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BGH Beschluss vom 17.06.2003 – VIII ZB 24/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juni 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.

Leimert und Dr. Frellesen

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der

23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember

2002 aufgehoben.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht,

das auch über die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 3.558,59

Gründe

I.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 22. Juli 2002 die Beklagte

verurteilt, an die Klägerin 3.558,59

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:7)(cid:6)(cid:15)(cid:2)(cid:16)(cid:1)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:1)(cid:7)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:15)(cid:23)(cid:5)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:19)(cid:2)(cid:16)(cid:24)(cid:27)(cid:12)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30) (cid:8)"!#(cid:12)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30)(cid:7)(cid:2)(cid:5)(cid:1)%$&(cid:23)(cid:19)(cid:6)’(cid:8)((cid:2)(cid:5)(cid:1)

zu zahlen. Das Urteil enthält weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe. Es

ist der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 26. August 2002 zugestellt

(cid:0)

worden. Mit Schriftsatz vom 5. September 2002, beim Landgericht eingegangen

am 6. September 2002, hat die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten gegen

das Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil auf-

zuheben und die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie darauf hingewie-

sen, daß das Urteil fehlerhaft sei, da es weder Tatbestand noch Entschei-

dungsgründe enthalte. Mit Beschluß vom 19. Dezember 2002 hat das Landge-

richt die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet

worden sei.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft

im übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer offenkundigen Verlet-

zung des Grundrechts der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103

GG). Das Landgericht hat entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin

nicht zur Kenntnis genommen und ist so zu der offensichtlich unzutreffenden

Annahme gelangt, die Berufung sei nicht gemäß § 520 ZPO begründet worden.

Der Schriftsatz der Beklagten vom 5. September 2002, den das Landgericht

insoweit außer acht läßt, entspricht den gesetzlichen Erfordernissen einer Be-

rufungsbegründungsschrift. Er enthält die Berufungsanträge sowie eine Be-

gründung, nämlich daß das erstinstanzliche Urteil weder einen Tatbestand noch

Entscheidungsgründe enthält und damit gegen § 313 ZPO verstößt. Zu Recht

führt die Beklagte aus, mangels der Entscheidungsgründe könne eine weitere

Begründung derzeit nicht erfolgen.

Wegen des bezeichneten Verfahrensfehlers hat der Senat gemäß § 8

GKG angeordnet, daß Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren

nicht zu erheben sind.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Dr. Frellesen