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BGH Beschluss vom 18.06.2003 – 1 StR 229/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 22. Januar 2003 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, daß von dem sichergestellten Bargeld 600
nicht für verfallen erklärt, sondern eingezogen werden (§ 349
Abs. 2 und 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift folgendes ausge-
führt:
"Die bei dem Angeklagten sichergestellten Geldbeträge sind nach den
Urteilsfeststellungen als bereitgehaltenes Kaufgeld für den Betäu-
bungsmittelerwerb bestimmt gewesen (UA S. 9). Die Strafkammer hat in
den Gründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass
dieses Geld nicht - wie im Urteilstenor angeordnet - dem Verfall, son-
dern der Einziehung unterliegt (UA S. 21). Eine Einziehung kann aller-
dings nicht auf § 33 BtMG, sondern nur auf § 74 StGB gestützt werden,
weil sich die Straftat nicht auf das Geld bezog, dieses vielmehr zur Tat-
begehung gebraucht wurde."
Dem schließt sich der Senat an und ersetzt demgemäß die Verfallserklä-
rung durch die hier gebotene Einziehungsanordnung. Der Angeklagte hätte
sich insoweit nicht anders verteidigen können. Der Senat kann auch mit Si-
cherheit ausschließen, daß die Strafzumessung hiervon berührt worden wäre.
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