversor-
gung nicht unberücksichtigt bleiben, die ihrer Natur nach eine Vollver-
sorgung darstellt, während den Leistungen der Zusatzversorgung nur er-
gänzender Charakter zukommt; die schlichte Übernahme von Regelun-
gen des Beamtenrechts kann sich deshalb im Einzelfall sogar als sy-
stemwidrig darstellen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR
251/83 - VersR 1986, 259 unter II). Gilt das schon für den Anspruch auf
Zusatzversorgung an sich, so gilt das erst recht für die Frage der Dyna-
misierung einer bereits zu gewährenden Versorgungsrente. Jedenfalls
wird der Vertragszweck des Gruppenversicherungsvertrages nicht schon
dadurch gefährdet, daß die Dynamisierung der Versorgungsrenten nach
einem anderen Maßstab erfolgt als in Anknüpfung an Erhöhungen oder
Verminderungen bei den Versorgungsbezügen der Versorgungsempfän-
ger des Bundes.
e) Der Vertragszweck verbietet es auch nicht, bei der Anpassung
der Versorgungsrenten auf die Veränderungen bei den Lebenshaltungs-
kosten abzustellen. Das gilt selbst dann, wenn die Versorgung der Be-
amten des Bundes - die ihrerseits an die Gehälter der aktiven Beamten
anknüpft (§ 70 Abs. 1 BeamtVG) - Steigerungen erfährt, die über die Er-
haltung der Kaufkraft hinausgehen.
Die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung, der ebenso wie
der gesetzlichen Grundrente eine Lohnersatzfunktion zukommt, dient der
Existenzsicherung im Alter. Das erfordert grundsätzlich ihre Dynamisie-
rung, d.h. eine wiederkehrende Anpassung der Renten an die veränder-
ten wirtschaftlichen Verhältnisse. Denn nur so kann verhindert werden,
daß inflationsbedingt ein fortlaufender Wertverlust der Renten mit der
Folge eintritt, daß diese über kurz oder lang ihre existenzsichernde
Funktion nicht mehr erfüllen können. Das Bundesverfassungsgericht hat
ausgesprochen, daß die Dynamisierung zu den Wesensmerkmalen der
gesetzlichen Rentenversicherung gehört (BVerfGE 100, 1, 42).
Für die von der Beklagten zu gewährende Versorgungsrente gilt
grundsätzlich nichts anderes. Indessen trägt die Satzung der Beklagten
dem mit § 54 VBLS auch Rechnung. Denn die Anpassung - die Dynami-
sierung - der Versorgungsrenten in Anknüpfung an die Lebenshaltungs-
kosten verhindert eine Auszehrung der Zusatzrente und gewährleistet
durch den Erhalt ihrer Kaufkraft deren Funktion, neben der gesetzlichen
Renten zur Existenzsicherung beizutragen.
Es kann offenbleiben, ob die Löhne und Gehälter der aktiven Be-
schäftigten ein sachgerechter bzw. sozialpolitisch wünschenswerter An-
passungsmaßstab sind (so
für die gesetzliche Rentenversicherung
Maunz/Dürig/Papier, GG Art. 14 Rdn. 147 f. m.w.N.; Kasseler Kommen-
tar/Polster, Sozialversicherungsrecht Bd. I § 65 SGB VI Rdn. 2; a.A.
Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung § 16
Rdn. 3455 ff., der den Preisindex für einen sachgerechten Anpassungs-
maßstab hält). Denn es gibt für die Beklagte jedenfalls keine rechtliche
Verpflichtung, etwa die Einkommensentwicklung zum alleinigen Maßstab
der Dynamisierung zu machen. Dementsprechend haben die hinter ihr
stehenden Tarifpartner auch von einer Festlegung des Dynamisierungs-
maßstabs abgesehen. Für die betriebliche Altersversorgung hat der Ge-
setzgeber in § 16 BetrAVG sogar ausdrücklich bestimmt, daß über die
Anpassung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Belange
des Versorgungsempfängers und der wirtschaftlichen Lage des Arbeit-
gebers zu entscheiden ist, und die Anpassungspflicht für erfüllt erklärt,
wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg entweder des
Preisindexes oder der Nettolöhne.
f) Der mit der Neufassung des § 54 VAPS vorgenommene Aus-
tausch des Anpassungsmaßstabes verletzt auch nicht den aus dem Ei-
gentumsgrundrecht fließenden, von der Beklagten zu beachtenden An-
spruch des Klägers auf Bestandsschutz seiner Versorgungsrente (Art. 14
Abs. 1 GG).
Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die unter dem Gel-
tungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind, genießen nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Eigen-
tumsschutz (BVerfGE 100, 1, 32). In solche Ansprüche oder Anwart-
schaften greift die Regelung des § 54 VAPS indessen auch nicht ein; sie
läßt die Erstberechnung der Rente vielmehr unangetastet und be-
schränkt sich auf eine Anpassungsregelung, welche die Kaufkraft der so
berechneten Rente sichern soll. Daß der Anspruch auf Anpassung unter
Eigentumsschutz stehe, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht
ausgesprochen (BVerfGE 100, 1, 44).
Das Bundessozialgericht (NJW 2003, 1474) will - weitergehend -
für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung einer lohn- und ge-
haltsorientierten Rentenanpassung auch insoweit Eigentumsschutz zu-
messen, als sie den Schutz erworbener geldwerter Rechte vor inflations-
bedingten Einbußen, also dem Schutz des realen Geldwertes des Rechts
auf Rente zu dienen bestimmt ist (aaO S. 1476); die weitergehende
Chance auf Beteiligung an steigenden Realeinkünften der aktiven Bei-
tragszahler erachtet dagegen auch das Bundessozialgericht nicht für ei-
gentumsgeschützt. Auch wenn man dem folgt, scheidet eine Verletzung
von Art. 14 Abs. 1 GG aus, weil § 54 VAPS mit einer Anpassung der
Versorgungsrenten nach Maßgabe der Veränderungen der Lebenshal-
tungskosten gerade darauf angelegt ist, den Geldwert des Rentenrechts
zu sichern.
g) Aus all dem ergibt sich zugleich, daß die mit der Änderung des
§ 54 VAPS für den Versicherten - wenn überhaupt - verbundenen Bela-
stungen als gering einzustufen sind; sie verwirklichen sich zudem erst
dann, wenn die Steigerungen in der Beamtenversorgung des Bundes
über den Erhalt der Kaufkraft hinaus gehen. Dieser von der grundsätzli-
chen Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers getragene, den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit wahrende Eingriff beruht auf sachlich nachvoll-
ziehbaren Erwägungen. Denn er dient erkennbar der Sicherung der Lei-
stungsfähigkeit des umlagefinanzierten Zusatzversorgungsträgers für die
Zukunft.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Dr. Kessal-Wulf Felsch