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BGH Beschluss vom 18.06.2003 – 5 StR 255/03

5. Strafsenat

5 StR 255/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 18. Juni 2003 in der Strafsache gegen

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 12. Februar 2003 wird nach § 349

Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

Zum Rechtsmittel des Angeklagten hat der Generalbundesanwalt wie

folgt Stellung genommen:

„Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte mit

ausdrücklicher Zustimmung seiner Verteidigerin nach Urteilsverkündung

wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Aus dem

Sitzungsprotokoll ergibt sich, daß der Angeklagte im Anschluß an die Ver-

kündung des Urteils am 12. Februar 2003 über das Rechtsmittel der Revision

belehrt wurde. Der Angeklagte erklärte nach Rücksprache und ausdrückli-

cher Zustimmung seiner Verteidigerin Rechtsmittelverzicht. Die Staatsan-

waltschaft hat ebenfalls auf Rechtsmittel verzichtet. Diese Erklärungen wur-

den, der Vorschrift des § 273 Abs. 3 StPO gemäß, vorgelesen und geneh-

migt (Bd. II Bl. 169 d. A.). Dieser Verzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und

unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechts-

mittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Der wirksame

Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der vom Angeklagten am

17. Februar 2003 eingelegten Revision zur Folge. Er schließt zugleich jede

Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Als Prozeß-

handlung kann der Rechtsmittelverzicht im übrigen nicht widerrufen, wegen

Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.). Es

kommt deshalb nicht mehr darauf an, daß das Rechtsmittel auch deshalb

unzulässig

ist, weil der Angeklagte

innerhalb der Monatsfrist des

§ 245 Abs. 1 StPO keine der Form des § 345 Abs. 2 StPO genügende Revi-

sionsbegründung abgegeben hat (vgl. BGH NStZ 2000, 217 f.).“

Dem schließt sich der Senat an.

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