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BGH Beschluss vom 24.06.2003 – 1 StR 213/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2003 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Rottweil vom 4. Februar 2003 wird als unbegründet ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Der Antrag der Nebenklägerin auf Bestellung eines Beistands
für das Revisionsverfahren ist gegenstandslos.
Gründe:
1. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO).
2. Der Antrag, der Nebenklägerin Rechtsanwalt R. auch für das Revi-
sionsverfahren als Beistand zu bestellen, bedarf keiner Bescheidung, da
Rechtsanwalt R. bereits durch Beschluß des Landgerichts Rottweil vom
30. Januar 2003 gemäß § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO zum Beistand der Neben-
klägerin bestellt worden ist und eine solche Bestellung über die jeweilige In-
stanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fortwirkt.
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