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BGH Beschluss vom 24.06.2003 – 4 StR 225/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 225/03

BESCHLUSS

vom

24. Juni 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2003 beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäu-

mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das

Urteil

des

Landgerichts Neubrandenburg

vom

27. September 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu

tragen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeich-

nete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet ver-

worfen, daß die Tagessatzhöhe für die verhängten Ein-

zelgeldstrafen auf einen Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzel-

geldstrafen unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, aus

den Einzelgeldstrafen und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe

gebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhö-

he 1 und 2). Der Senat holt dies nach und setzt die Tagessatzhöhe auf den

Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB fest.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings bemerkt der Senat zum Schuldspruch hinsicht-

lich der Tat 1, daß die Urteilsgründe eine Gewaltanwendung im Sinne des

§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht belegen. Es liegt jedoch insoweit eine Vergewal-

tigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB vor, weil der Ange-

klagte die schutzlose Lage des Kindes (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2003, 42, 44)

zur Tatbegehung ausgenutzt hat. Bei gleichbleibendem Tenor ändert der Senat

den Schuldspruch entsprechend. Eines rechtlichen Hinweises nach § 265

Abs. 1 StPO bedarf es nicht, da der Angeklagte bereits durch die zugelassene

Anklage auf diese Strafnorm hingewiesen worden ist.

Tepperwien Maatz Kuckein

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