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BGH Beschluss vom 18.06.2003 – 1 StR 214/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 214/03

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2003 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ulm (Donau) vom 5. März 2003 wird mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, daß die Tagessatzhöhe für die verhängte Ein-

zelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzel-

geldstrafe unterlassen. Einer solchen Bestimmung bedarf es aber auch dann,

wenn, wie hier, aus der Einzelgeldstrafe und einer Einzelfreiheitsstrafe eine

Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54

Abs. 3 Tagessatzhöhe 1).

Der Senat hat dies nachgeholt und die Tagessatzhöhe auf den Mindest-

satz nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB festgesetzt, der einen Euro beträgt (BGHR

StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

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