Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.06.2003 – IV ZR 410/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Juni 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterinnen Ambrosius,

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 7. November 2002 wird zurückgewiesen.

Daß der Pflichtteilsberechtigte das Nichtbestehen einer von ihm

bestrittenen, vom Erben substantiiert dargelegten

Nachlaßverbindlichkeit zu beweisen hat, folgt ohne weiteres aus der

allgemein anerkannten Beweislast des Pflichtteilsberechtigten für den

Wert des seinem Anspruch aus § 2303 BGB zugrunde zu legenden

Nachlasses (BGHZ 7, 134, 136). Dies haben die Instanzgerichte hier

zwar verkannt; deshalb handelt es sich jedoch nicht um eine

klärungsbedürftige Grundsatzfrage. Auch im übrigen ist eine Zulassung

der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerechtfertigt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 204.516,75

Terno

Dr. Schlichting

Ambrosius

Dr. Kessal-Wulf

Felsch