Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.06.2003 – 3 StR 96/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 96/03

BESCHLUSS

vom

24. Juni 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

24. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Duisburg vom 20. November 2002 mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben,

a) soweit er im Fall B. II. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie

c) im gesamten Maßregelausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei

Fällen und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs

Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an-

geordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt

die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Die in ihrer Zielrichtung nicht eindeutige Verfahrensrüge ist, soweit sie

zulässig ist, aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das-

selbe gilt für die Sachrüge, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafaus-

spruch in den Fällen B. I. und III. wendet.

2. Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten im Fall B. II. der Ur-

teilsgründe keinen Bestand haben.

a) Der Angeklagte hat die von der Strafkammer festgestellte Vergewalti-

gung der Zeugin S. bestritten und sich dahin eingelassen, es sei zur Tatzeit

unter anderen Begleitumständen einvernehmlich zum Geschlechtsverkehr ge-

kommen. Das Landgericht stützt seine Feststellungen zum eigentlichen Tatge-

schehen im wesentlichen auf die Aussage des Tatopfers, die es für überzeu-

gend hält. Die Überzeugungskraft der Aussage ergebe sich daraus, daß die

Zeugin die Tat "detailreich, lebensnah und ohne erkennbare überschießende

Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten" geschildert habe. Zudem

würden die Angaben der Zeugin durch die Aussagen ihres damaligen Lebens-

gefährten bestätigt, der bekundet habe, ihm sei aufgefallen, daß die Zeugin

nach Rückkehr mit dem Angeklagten einen "nicht alkoholbedingten Flatter-

mann gehabt habe" und bei Berührung durch ihn zusammengezuckt sei. Weiter

werde die Darstellung der Zeugin objektiv durch Verletzungen im Brustbereich

bestätigt, die mit ihrer Aussage übereinstimmten, im Verlaufe der Vergewalti-

gung vom Angeklagten gegen einen Heizkörper gepreßt worden zu sein.

b) Die Beweiswürdigung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Durchgreifende Bedenken ergeben sich bereits daraus, daß das Landgericht

die Aussage der Zeugin S. nur teilweise für glaubhaft angesehen hat.

Die Zeugin hatte bezogen auf das Geschehen nach der festgestellten

Vergewaltigung - erstmals in der Hauptverhandlung und damit abweichend von

ihren früheren Aussagen (vgl. dazu BGH StV 2002, 470) - bekundet, daß der

Angeklagte sie im weiteren Verlauf des Abends nach einer Busfahrt zu Be-

kannten noch "zwei oder drei Mal" auf einem Acker vergewaltigt habe. Von der

Richtigkeit dieser Aussage hat sich die Strafkammer nicht überzeugen können.

Das schließt zwar eine rechtsfehlerfrei gebildete Überzeugung von der abge-

urteilten Tat nicht aus. Der Tatrichter ist nämlich nicht gehindert, Aussagen

eines Zeugen teilweise zu glauben und teilweise nicht. Eine derartige Beweis-

würdigung bedarf aber einer besonders eingehenden Begründung (vgl. BGH

bei Niemöller StV 1984, 431, 438). Diesen Anforderungen werden die Urteils-

gründe im Fall B. II. nicht gerecht:

Die Erwägung der Strafkammer, aus den Angaben der Zeugin zu den

weiteren Vergewaltigungen ergebe sich, auch wenn sie unzutreffend seien,

nicht "ihr Versuch, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten", ist schon in sich

kaum verständlich, und wird auch durch die Begründung, anderenfalls hätte die

Zeugin entsprechende Angaben schon bei der Polizei gemacht, nicht tragfähig.

Hinzu kommt, daß bei der gegebenen Sachlage - zumal unter Berücksichtigung

der nicht unproblematischen Persönlichkeit der Zeugin, die das Landgericht im

Ausgangspunkt nicht verkennt - nicht nur die Frage einer bewußten Falschbe-

lastung zu erörtern war.

Auch mit dem Hinweis darauf, daß es sich bei den Ereignissen auf dem

Acker um, wie die Strafkammer es bezeichnet, "Randgeschehen der ange-

klagten Tat" handele, läßt sich die unterschiedliche Bewertung der Glaubhaf-

tigkeit der einzelnen Teile der Aussage nicht begründen. Allerdings ist richtig,

daß Schwächen einer Aussage - wie etwa fehlende Konstanz oder Genauigkeit

- weniger schwer wiegen, wenn sie nicht den Kernbereich des Vorwurfs, son-

dern Randgeschehen betreffen. Indes ist weder ersichtlich noch von der Straf-

kammer dargelegt, warum es sich aus der Sicht der Zeugin bei den zwei oder

drei weiteren, am selben Abend und von demselben Täter begangenen Verge-

waltigungen gegenüber der abgeurteilten Tat um "Randgeschehen" in dem

Sinne handeln könnte, daß darauf beschränkte Wahrnehmungs- oder Erinne-

rungsfehler erklärbar wären.

c) Die Sache bedarf danach zum Fall B. II. der Urteilsgründe neuer tat-

richterlicher Verhandlung und Entscheidung.

3. Die Teilaufhebung hat den Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe zur Fol-

ge. Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann keinen Bestand ha-

ben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Frage des Hangs bei ei-

nem etwaigen Freispruch des Angeklagten im Fall B. II. als Ergebnis der neuen

Verhandlung anders zu beurteilen wäre.

4. Der Maßregelausspruch kann auch insofern nicht bestehen bleiben,

als das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-

anstalt nach § 64 StGB abgelehnt hat. Allerdings ist die sachverständig bera-

tene Strafkammer rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die lange Zeit der

psychischen und physischen Abhängigkeit des Angeklagten und seine stark

verfestigte Alkoholsucht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unter-

bringung negativ ins Gewicht fallen. Mit den weiteren Erwägungen, es habe bei

dem Angeklagten bisher an einer ausreichend kritischen Auseinandersetzung

mit seiner Alkoholabhängigkeit gefehlt, seine in der Vergangenheit unternom-

menen Versuche, seine Alkoholsucht zu bekämpfen, hätten nicht weit genug

gegriffen und wären kaum erfolgversprechend gewesen, kann die für die An-

ordnung der Unterbringung nach § 64 StGB erforderliche konkrete Erfolgsaus-

sicht indes nicht verneint werden. Maßgeblich bei der Prüfung der Erfolgsaus-

sichten, an deren Bejahung insbesondere in Fällen, in denen zugleich die Un-

terbringung in der Sicherungsverwahrung in Frage steht, keine überspannten

Anforderungen gestellt werden dürfen, ist, ob es gelingen kann, den abhängi-

gen Täter unter den besonderen Bedingungen des Maßregelvollzugs zu heilen

oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht

zu bewahren. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es in entsprechenden Fällen

auch Sinn und Zweck der Therapie ist, den Untergebrachten dazu zu bringen,

daß er sich nach einer gewissen Anpassungszeit der Notwendigkeit der Be-

handlung öffnet und an ihr mitwirkt (BVerfGE 91, 1, 30).

Tolksdorf Winkler Pfister

RiBGH von Lienen ist

Hubert

infolge Urlaubs an der

Unterzeichnung gehindert.

Tolksdorf