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BGH Beschluss vom 24.06.2003 – 4 StR 225/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2003 beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäu-
mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das
Urteil
des
Landgerichts Neubrandenburg
vom
27. September 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu
tragen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeich-
nete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet ver-
worfen, daß die Tagessatzhöhe für die verhängten Ein-
zelgeldstrafen auf einen Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzel-
geldstrafen unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, aus
den Einzelgeldstrafen und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe
gebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhö-
he 1 und 2). Der Senat holt dies nach und setzt die Tagessatzhöhe auf den
Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB fest.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings bemerkt der Senat zum Schuldspruch hinsicht-
lich der Tat 1, daß die Urteilsgründe eine Gewaltanwendung im Sinne des
§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht belegen. Es liegt jedoch insoweit eine Vergewal-
tigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB vor, weil der Ange-
klagte die schutzlose Lage des Kindes (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2003, 42, 44)
zur Tatbegehung ausgenutzt hat. Bei gleichbleibendem Tenor ändert der Senat
den Schuldspruch entsprechend. Eines rechtlichen Hinweises nach § 265
Abs. 1 StPO bedarf es nicht, da der Angeklagte bereits durch die zugelassene
Anklage auf diese Strafnorm hingewiesen worden ist.
Tepperwien Maatz Kuckein
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