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BGH Beschluss vom 17.06.2003 – 2 StR 105/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 105/03

BESCHLUSS

vom

17. Juni 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Gera vom 3. Dezember 2002 im Ausspruch über die beiden

Gesamtstrafen und hinsichtlich der Anordnung von Führungsauf-

sicht aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in elf Fällen schuldig

gesprochen. Es hat sie wegen Betrugs unter Einbeziehung der Strafen aus

dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bitterfeld vom 24.06.1999, dem Urteil des

Amtsgerichts Eilenburg - Zweigstelle Delitzsch - vom 02.11.1999, dem Urteil

des Amtsgerichts Halle/Saalkreis vom 19.5.2000, dem Urteil des Amtsgerichts

Jena vom 20.9.2000 und dem Urteil des Amtsgerichts Halle/Saalkreis vom

21.11.2000 unter Auflösung der dortigen Gesamtstrafen zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von sechs Jahre sowie wegen Betrugs in zehn Fällen zu einer wei-

teren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, sowie

Führungsaufsicht für die Dauer von fünf Jahren angeordnet.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die

Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbe-

gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuld-

spruch und die Einzelstrafaussprüche richtet. Keinen Bestand haben kann aber

der Gesamtstrafenausspruch und die Anordnung von Führungsaufsicht. Die

Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus der Strafe

für die Tat III 1 Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monate) und

den nicht erledigten Strafen aus den fünf angeführten früheren Verurteilungen

liegen nicht vor.

Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter,

dessen mehrere Straftaten in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden,

nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in

einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wä-

ren (vgl. ua BGHSt 32, 190, 193; 33, 367, 368; BGH NStZ-RR 1999, 268; 2001,

368). Der jetzt entscheidende Tatrichter muß sich bei der nachträglichen Ge-

samtstrafenbildung in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung

für eine nachträgliche Einbeziehung in Frage kommt. Deshalb kommt es für die

nachträgliche Gesamtstrafenbildung darauf an, welche Straftaten das Gericht,

das zuerst eine Strafe verhängt hat, mit hätte aburteilen können, wenn sie ihm

bekannt gewesen wären. Als frühere Verurteilung nach § 55 Abs. 1 Satz 2

StGB gilt dabei das Urteil des früheren Verfahrens, in dem die zugrundeliegen-

den Feststellungen letztmalig geprüft werden konnten. Hinsichtlich aller Taten,

die vor der ersten Vorverurteilung liegen, entfaltet dann diese Entscheidung

eine Zäsurwirkung. Eine (spätere) Verurteilung zu einer Strafe, die mit derjeni-

gen einer früheren Verurteilung gesamtstrafenfähig ist, kann dann keine Zä-

surwirkung (mehr) entfalten (BGHSt 32, 190, 193; 33, 230, 231; vgl. auch BGH

NStZ-RR 1996, 162; NStZ 1998, 35 m.w.N.). Vorliegend konnten alle Taten der

nicht erledigten Vorverurteilungen bereits in die Verurteilung durch den Straf-

befehl des Amtsgerichts Bitterfeld vom 24.06.1999 einbezogen werden, da alle

vor dessen Erlaß begangen worden waren. Damit kam allein dieser Entschei-

dung Zäsurwirkung zu. Das Urteil des Amtsgerichts Halle/Saalkreis vom

21.11.2000 entfaltete damit - entgegen der Ansicht des Landgerichts - keine

Zäsurwirkung mehr, denn auch die dort abgeurteilten Taten lagen vor der Ver-

urteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Bitterfeld.

Demzufolge schied eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus. Das

Landgericht war nur gehalten, aus den jetzt abgeurteilten elf Taten eine Ge-

samtfreiheitsstrafe zu bilden.

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist die Angeklagte

durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung auch beschwert. Angesichts der

Höhe der verhängten zwei Gesamtfreiheitsstrafen kann der Senat nicht aus-

schließen, daß das Landgericht bei sachgerechtem Vorgehen, auch unter Be-

rücksichtigung der Möglichkeit einer etwaigen Gesamtstrafenbildung nach

§ 460 StPO, insgesamt einen geringen Freiheitsentzug angeordnet hätte. Da-

bei war auch zu berücksichtigen, daß bei der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs

Jahren zu besorgen ist, daß das Landgericht bei der erforderlichen zusam-

menfassenden Würdigung mehr auf die Summe der Einzelstrafen als auf die

angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der Person

der Angeklagten und ihrer Taten abgestellt hat (vgl. dazu ua BGHSt 24, 268,

269/270; BGH NStZ 2001, 365; Beschluß des Senats vom 3. Februar 1999 -

2 StR 678/98). Beide Gesamtfreiheitsstrafen mußten deshalb aufgehoben wer-

den. Die Feststellungen dazu können jedoch bestehen bleiben, da sie von dem

Rechtsfehler nicht betroffen sind. Mit der Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafen

entfällt auch die Grundlage für die Anordnung von Führungsaufsicht.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer