BGH Beschluß vom 11.06.2003 – VIII ZB 136/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.
Leimert und Dr. Frellesen
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 11.
Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Naumburg vom
4. Dezember 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Gründe
I.
Die in H. ansässige Klägerin hat wegen einer Kaufpreisforderung
gegen die in M. ansässige Beklagte einen Rechtsanwalt in H.
beauftragt, der vor dem dortigen Amtsgericht einen Mahnbescheid erwirkt hat.
Hiergegen hat die Beklagte Widerspruch eingelegt. Nach Abgabe an das Land-
gericht M. zeigte die Beklagte dort ihre Verteidigungsbereitschaft an.
Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung erging gegen die Beklagte Ver-
säumnisurteil, das rechtskräftig wurde. Die Klägerin wurde vor dem Landgericht
M. von ihrem in H. ansässigen Prozeßbevollmächtigten vertre-
ten und machte im Rahmen der Kostenfestsetzung die volle Prozeßgebühr so-
wie Reisekosten geltend.
Das Landgericht hat 10 % der beantragten Anwaltsgebühren und die
Reisekosten abgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die hiergegen erhobene
sofortige Beschwerde der Klägerin mit Beschluß des Einzelrichters vom
4. Dezember 2002 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit
dieser wendet sich die Klägerin erneut gegen den Abzug von 10 % der An-
waltsgebühren sowie der Reisekosten.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die
Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568
Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat (BGH, Beschluß vom
13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröff. in BGHZ bestimmt).
Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhe-
bung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Rich-
ters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht
selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO
dem mit drei Richtern besetzten Senat übertragen müssen. Der Einzelrichter
verfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, über
kein Handlungsermessen. Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechts-
sachen mit grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt. Bringt der Einzel-
richter durch Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Ausdruck, daß die Rechts-
sache von grundsätzlicher Bedeutung ist, so hat er seine Entscheidungszu-
ständigkeit objektiv willkürlich in Anspruch genommen. Die Nichtübertragung
des Verfahrens auf den voll besetzten Senat erfüllt die Voraussetzungen der
objektiven Willkür. Sie ist offensichtlich unvertretbar und liegt außerhalb der
Gesetzlichkeit, so daß Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist. Den Verstoß ge-
gen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters kann der Senat von Amts
wegen berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluß vom 13. März 2003 aaO).
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Dr. Frellesen