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BGH Beschluss vom 24.06.2003 – 4 StR 126/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 126/03

BESCHLUSS

vom

24. Juni 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2003 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Paderborn vom 25. November 2002 wird als unbegrün-

det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die auf § 338 Nr. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge ist man-

gels vollständigen Sachvortrags bereits unzulässig (§ 344

Abs. 2 Satz 2 StPO), weil das Gutachten des Sachverständi-

gen B. vom 24. Juli 2002 nicht vollständig, sondern nur in

einigen Ausschnitten mitgeteilt wird. Die Voreingenommenheit

der beiden abgelehnten Berufsrichter leitet der Beschwerde-

führer aus der mit begründetem Beschluß vom 19. August

2002 angeordneten Einholung eines weiteren psychiatrischen

Gutachtens her, durch das die tatsächlichen Feststellungen

des Gutachtens des Sachverständigen B. "auf die Richtigkeit

der Schlußfolgerungen" untersucht werden sollten. Ohne

Kenntnis des vollständigen Inhalts des Erstgutachtens vermag

daher der Senat auf der Grundlage des Revisionsvortrags

nicht zu überprüfen, ob - wie die Revision meint - die Anord-

nung der weiteren Begutachtung sachlich nicht gerechtfertigt

und damit geeignet war, aus der Sicht des Angeklagten die

Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter zu be-

gründen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Befangen-

heitsrüge 1).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible