Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 17.06.2003 – 3 StR 190/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Juni 2003 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 2003 einstimmig beschlos- sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 3. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Ange- klagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem Raub sowie des Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.
Tolksdorf Miebach Winkler Pfister von Lienen