BGH Beschluss vom 24.06.2003 – IX ZR 291/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Bergmann und
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am 24. Juni 2003
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 22.6.1999 wird nicht ange-
nommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 97.145,46
(190.000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Die Rüge des übergangenen Beweisantrages erweist sich als nicht
tragfähig. Jedenfalls war das Berufungsgericht aufgrund des prozessualen
Verhaltens des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni
1999 nicht mehr verpflichtet, den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen
P. F. über die behauptete Unzulänglichkeit seines Vermögens nachzu-
gehen. Dieser Antrag war überholt, nachdem es in der mündlichen Verhand-
lung unstreitig geworden war, daß der Schuldner F. noch Eigentümer eines
weiteren Grundstücks und zumindest - nach Eröffnung des Gesamtvollstrek-
kungsverfahrens über die F. GmbH am 11.5.1994 - weiterhin beruflich selb-
ständig tätig war. Der Klägervertreter ist dem entsprechenden Sachvortrag des
Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung nicht mit geeigneten pro-
zessualen Mitteln entgegengetreten. Er hat den Vortrag nicht mit Nichtwissen
bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO), keinen Antrag auf Schriftsatznachlaß (§ 283
ZPO) oder ein Vertagungsantrag (§ 227 ZPO) gestellt.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Bergmann
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