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BGH Beschluss vom 13.06.2003 – 2 ARs 179/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 179/03

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2003

in der Klageerzwingungssache

betreffend

wegen falscher Verdächtigung

Antragstellerin:

Az.: 3650 Js 234912/02 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main

Az.: 2 Ws 33/03 Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-

deführerin am 13. Juni 2003 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2003

- Az.: 2 Ws 33/03 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Das Schreiben der Antragstellerin vom 15. Mai 2003, mit dem sie eine

Überprüfung des Beschlusses des (gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 StPO zuständi-

gen) Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2003 begehrt, ist als

Beschwerde gegen diese Entscheidung zu werten.

Gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichts, der im Klageerzwin-

gungsverfahren ergeht, ist eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof jedoch

nicht zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO; vgl. auch BGH MDR

1992, 549 [S]).

Ein Fall des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO liegt hier schon des-

halb nicht vor, weil es sich nicht um eine Staatsschutzsache handelt, in der das

Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig ist, sondern um ein Verfah-

ren wegen falscher Verdächtigung. Daß die oberlandesgerichtliche Entschei-

dung gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 StPO die erste richterliche Entscheidung ist,

hat mit der Frage der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechts-

zug (§ 120 GVG) nichts zu tun.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß