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BGH Beschluss vom 18.06.2003 – 1 StR 229/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 229/03

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2003 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Augsburg vom 22. Januar 2003 wird mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, daß von dem sichergestellten Bargeld 600

nicht für verfallen erklärt, sondern eingezogen werden (§ 349

Abs. 2 und 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift folgendes ausge-

führt:

"Die bei dem Angeklagten sichergestellten Geldbeträge sind nach den

Urteilsfeststellungen als bereitgehaltenes Kaufgeld für den Betäu-

bungsmittelerwerb bestimmt gewesen (UA S. 9). Die Strafkammer hat in

den Gründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass

dieses Geld nicht - wie im Urteilstenor angeordnet - dem Verfall, son-

dern der Einziehung unterliegt (UA S. 21). Eine Einziehung kann aller-

dings nicht auf § 33 BtMG, sondern nur auf § 74 StGB gestützt werden,

weil sich die Straftat nicht auf das Geld bezog, dieses vielmehr zur Tat-

begehung gebraucht wurde."

Dem schließt sich der Senat an und ersetzt demgemäß die Verfallserklä-

rung durch die hier gebotene Einziehungsanordnung. Der Angeklagte hätte

sich insoweit nicht anders verteidigen können. Der Senat kann auch mit Si-

cherheit ausschließen, daß die Strafzumessung hiervon berührt worden wäre.

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