BGH Beschluss vom 17.06.2003 – IX ZR 400/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,
Raebel, Kayser, Dr. Bergmann und
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)
am 17. Juni 2003
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. September 2000 wird
nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 22.769,36
(= 44.533 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Revision hat
im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Die Berufung ist durch zulässige Bezugnahme (vgl. BGH, Beschl. v.
9. November 1988 - IVb ZB 154/88, NJW-RR 1989, 184; v. 18. Mai 2000 - VII
a.F. genügenden Schriftsatz gemäß Anlage 5 zum Prozeßkostenhilfegesuch
des Klägers ordnungsgemäß eingelegt und begründet worden. In der von der
Revision angeführten Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
vom 16. Dezember 1960 - IV ZR 140/60, LM Nr. 10 zu § 518 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
ist lediglich ausgesprochen, daß die Einreichung eines den Anforderungen ei-
ner Berufung genügenden Schriftsatzes dann nicht als Berufungseinlegung
ausreicht, wenn mit dem gleichzeitig eingereichten Armenrechtsgesuch ein-
deutig erklärt wird, daß es sich bei dem Schriftsatz nur um einen Entwurf han-
dele, der selbst noch keine Berufung sein solle. Eine solche Fallkonstellation
ist hier nicht gegeben, weil nicht die Einreichung des Prozeßkostenhilfege-
suchs mit Anlagen, sondern der spätere Wiedereinsetzungsantrag des Klägers
mit Bezugnahme auf die bereits vorliegende Anlage 5 des Prozeßkostenhilfe-
gesuches als Berufungseinlegung anzusehen ist.
Auf die Rechtsfrage, ob § 203 Abs. 2 BGB a.F. bei § 10 Abs. 2 GesO
entsprechend angewendet werden kann, kommt es nicht an, weil die Klage mit
dem am 4. November 1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 1. No-
vember 1996 unbedingt erhoben worden ist. Die nach der vom Kläger nicht
verzögerten Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag unverzüglich vor-
genommene Zustellung der Klage ist "demnächst" erfolgt und wirkte folglich
gemäß § 270 Abs. 3 ZPO a.F. auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage
zurück (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 1991 - III ZR 94/89, NJW 1991, 1745, 1746).
Zum Streitwert: § 19 Abs. 3 GKG ist nicht anwendbar, weil über die Ge-
genforderung keine Sachentscheidung ergangen ist.
Kirchhof Raebel Kayser
Bergmann
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