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BGH Beschluss vom 24.06.2003 – 3 StR 202/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
24. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aurich vom 4. März 2003 mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räu-
berischer Erpressung und wegen Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verlet-
zung sachlichen Rechts und beanstandet im einzelnen neben der Strafzumes-
sung, daß die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht
angeordnet wurde. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel er-
sichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
Das angefochtene Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht Stand,
soweit das Landgericht eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterlassen hat. Die Prüfung, ob
diese Maßregel anzuordnen ist, drängte sich nach den Urteilsfeststellungen
auf, weil der Angeklagte seit längerer Zeit von Heroin abhängig ist und der ab-
geurteilte Diebstahl, dessen Beute der Angeklagte gegen Heroin eintauschte,
dazu diente, Betäubungsmittel zur Deckung seines Eigenbedarfs zu beschaf-
fen.
Der Angeklagte konsumiert - mit Unterbrechungen - seit 1997 Heroin. Im
Februar 2002 befand er sich zum Zwecke der Entgiftung in der Klinik für
Psychiatrie und Psychotherapie in Langen. Diese stationäre Behandlung brach
er gegen ärztlichen Rat vorzeitig ab. Ein weiterer Therapieversuch scheiterte,
weil der Angeklagte die Entgiftung in demselben Krankenhaus im September
2002 nicht pünktlich zur vereinbarten Zeit antrat, sondern eine halbe Stunde zu
spät kam und deshalb abgewiesen wurde. Anfang Oktober 2002 teilte der An-
geklagte der Bewährungshilfe mit, alle Therapieversuche seien gescheitert, er
nehme weiterhin Drogen, sei unzufrieden mit seiner gegenwärtigen Situation
und halte es für das Beste, wenn die Strafaussetzung widerrufen würde. Bis zu
seiner Inhaftierung führte die Hausärztin des Angeklagten bei ihm eine Substi-
tutionsbehandlung mit Polamidon durch. Parallel hierzu trank der Angeklagte
alkoholische Getränke, vor allem Wodka.
Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht mit Hilfe eines Sachverstän-
digen (§ 246 a StPO) prüfen und entscheiden müssen, ob die Voraussetzun-
gen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gege-
ben sind. Nach § 64 Abs. 1 StGB muß diese Maßregel angeordnet werden,
wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu
nehmen, er wegen einer auf seinen Hang zurückgehenden rechtswidrigen Tat
verurteilt wird und die Gefahr besteht, daß er in der Zukunft infolge seines
Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Bei Vorliegen dieser
Voraussetzungen darf die Anordnung nur unterbleiben, wenn keine hinreichend
konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.).
Dies kann dem angefochtenen Urteil trotz der abgebrochenen Entgiftung und
des gescheiterten Therapieversuchs nicht entnommen werden, zumal der An-
geklagte unter seiner Drogenabhängigkeit gelitten und sich zuletzt freiwillig
einer Substitutionsbehandlung unterzogen hat.
Die Frage der Unterbringung nach § 64 StGB bedarf daher unter Hinzu-
ziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) der Prüfung und Entscheidung
durch einen neuen Tatrichter. Dem steht nicht entgegen, daß allein der Ange-
klagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Die
Teilaufhebung berührt den Strafausspruch nicht. Der Senat schließt aus, daß
das Landgericht bei Anordnung der Maßregel geringere Strafen verhängt hätte.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert