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BGH Urteil vom 11.06.2003 – IV ZR 418/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. Juni 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

VVG § 178m

In der privaten Krankenversicherung hat der Versicherer auch solche Gutachten (einschließlich der Identität des Sachverständigen) bekannt zu geben, denen keine körperliche Untersuchung des Versicherten zugrunde liegt.

BGH, Urteil vom 11. Juni 2003 - IV ZR 418/02 - LG Münster AG Münster

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterinnen

Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündli-

che Verhandlung vom 11. Juni 2003

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 15. Zi-

vilkammer des Landgerichts Münster/Westfalen vom

10. Oktober 2002 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechts-

streits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist über seine Ehefrau bei der Beklagten krankenversi-

chert. Die Beklagte hat seine Rechnungen für Behandlungen bei einem

Heilpraktiker nur teilweise erstattet mit der Begründung, sie habe die

Rechnungen ihrem medizinischen Berater zur Begutachtung vorgelegt;

dieser halte bestimmte Diagnosen und Therapien nicht für medizinisch

notwendig. Nach vergeblicher Einschaltung der Heilpraktiker-Berufshilfe

e.V. verlangt der Kläger, einem von ihm benannten Arzt Einsicht in das

nicht anonymisierte Gutachten des medizinischen Beraters der Beklag-

ten zu gewähren, auf das sich diese bei ihrer Leistungsablehnung ge-

stützt habe.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landgericht hat

sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der zugelassenen

Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen

Urteils.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Aufhebung des landge-

richtlichen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.

1. a) Nach Auffassung des Landgerichts ist die Berufung zulässig.

Obwohl die Auskunft, zu der das Amtsgericht die Beklagte verurteilt hat,

sie nur mit einem geringen Aufwand an Zeit und Kosten beschwere, wer-

de die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht. Denn die

Beklagte habe ein erhebliches Interesse daran, die Wertungen und ins-

besondere die Namen der für sie tätig gewordenen Ärzte nicht bekannt

zu geben. Im Hinblick darauf hat das Landgericht den Streitwert des Be-

rufungsverfahrens auf 5.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)

esetzt.

b) Die dagegen geltend gemachten Bedenken der Revision sind

nicht begründet. Um das Interesse der an diesem Verfahren nicht betei-

ligten Ärzte geht es der Beklagten letzten Endes nicht. Sie trägt vielmehr

vor, um sich eine feste Einstellung von Beratungsärzten zu ersparen,

hole sie den Rat mehrerer Ärzte verschiedener Fachrichtungen als freier

Mitarbeiter ein. Diesen sei daran gelegen, daß sie wegen ihrer Tätigkeit

für die Beklagte nicht öffentlich angegriffen werden könnten. Deshalb

habe die Beklagten ihnen Vertraulichkeit zugesichert. Wenn sie gleich-

wohl nach dem Urteil des Amtsgerichts den Namen und das Gutachten

eines solches Arztes offenlegen müsse, werde sie ihn als Berater verlie-

ren. Ihr bleibe nur die Möglichkeit, entweder bei der Prüfung ihrer Lei-

stungspflicht in Zukunft auf medizinischen Sachverstand zu verzichten

und die sich daraus ergebenden Nachteile hinzunehmen oder aber einen

Gutachter zu finden, der die Kritik der Versicherten und der sie behan-

delnden Ärzte nicht scheut. Danach ist glaubhaft, daß das Urteil des

Amtsgerichts über den für die Einsichtnahme des Klägers in das Gut-

achten erforderlichen Aufwand hinaus erhebliche wirtschaftliche

Nachteile für die Beklagte haben wird. Sie übersteigen der Höhe nach

jedenfalls - wie § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO voraussetzt - 600

(cid:9)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)

u-

(cid:1)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:1)(cid:18)(cid:17)

fung war daher zulässig.

2. a) In der Sache hält das Landgericht den vom Amtsgericht

zugrunde gelegten Anspruch aus § 178m VVG nicht für gerechtfertigt.

Zwar betreffe die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht nur Gutachten, in

denen der Sachverständige selbst die Anknüpfungstatsachen etwa durch

körperliche Untersuchung feststelle. Auch wenn es sich lediglich um eine

fachliche Bewertung vorgegebener Befunde handle, gehe es um Gut-

achten. § 178m VVG sei aber aufgrund seiner Entstehungsgeschichte

einschränkend auszulegen. Die Regelung sei eingeführt worden, um dem

Versicherten, der sich einer körperlichen Untersuchung auf Verlangen

des Versicherers durch einen von diesem beauftragten Arzt unterzogen

hat, ein Recht auf Information über das Ergebnis dieser Untersuchung zu

verschaffen. Nur für solche Fälle einer ärztlichen Untersuchung sei vor

Einführung des § 178m VVG (durch Gesetz vom 21. Juli 1994, BGBl. I

S. 1630) eine Auskunftspflicht auf der Grundlage von § 242 BGB aner-

kannt gewesen (OLG Frankfurt VersR 1992, 224). Auch nach Sinn und

Zweck der Regelung erfordere § 178m VVG keine Anwendung auf Gut-

achten, die sich in einer Bewertung erschöpfen. Denn ihnen komme kei-

nerlei Bindungswirkung zu. Die Darlegungs- und Beweislast für den An-

spruch auf Versicherungsleistung liege ungeachtet solcher vom Versi-

cherer eingeholter Gutachten beim Versicherungsnehmer.

b) Nach Auffassung des Senats läßt sich dem Gesetz die vom

Landgericht angenommene Einschränkung des § 178m VVG jedoch nicht

entnehmen. In der Begründung des Gesetzesentwurfs zu dieser Vor-

schrift ist zwar nur davon die Rede, daß der Versicherte verpflichtet sei,

sich auf Verlangen des Versicherers untersuchen zu lassen; ein An-

spruch des Versicherten auf Auskunft über den Inhalt des erstellten Gut-

achtens sei im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-

richts zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu bestrei-

ten (BT-Drucks. 12/6959 S. 107; vgl. aber auch Renger, VersR 1993,

678, 682, der nicht auf eine körperliche Untersuchung des Versicherten

abhebt). Der Fall einer körperlichen Untersuchung, wie sie vom Versi-

cherer nach § 9 Abs. 3 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten-

und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 94) sowie nach § 9

Abs. 3 der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung

(MB/KT 94) verlangt werden kann, legt die Einführung eines Auskunfts-

anspruchs in besonderer Weise nahe; er mag auch Anlaß für die Schaf-

fung eines speziellen Auskunftsanspruchs gewesen sein. Das Gesetz

beschränkt den Anspruch aber nicht auf derartige Fälle. Vielmehr gibt

§ 178m Satz 1 VVG dem Versicherungsnehmer oder jeder versicherten

Person das Recht auf Auskunft über und Einsicht in Gutachten, die der

Versicherer "bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendig-

keit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat". Daraus muß selbst

vor dem Hintergrund der in den Materialien gegebenen Begründung ent-

nommen werden, daß der Anspruch auch dann gegeben ist, wenn der

Gutachter den Versicherten nicht körperlich untersucht hat (so auch LG

Stuttgart NJW-RR 1998, 173; Bach in: Bach/Moser, Private Krankenver-

sicherung 3. Aufl. 2002 VVG § 178m Rdn. 4; BK/Hohlfeld, § 178m

Rdn. 3).

3. a) Die Beklagte weist allerdings mit Recht darauf hin, daß

§ 178m Satz 1 VVG einen Anspruch nur hinsichtlich solcher Gutachten

gibt, die der Versicherer "eingeholt" hat. Daraus wird geschlossen, daß

Gutachten fest angestellter Mitarbeiter der Leistungs- oder Fachabtei-

lungen von Versicherungen nicht dem Auskunfts- und Einsichtnah-

meanspruch des § 178m VVG unterliegen (Bach, aaO Rdn. 5). Die Be-

klagte meint, auch wenn sie externen Rat bei Fachärzten einhole, gehe

es nur um eine Stellungnahme für ihre internen Zwecke. Zumindest habe

der Kläger kein berechtigtes Interesse, über den sachlichen Inhalt dieser

Stellungnahmen hinaus die Namen der Gutachter zu erfahren. Dieses

Begehren des Klägers könne sich auch nicht auf den Wortlaut des

§ 178m VVG stützen.

b) Jedenfalls wenn der Versicherer wie hier ein externes Gutach-

ten eingeholt hat, ist er zu dessen Offenlegung verpflichtet. Daß dieses

Gutachten der Prüfung seiner Leistungspflicht, mithin internen Zwecken

dient, ändert daran nach dem Wortlaut des Gesetzes nichts. Der Versi-

cherer holt das Gutachten ein, um sich in einer Zweifelsfrage Gewißheit

zu verschaffen. Dazu bedarf es eines unbefangenen und fachlich geeig-

neten Sachverständigen. Fehlt es daran, kann das Gutachten seinen

Zweck nicht erfüllen. Unter diesem Gesichtspunkt macht es keinen Sinn,

wenn der Versicherer die Identität des Sachverständigen geheimhalten

möchte. Eine solche Einschränkung würde das in § 178m VVG gewähr-

leistete Recht des Versicherten auf Einsicht entwerten, weil ihm die

Prüfung der Kompetenz und Unbefangenheit des Gutachters verschlos-

sen bliebe. Erst die umfassende Kenntnis des Gutachtens einschließlich

seines Urhebers erlaubt dem Versicherten eine sachgerechte Beurtei-

lung der Frage, ob der Anspruch auf Kostenerstattung Aussicht auf Er-

folg hat (LG Stuttgart NJW-RR 1998, 173). Insofern dient § 178m VVG

der Waffengleichheit unter den Beteiligten des Versicherungsvertrages

(Römer in: Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 178m Rdn. 1).

Das Amtsgericht hat der Klage daher mit Recht stattgegeben. Ob

sie auch auf anderer Grundlage gerechtfertigt wäre, kann auf sich beru-

hen.

Terno Dr. Schlichting Ambrosius

Dr. Kessal-Wulf Felsch