Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 11.06.2003 – VIII ZB 136/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Juni 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.

Leimert und Dr. Frellesen

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 11.

Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Naumburg vom

4. Dezember 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Gründe

I.

Die in H. ansässige Klägerin hat wegen einer Kaufpreisforderung

gegen die in M. ansässige Beklagte einen Rechtsanwalt in H.

beauftragt, der vor dem dortigen Amtsgericht einen Mahnbescheid erwirkt hat.

Hiergegen hat die Beklagte Widerspruch eingelegt. Nach Abgabe an das Land-

gericht M. zeigte die Beklagte dort ihre Verteidigungsbereitschaft an.

Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung erging gegen die Beklagte Ver-

säumnisurteil, das rechtskräftig wurde. Die Klägerin wurde vor dem Landgericht

M. von ihrem in H. ansässigen Prozeßbevollmächtigten vertre-

ten und machte im Rahmen der Kostenfestsetzung die volle Prozeßgebühr so-

wie Reisekosten geltend.

Das Landgericht hat 10 % der beantragten Anwaltsgebühren und die

Reisekosten abgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die hiergegen erhobene

sofortige Beschwerde der Klägerin mit Beschluß des Einzelrichters vom

4. Dezember 2002 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit

dieser wendet sich die Klägerin erneut gegen den Abzug von 10 % der An-

waltsgebühren sowie der Reisekosten.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die

Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568

Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat (BGH, Beschluß vom

13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröff. in BGHZ bestimmt).

Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhe-

bung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Rich-

ters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht

selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten

grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO

dem mit drei Richtern besetzten Senat übertragen müssen. Der Einzelrichter

verfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, über

kein Handlungsermessen. Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechts-

sachen mit grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt. Bringt der Einzel-

richter durch Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Ausdruck, daß die Rechts-

sache von grundsätzlicher Bedeutung ist, so hat er seine Entscheidungszu-

ständigkeit objektiv willkürlich in Anspruch genommen. Die Nichtübertragung

des Verfahrens auf den voll besetzten Senat erfüllt die Voraussetzungen der

objektiven Willkür. Sie ist offensichtlich unvertretbar und liegt außerhalb der

Gesetzlichkeit, so daß Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist. Den Verstoß ge-

gen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters kann der Senat von Amts

wegen berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluß vom 13. März 2003 aaO).

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Dr. Frellesen