Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.06.2003 – IX ZR 291/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juni 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Bergmann und

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)

am 24. Juni 2003

beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Naumburg vom 22.6.1999 wird nicht ange-

nommen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 97.145,46

(190.000 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die Rüge des übergangenen Beweisantrages erweist sich als nicht

tragfähig. Jedenfalls war das Berufungsgericht aufgrund des prozessualen

Verhaltens des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni

1999 nicht mehr verpflichtet, den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen

P. F. über die behauptete Unzulänglichkeit seines Vermögens nachzu-

gehen. Dieser Antrag war überholt, nachdem es in der mündlichen Verhand-

lung unstreitig geworden war, daß der Schuldner F. noch Eigentümer eines

weiteren Grundstücks und zumindest - nach Eröffnung des Gesamtvollstrek-

kungsverfahrens über die F. GmbH am 11.5.1994 - weiterhin beruflich selb-

ständig tätig war. Der Klägervertreter ist dem entsprechenden Sachvortrag des

Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung nicht mit geeigneten pro-

zessualen Mitteln entgegengetreten. Er hat den Vortrag nicht mit Nichtwissen

bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO), keinen Antrag auf Schriftsatznachlaß (§ 283

ZPO) oder ein Vertagungsantrag (§ 227 ZPO) gestellt.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Bergmann

(cid:0)(cid:14)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)