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BGH Beschluss vom 18.06.2003 – 1 StR 196/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 196/03

BESCHLUSS

vom 18. Juni 2003

in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2003 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 18. Dezember 2002 wird mit der Maßgabe - wegen eines offenbaren Fassungsversehens - verworfen, daß im Urteilste- nor die Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Neu- Ulm vom 5. März 2002 - 6 Ds 24 Js 15048/01 - unter Auflösung der Gesamtstrafe einbezogen sind. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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