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BGH Beschluss vom 18.06.2003 – 5 StR 255/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. Juni 2003 in der Strafsache gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 12. Februar 2003 wird nach § 349
Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
Zum Rechtsmittel des Angeklagten hat der Generalbundesanwalt wie
folgt Stellung genommen:
„Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte mit
ausdrücklicher Zustimmung seiner Verteidigerin nach Urteilsverkündung
wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Aus dem
Sitzungsprotokoll ergibt sich, daß der Angeklagte im Anschluß an die Ver-
kündung des Urteils am 12. Februar 2003 über das Rechtsmittel der Revision
belehrt wurde. Der Angeklagte erklärte nach Rücksprache und ausdrückli-
cher Zustimmung seiner Verteidigerin Rechtsmittelverzicht. Die Staatsan-
waltschaft hat ebenfalls auf Rechtsmittel verzichtet. Diese Erklärungen wur-
den, der Vorschrift des § 273 Abs. 3 StPO gemäß, vorgelesen und geneh-
migt (Bd. II Bl. 169 d. A.). Dieser Verzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und
unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechts-
mittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Der wirksame
Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der vom Angeklagten am
17. Februar 2003 eingelegten Revision zur Folge. Er schließt zugleich jede
Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Als Prozeß-
handlung kann der Rechtsmittelverzicht im übrigen nicht widerrufen, wegen
Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.). Es
kommt deshalb nicht mehr darauf an, daß das Rechtsmittel auch deshalb
unzulässig
ist, weil der Angeklagte
innerhalb der Monatsfrist des
§ 245 Abs. 1 StPO keine der Form des § 345 Abs. 2 StPO genügende Revi-
sionsbegründung abgegeben hat (vgl. BGH NStZ 2000, 217 f.).“
Dem schließt sich der Senat an.
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