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BGH Beschluss vom 18.06.2003 – 5 StR 252/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. Juni 2003 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 27. Februar 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß im Tenor die Worte „unbefugten Besitzes“ durch die Worte „unerlaubten Besitzes“ ersetzt werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal