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BGH Beschluss vom 18.06.2003 – 5 StR 238/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. Juni 2003 in der Strafsache gegen
wegen Geiselnahme u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten M gegen das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2002 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Zum Vorbringen im Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt B vom
17. Juni 2003 merkt der Senat ergänzend an:
Zwar trifft die Beanstandung zu, daß das Verfahren zwischen dem Eingang
der Revisionsbegründungen und der Übersendung an den Generalbun-
desanwalt nicht durchgehend mit der namentlich in Haftsachen gebotenen
Zügigkeit gefördert worden ist, so daß es letztlich zu gewissen Verfahrens-
verzögerungen gekommen ist. Dennoch liegt bei weitem noch keine unan-
gemessene Gesamtdauer des gegenständlichen Revisionsverfahrens vor
(vgl. dazu BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9, 14;
Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 7a).
Daher besteht kein Anlaß, aufgrund einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK
verstoßenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung einen Abschlag
von der gegen den Beschwerdeführer verhängten Sanktion vorzunehmen.
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