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BGH Beschluss vom 18.06.2003 – 5 StR 238/03

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 18. Juni 2003 in der Strafsache gegen

wegen Geiselnahme u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten M gegen das Urteil

des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2002 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Zum Vorbringen im Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt B vom

17. Juni 2003 merkt der Senat ergänzend an:

Zwar trifft die Beanstandung zu, daß das Verfahren zwischen dem Eingang

der Revisionsbegründungen und der Übersendung an den Generalbun-

desanwalt nicht durchgehend mit der namentlich in Haftsachen gebotenen

Zügigkeit gefördert worden ist, so daß es letztlich zu gewissen Verfahrens-

verzögerungen gekommen ist. Dennoch liegt bei weitem noch keine unan-

gemessene Gesamtdauer des gegenständlichen Revisionsverfahrens vor

(vgl. dazu BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9, 14;

Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 7a).

Daher besteht kein Anlaß, aufgrund einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK

verstoßenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung einen Abschlag

von der gegen den Beschwerdeführer verhängten Sanktion vorzunehmen.

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