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BGH Beschluss vom 17.06.2003 – IX ZR 304/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juni 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,

Raebel, Kayser, Dr. Bergmann und

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am 17. Juni 2003

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des

Kammergerichts vom 24. März 2000 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 50.000 - 51.000

(= 98.163,17 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

Dem Beklagten ist in bezug auf die Einleitung und Führung der vom Klä-

ger verlorenen Rechtsstreitigkeiten keine schadensursächliche Pflichtverlet-

zung vorzuwerfen. Aus der im Regreßverhältnis maßgeblichen Sicht des Se-

nats ist die Rechtsverfolgung des Klägers in den Vorprozessen letzten Endes

an schwierigen Wertungsfragen des Einzelfalls gescheitert, die das Verhalten

des Krankenhauspersonals und seine Zurechenbarkeit an den anderen Streit-

teil, den beschenkten Trägerverein, betrafen.

Der Streitwert erhöht sich gegenüber den Festsetzungen der Vorinstan-

zen durch die dort nicht berücksichtigten Vollstreckungskosten von 717,50 DM,

auf die - ebenso wie auf die Zinsen - nach § 367 BGB die im Vollstreckungs-

wege erlangten und mit der Klage zurückgeforderten 5.715 DM vorrangig anzu-

rechnen sind.

Kirchhof Raebel Kayser

Bergmann

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