BGH Beschluss vom 17.06.2003 – IX ZR 304/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,
Raebel, Kayser, Dr. Bergmann und
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am 17. Juni 2003
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 24. März 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 50.000 - 51.000
(= 98.163,17 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Dem Beklagten ist in bezug auf die Einleitung und Führung der vom Klä-
ger verlorenen Rechtsstreitigkeiten keine schadensursächliche Pflichtverlet-
zung vorzuwerfen. Aus der im Regreßverhältnis maßgeblichen Sicht des Se-
nats ist die Rechtsverfolgung des Klägers in den Vorprozessen letzten Endes
an schwierigen Wertungsfragen des Einzelfalls gescheitert, die das Verhalten
des Krankenhauspersonals und seine Zurechenbarkeit an den anderen Streit-
teil, den beschenkten Trägerverein, betrafen.
Der Streitwert erhöht sich gegenüber den Festsetzungen der Vorinstan-
zen durch die dort nicht berücksichtigten Vollstreckungskosten von 717,50 DM,
auf die - ebenso wie auf die Zinsen - nach § 367 BGB die im Vollstreckungs-
wege erlangten und mit der Klage zurückgeforderten 5.715 DM vorrangig anzu-
rechnen sind.
Kirchhof Raebel Kayser
Bergmann
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