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BGH Beschluss vom 17.06.2003 – 2 ARs 59/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juni 2003
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts der Verabredung zum Bandenbetrug
Az.: 201 UJs 385/03 Staatsanwaltschaft beim Landgericht Stuttgart
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschuldigten am 17. Juni 2003 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beschuldigten gegen den Senats-
beschluß vom 3. März 2003 - 2 ARs 59/03 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der durch den Senatsbeschluß vom 3. März 2003 beim Land- und
Amtsgericht Stuttgart nach § 13 a StPO begründete Gerichtsstand steht den
anderen auf den §§ 7 ff. StPO beruhenden Gerichtsständen gleich. Er wird
nicht hinfällig, wenn nach seiner Bestimmung durch den Bundesgerichtshof ein
von vornherein bestehender anderer Gerichtsstand ermittelt wird; grundsätzlich
kann er vom Bundesgerichtshof auch nicht wieder beseitigt oder "geändert"
werden (vgl. BGHSt 32, 159, 160; 10, 255, 257 f.).
2. Es besteht - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Vertei-
digung - keinerlei Anlaß, an der Richtigkeit der Sachdarstellung der Staatsan-
waltschaft Stuttgart in ihrem Bericht vom 21. Mai 2003 zu zweifeln.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer