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BGH Beschluss vom 18.06.2003 – 1 StR 214/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ulm (Donau) vom 5. März 2003 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, daß die Tagessatzhöhe für die verhängte Ein-
zelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzel-
geldstrafe unterlassen. Einer solchen Bestimmung bedarf es aber auch dann,
wenn, wie hier, aus der Einzelgeldstrafe und einer Einzelfreiheitsstrafe eine
Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54
Abs. 3 Tagessatzhöhe 1).
Der Senat hat dies nachgeholt und die Tagessatzhöhe auf den Mindest-
satz nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB festgesetzt, der einen Euro beträgt (BGHR
StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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