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BGH Urteil vom 24.06.2003 – KZR 32/02

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

KZR 32/02

URTEIL

Verkündet am: 24. Juni 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BuchpreisbindG §§ 3, 5, 7, 9; BGB § 830 Abs. 2, § 1004

Buchpreisbindung

a) Der von dem Verleger festgesetzte Endpreis ist der beim Bücherkauf sogleich zu entrichtende Barzahlungspreis. Die Einräumung eines Bar- zahlungsrabatts ist ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung.

b) Wer nicht Normadressat der Buchpreisbindung ist, kann entsprechend den deliktsrechtlichen Teilnahmeregeln als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er einen Buchhändler oder Verle- ger vorsätzlich zu einem Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz (hier: Einräumung von Preisnachlässen oder Barzahlungsrabatten) zu bewegen sucht.

BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02 - KG

LG Berlin

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Mai 2003 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs

Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum

und Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Auf die Revision des beklagten Landes und die Anschlußrevisi-

on der Klägerinnen wird das Urteil des Kartellsenats des Kam-

mergerichts vom 23. Mai 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung

- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Das Bezirksamt Steglitz des beklagten Landes beabsichtigte, im Jahr

1999 die Schulbücher für die Schulen seines Bezirks zentral zu beschaffen. Es

fragte deswegen bei verschiedenen Buchhandlungen an, welche Nachlässe bei

bestimmten Auftragswerten eingeräumt werden könnten. In dem Schreiben

heißt es weiter:

"Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, daß wir gehalten sind, auch bei Schulbüchern 2% Skonto abzuziehen."

Damit nimmt das Bezirksamt Bezug auf die "Zusätzlichen Vertragsbedin-

gungen für die Ausführung von Leistungen", welche die Beschaffungsstellen

des Landes Berlin einer Auftragsvergabe zugrunde legen. Sie bestimmen in

"Nr. 9 Zahlungen

(1)

(2)

Der Auftraggeber zahlt nach Erfüllung der Leistung binnen eines Monats nach Eingang der prüfbaren Rechnung bargeldlos auf das vom Auftrag- nehmer anzugebende Konto ...

Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen wird ein Skonto von 2 v.H. des Rechnungsbetrages abgezogen. Gewährt der Auftragnehmer anderen Auftraggebern einen größeren Skontoabzug oder eine längere Frist, so gilt dies als vereinbart."

Diesem Vorbild des Bezirksamtes Steglitz folgten weitere Berliner Be-

zirksämter für ihren Bereich.

In Deutschland war auf der Grundlage des § 15 GWB in der bis zum In-

krafttreten des Gesetzes zur Regelung der Preisbindung der Verlagserzeugnis-

se vom 2. September 2002 (BGBl. 2002 I, 3448) geltenden Fassung durch den

Sammelrevers 2000 bzw. durch Einzelrevers flächendeckend die Buchpreisbin-

dung in der Weise eingeführt, daß sämtliche Buchhändler die Verpflichtung

übernahmen, die "Endabnehmerpreise

('Ladenpreise' = Barzahlungspreise)

allen Kunden in Deutschland" in Rechnung zu stellen. Für Schulbücher ist in

den allgemeinen Bedingungen des Sammelrevers 2000 u.a. bestimmt:

"3. Ebenfalls gebunden bin ich an Schulbuch-Nachlässe, die die Verlage festge- setzt haben für Sammelbestellungen von öffentlichen oder solchen Auftragge- bern, deren Ausgaben überwiegend von der öffentlichen Hand getragen wer- den, sofern die Bestellung im Rahmen gesetzlicher Lernmittelfreiheit und zur unmittelbaren Verwendung im Unterricht erfolgt. Vorbehaltlich einer abwei- chenden Festsetzung in den Preislisten oder Preismitteilungen der Verlage, auf die hiermit Bezug genommen wird, sind die folgenden Nachlässe zu ge- währen: ...

Barzahlungsnachlässe (Skonti) sind unzulässig. Ausnahmen nur lt. Sonderbe- dingungen einzelner Verlage (siehe B 2)."

Die Klägerin zu 1) ist Buchhändlerin und verkauft auch Schulbücher, die

Klägerinnen zu 2) und 3) sind Schulbuchverlage. Sie sind der Ansicht, das Vor-

gehen der Berliner Behörden sei mit den Regeln der Buchpreisbindung unver-

einbar. Sie verlangen von dem beklagten Land die Beachtung des in den Buch-

preisbindungsregeln zu Lasten der Buchhändler niedergelegten Verbots, Bar-

zahlungsnachlaß zu gewähren, und verfolgen dies in erster Linie auf dem Wege

der Unterlassungs-, hilfsweise auf dem der Feststellungsklage.

Das Landgericht hat dem Hauptantrag entsprochen, die hiergegen ein-

gelegte Berufung des beklagten Landes hatte nur insofern Erfolg, als das

Kammergericht den Hauptantrag abgewiesen, die hilfsweise angetragene Fest-

stellung aber getroffen hat.

Das Berufungsgericht hat die Revision des beklagten Landes zugelas-

sen, das mit seinem Rechtsmittel die vollständige Klageabweisung begehrt. Die

Klägerinnen haben sich fristgerecht der Revision angeschlossen und verfolgen

ihren Hauptantrag - nunmehr gestützt auf das nach Erlaß des Berufungsurteils

am 1. Oktober 2002 in Kraft getretene Gesetz über die Preisbindung für Bücher

(Buchpreisbindungsgesetz) - im wesentlichen weiter.

Entscheidungsgründe:

Beide Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und

zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Die Anschlußrevision ist entgegen der Auffassung des beklagten Lan-

des zulässig. Die Klägerinnen sind durch das Berufungsurteil, das ihren

Hauptantrag abgewiesen hat, beschwert. Einer Zulassung des Rechtsmittels

- sei es durch das Berufungsgericht, sei es auf Nichtzulassungsbeschwerde

durch das Revisionsgericht - bedarf die Anschließung nach dem hier anwend-

baren neuen Recht (§ 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.d.F. des G. zur Reform des

Zivilprozesses vom 27.7.2001) nicht. Damit ist zugleich der entscheidende

Grund - die Unterbindung der Umgehung der Zulassungsbeschränkung (vgl.

Wenzel in Münch.Komm.z.ZPO, 2. Aufl., Erg.Bd. § 554 Rdn. 6; Hannich in

ZPO-Reform 2002, § 554 Rdn. 8) - dafür entfallen, die Zulässigkeit der An-

schlußrevision bei einer nur zugunsten einer Partei ausgesprochenen oder auf

einen bestimmten Teil des Streitgegenstandes beschränkten Zulassung der

Revision davon abhängig zu machen, ob sie allein den Streitstoff betrifft, auf

den sich die Zulassung bezieht (Ball in Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 554 Rdn. 4;

Wenzel in Münch.Komm.z.ZPO aaO § 554 Rdn. 6; a.A., den Paradigmenwech-

sel der Anschließungsregeln außer acht lassend, Gummer in Zöller, ZPO, 23.

Aufl., § 554 Rdn. 7a; obiter erwogen auch vom IX. Zivilsenat in BGHZ 148, 156,

161).

Im neueren zivilprozessualen Schrifttum besteht keine Einigkeit darüber,

ob diese Gesetzesänderung darüber hinaus zur Folge hat, daß der Gegner der

Hauptrevision sich ohne jede Einschränkung dem Rechtsmittel anschließen

kann (so Ball in Musielak aaO § 554 Rdn. 4; Büttner, MDR 2001, 1201, 1207),

oder ob mit Rücksicht auf die Abhängigkeit der Anschlußrevision von der

Hauptrevision wenigstens gefordert werden muß, daß ein rechtlicher oder wirt-

schaftlicher Zusammenhang zwischen dem Streitgegenstand der Haupt- und

dem der Anschlußrevision bestehen muß (so Wenzel aaO § 554 Rdn. 6, sach-

lich anschließend an BGHZ 148, 156 ff.).

Die Frage bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil auch auf

der Grundlage der letztgenannten, strengeren Auffassung - anders als das be-

klagte Land meint - ein entsprechender Zusammenhang besteht. Die zugelas-

sene Hauptrevision des beklagten Landes wie die von den Klägerinnen einge-

legte Anschlußrevision betreffen denselben Sachverhalt, nämlich die Frage, ob

es rechtlich zulässig ist, daß das beklagte Land sich an Buchhandlungen mit

dem Ziel wendet, im Falle einer Auftragserteilung über die in dem Sammelre-

vers 2000 niedergelegten Nachlässe für den Bezug von Schulbüchern hinaus

Sonderkonditionen zu erlangen und die Erlaubnis zu erhalten, vom Rechnungs-

preis 2% Skonto abzuziehen, falls es vor Ablauf der Hälfte der von ihm in An-

spruch genommenen Zahlungsfrist von einem Monat die gelieferten Schulbü-

cher bezahlt. Der mit dem Hauptantrag geltend und zum Gegenstand der An-

schlußrevision gemachte Unterlassungsanspruch unterscheidet sich von dem

Feststellungsanspruch, den das Berufungsgericht für begründet erachtet hat,

nicht grundlegend; mit beiden Anträgen streben die Klägerinnen eine Entschei-

dung darüber an, ob das Vorgehen des beklagten Landes mit der Rechtsord-

nung in Einklang steht. Das von den Klägerinnen in den Vorinstanzen auf § 1

UWG und §§ 1004, 826 BGB gestützte Unterlassungsbegehren erfordert über

die Aussage hinaus, daß das beklagte Land in der geschehenen Weise nicht

verfahren darf, zwar die Feststellung, es sei Störer im Sinne der genannten

Vorschriften, dieser Umstand zerreißt aber entgegen der Auffassung der Revi-

sion nicht den bestehenden wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang

mit dem Feststellungsbegehren. Die von dem Land Berlin vertretene restriktive

Behandlung dieser Frage würde die Partei, welche sich mit dem erzielten Teil-

erfolg abfinden und das Berufungsurteil hinnehmen will, zwingen, vorsorglich

Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, um sich die Möglichkeit zu erhalten,

ihren abgewiesenen Antrag im Revisionsverfahren weiter zu verfolgen, falls die

Gegenpartei entsprechend der Zulassung Revision einlegt (so etwa Hannich

aaO § 554 Rdn. 8). Damit indessen würde der Sinn verfehlt, den der Gesetzge-

ber ausweislich der zu § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegebenen Begründung

(BT-Drucks. 14/4722 S. 108) mit der Neuregelung verfolgt hat, daß die friedfer-

tige Partei, wenn das Revisionsverfahren ohnehin durchgeführt werden muß,

keine Nachteile dadurch erleiden soll, daß sie bereit war, die ergangene Ent-

scheidung hinzunehmen. Die Erledigung des Revisionsverfahrens würde zu-

dem unnötig verlängert, weil vor einer Verhandlung und Entscheidung über die

zugelassene Revision zunächst das Verfahren über die Nichtzulassungsbe-

schwerde durchgeführt werden müßte.

II. Die Anschlußrevision hat auch in der Sache Erfolg. Die Abweisung

des Hauptantrages der Klägerinnen hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht

stand. Da der von den Klägerinnen gestellte Unterlassungsantrag in die Zukunft

wirkt, ist die mit dem

Inkrafttreten des Buchpreisbindungsgesetzes am

1. Oktober 2002 eingetretene Rechtsänderung von dem Senat zu beachten. Die

neuen gesetzlichen Vorschriften über die Buchpreisbindung beim Verkauf von

Büchern in Deutschland, die auch die Unterlassungspflicht näher regeln, werfen

neue - auch auf tatsächlichem Gebiet liegende - Fragen auf, zu denen den

Parteien Gelegenheit zum Vortrag und gegebenenfalls zur Anpassung ihrer

Anträge gegeben werden muß und zu denen auch ergänzende tatrichterliche

Feststellungen erforderlich sind. Je nach dem Ergebnis dieser neuen Prüfung

hat das Berufungsgericht unter Einbeziehung der von der Revision des beklag-

ten Landes erhobenen Rügen auch über den hilfsweise gestellten Feststel-

lungsantrag der Klägerinnen neu zu befinden.

Die Klägerinnen können als Gewerbetreibende, die Bücher vertreiben,

nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BuchpreisbindG von dem beklagten Land grundsätzlich

Unterlassung des in Rede stehenden Vorgehens bei der zentralen Anschaffung

von Büchern verlangen.

1. a) Das Land Berlin ist zwar nicht Normadressat des Preisbindungsge-

bots des § 3 Satz 1 i.V.m. § 5 BuchpreisbindG, weil es nicht selbst gewerbs-

oder geschäftsmäßig Bücher an Letztverbraucher verkauft, vielmehr in Erfüllung

seiner Pflicht, Lernmittelfreiheit zu gewähren, die Schulbücher für die Schüler

zentral beschafft.

Das führt jedoch nicht dazu, daß es den Klägerinnen verwehrt wäre,

auch von dem Land Berlin Unterlassung seiner Versuche zu verlangen, Buch-

händler zur Einräumung von nach dem Buchpreisbindungsgesetz verbotenen

Nachlässen zu veranlassen. Denn nicht nur der Normadressat des gesetzlichen

Verbots selbst, sondern auch derjenige, der - ohne selbst dem Gebot, Bücher

nicht unter dem von den Verlagen festgesetzten Endpreis an Letztverbraucher

zu verkaufen, zu unterliegen - Buchhändler oder Verleger im Wissen um die

Buchpreisbindung vorsätzlich zu einem Verstoß gegen das Buchpreisbindungs-

gesetz veranlaßt, kann als Störer in Anspruch genommen werden. Das folgt

schon aus den auch für einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch entspre-

chend heranzuziehenden deliktischen Teilnahmeregeln (§ 830 Abs. 2 BGB); auf

die von dem beklagten Land problematisierte Frage des sogenannten weiten

Störerbegriffs und seine unter Umständen gebotene Einschränkung kommt es

demgegenüber nicht an (vgl. etwa BGH, Urt. v. 10.10.1996 - I ZR 129/94,

GRUR 1997, 313, 315 f. - Architektenwettbewerb; s. jetzt aber Urt. v. 30.1.2003

- I ZR 142/00, WRP 2003, 886, 888 - Kleidersack;

ferner Hefermehl

in

Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. Rdn. 325 ff., 327d

m.w.N.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl.,

Kap. 14 Rdn. 3 f., 10b f.; Köhler WRP 1997, 897 ff.; ders. in Köhler/Piper, UWG,

3. Aufl., Vor § 13 Rdn. 68 f.; v. Gierke, WRP 1997, 892 ff.; Schünemann, WRP

1998, 120 ff.; eingehend Fritzsche, Unterlassungsanspruch und Unterlassungs-

klage, 2000, S. 421 ff., 440 ff.; Wiegand, Die Passivlegitimation bei wettbewerb-

lichen Abwehransprüchen, 1997, S. 121 ff.).

b) Zu Unrecht meint die Revision, die vorstehenden Grundsätze kämen

zu Lasten des Landes Berlin jedenfalls deswegen nicht zum Tragen, weil sein

von den Klägerinnen beanstandetes Verhalten von einer Selbstbegünstigungs-

absicht geleitet, nämlich allein darauf gerichtet sei, trotz der außerordentlich

angespannten Lage des Haushalts des Landes Berlin auf dem Wege möglichst

großer Einsparungen bei der Schulbuchbeschaffung die öffentliche Aufgabe der

Lernmittelfreiheit noch erfüllen zu können. Dies beruht nicht nur auf einer Ver-

kennung des in § 257 StGB niedergelegten Strafbefreiungstatbestandes, son-

dern stützt sich auf eine unzutreffende Interpretation von auf andere Fallge-

staltungen zugeschnittenen Ausführungen im Schrifttum (vgl. Belling/Eberl-

Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 830 Rdn. 49; Palandt/

Thomas, BGB, 62. Aufl., § 830 Rdn. 4 a.E.; s. aber schon Mot. bei Mugdan,

Bd. II S. 412; Münch.Komm.z.BGB/Stein, 3. Aufl., § 830 Rdn. 14, 20); insbe-

sondere berücksichtigt das Land nicht in der gebotenen Weise den in § 830

Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Gedanken, daß für die zivilrechtliche

Verantwortlichkeit zwischen dem Täter und dem Teilnehmer hinsichtlich des

Unrechtsgehalts ihrer Tatbeiträge nicht unterschieden werden muß. Derjenige,

der einen anderen zu einem zivilrechtlich verbotenen Verhalten anstiftet, ver-

letzt die Rechtsordnung nicht weniger als der die Norm mißachtende Täter oder

Mittäter. Soweit es dadurch zu einem Schaden kommt, ordnet das Gesetz des-

wegen mit Recht die gesamtschuldnerische Haftung beider Tatbeteiligten an.

Derselbe Gedanke beansprucht Geltung auch für den - der Zufügung eines

Schadens - vorgelagerten Unterlassungsanspruch. Seiner Befolgung kann der

Anstifter nicht dadurch entgehen, daß er allein zur Erhaltung seines Vermögens

und nicht - worum es auch bei der Buchpreisbindung geht - aus wettbewerbli-

chen Gründen handelt. Schon die Behandlung der Problematik im Strafrecht

(§ 257 Abs. 3 Satz 1 StGB) zeigt, daß der in Begünstigungsabsicht Handelnde

in jedem Fall wegen der Vortat verantwortlich ist und daß sein Selbstbegünsti-

gungswille ihn nicht vor strafrechtlicher Verfolgung bewahrt, wenn er den Tat-

entschluß zur Begünstigung bei einer Person hervorruft, die an der Vortat nicht

beteiligt war (§ 257 Abs. 3 Satz 2 StGB).

2. Die an eine Reihe von Buchhandlungen gerichtete Anfrage des be-

klagten Landes, welche Nachlässe ihm beim Kauf von Schulbüchern einge-

räumt würden, sowie die damit verbundene Ankündigung, im Falle einer Auf-

tragserteilung ein Zahlungsziel von einem Monat in Anspruch zu nehmen, und

bei Nichtausschöpfung dieser Frist und einer Ausgleichung der Rechnung bin-

nen 14 Tagen 2% Skonto vom Rechnungsbetrag abzuziehen, zielt darauf ab,

Buchhändler als Normadressaten des § 3 Satz 1 BuchpreisbindG zu einem

Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes zu bewegen. Da § 7 Abs. 3

BuchpreisbindG bereits abschließend bestimmt (vgl. Beschlußempfehlung und

Bericht des Ausschusses für Kultur und Medien, BT-Drucks. 14/9422 S. 12),

welche Nachlässe dem beklagten Land beim zentralen Kauf von Schulbüchern

gewährt werden dürfen, kann die Anfrage aus der Sicht der Buchhändler nur

dahingehend verstanden werden, daß das Land Berlin als besonders markt-

starker Nachfrager die Einräumung weitergehender Preisnachlässe erreichen

will. Derartige Nachlässe einzuräumen, ist den Buchhändlern indessen ebenso

verboten, wie sie sich nicht darauf einlassen dürfen, daß der Käufer abwei-

chend von dem bindenden, als Barzahlungspreis zu verstehenden Endpreis

nach § 5 BuchpreisbindG einen Skontobetrag abzieht.

Diese Bestimmung verbietet nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und

Sinn des Gesetzes auch, daß der Käufer - statt den sofort fälligen vom Verleger

festgesetzten Endpreis zu entrichten - für sich ein Zahlungsziel beansprucht

und für den Fall, daß er diese Frist nicht ausschöpft, einen Abzug von dem ver-

bindlichen Endpreis vornimmt. Wie sich u.a. aus § 5 Abs. 4 Nr. 6 Buchpreis-

bindG ergibt, geht das Gesetz davon aus, daß der Endpreis, der für die ge-

werbsmäßigen Verkäufer von Büchern an Letztabnehmer bindend ist, der sofort

zu entrichtende Preis ist; bei einem kreditweisen Verkauf darf er anders festge-

setzt werden, indem der Barzahlungspreis um im voraus bestimmte Teilzah-

lungszuschläge erhöht wird. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß

der Verzicht des Buchhändlers auf den sofortigen Ausgleich der Rechnung bei

Fälligkeit, d.h. bei Auslieferung der Ware, die Einräumung eines Kredits dar-

stellt, der bei fehlender Gegenleistung zu einer verbotenen Unterschreitung des

gebundenen Preises führt.

Diese Auslegung des Gesetzes entspricht nicht nur der Begründung

(BT-Drucks. 14/9196 S. 10 zu § 3 und S. 13 zu § 7 Abs. 4; s. ferner BT-Drucks.

14/9422 S. 11 f. speziell zum Nachlaß bei Schulbüchern), sondern auch der

Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Dieses sollte u.a. im Hinblick auf europa-

rechtliche Bedenken die in Jahrzehnten gewachsene Buchpreisbindung in

Deutschland auf eine rechtssichere Grundlage stellen. Ein wesentliches Kenn-

zeichen dieser Buchpreisbindung war das an alle Buchhändler gerichtete, durch

Sammel- oder Einzelrevers eingeführte Verbot, Bücher ohne Zustimmung des

Verlegers unter Gewährung eines Barzahlungsnachlasses zu verkaufen. Dies

ist in dem bis zum 30. September 2002 geltenden System durch die Formulie-

rung der Preisbindungsverpflichtung im Sammelrevers 2000 zweifelsfrei zum

Ausdruck gebracht worden, wenn dort die Buchhändler an die "Endabnehmer-

preise" gebunden wurden, welche als "Ladenpreise = Barzahlungspreise" defi-

niert wurden (vgl. Franzen, Die Preisbindung des Buchhandels, 3. Aufl.,

Rdn. 59, 128, 152). Hinter diesem Rechtszustand hat das Buchpreisbindungs-

gesetz nicht nur nicht zurückbleiben sollen, sondern der Gesetzgeber hat die

Bindungswirkung sogar noch verstärkt, indem das Gesetz - abweichend von

den früheren in Teil B 2 des Sammelrevers 2000 niedergelegten Regeln - nun-

mehr auch die Verleger verpflichtet, sich an der eigenen Festsetzung des End-

preises festhalten zu lassen; der Gesetzgeber hat auf diese Weise nicht nur

Markttransparenz schaffen, sondern vor allem das Vorhandensein einer hinrei-

chend großen Zahl von Verkaufsstellen in Deutschland, die gleichmäßige Ver-

breitung des Buchangebots auch außerhalb der großen Städte und den Schutz

des Kulturgutes Buch sicherstellen wollen (vgl. allgemein zu diesen Zielen der

Buchpreisbindung Franzen aaO Rdn. 7 ff.).

Zu Unrecht meint das beklagte Land, die von ihm in Anspruch genom-

mene Preisgestaltungsfreiheit lasse sich auf § 7 Abs. 4 Nr. 4 BuchpreisbindG

stützen. Dabei kann dahinstehen, ob ein echtes Skonto - also das Recht, den

Rechnungsbetrag zu kürzen, falls eine eingeräumte längere Zahlungsfrist nicht

ausgeschöpft wird - lediglich eine Geschäftsbedingung darstellt und auch bei

einem gebundenen Preis gewährt werden kann (vgl. allgemein zur Beurteilung

des Skonto bei der Preisbindung Bechtold, GWB, 3. Aufl., § 15 Rdn. 11;

Fikentscher/Krauß in Gemeinschaftskommentar zum GWB, 4. Aufl., § 16

Rdn. 128; Emmerich in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 15 Rdn. 88,

90). Dagegen, daß ein derartiges Skonto eine nach § 7 Abs. 4 Nr. 4 Buchpreis-

bindG zugelassene "handelsübliche Nebenleistung" darstellt, spricht nicht nur

der in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/9196 S. 13) zum Ausdruck ge-

kommene, mit der vorher geltenden Praxis in Übereinstimmung stehende Wille

des Gesetzgebers, sondern vor allem der Umstand, daß nach dem System des

Buchpreisbindungsgesetzes - wie oben ausgeführt - der gebundene Endpreis

sofort zu entrichten ist, ein Zahlungsziel, das der Käufer unter Kürzung seiner

Leistungspflicht unterschreiten könnte, also nicht besteht (vgl. ähnlich BGHZ

36, 370 ff., 373). Daran ändert auch nichts, daß bis zum Inkrafttreten des Buch-

preisbindungsgesetzes Buchhändler nicht immer sofort Bezahlung des festge-

setzten Preises gefordert, sondern mitunter bis zu 60 Tage zugewartet haben,

ehe sie auf einen Ausgleich der Rechnung gedrungen haben. Wenn die Verle-

ger und Wettbewerber gegen diese den vereinbarten Regeln widersprechende

Vorgehensweise nicht eingeschritten sind, bedeutet dies weder, daß sich die

Buchhändler ordnungsgemäß verhalten haben, noch hat sich daraus die von

dem beklagten Land behauptete Übung ergeben können, daß Bücher auf Kredit

verkauft und bei sofortiger Bezahlung ein Barzahlungsrabatt gewährt werden

durfte.

3. Eine abschließende Entscheidung über den Hauptantrag ist dem Se-

nat verwehrt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des beklagten Landes

als Anstifter ist, daß es zumindest bedingt vorsätzlich auf Buchhändler dahin-

gehend eingewirkt hat, daß diese bei der Schulbuchlieferung vorsätzlich die

Regeln über die Buchpreisbindung verletzen (vgl. zur subjektiven Seite bei

§ 830 Abs. 2 BGB: BGH WRP 2003, 886, 888 - Kleidersack; Steffen in RGRK z.

BGB, 12. Aufl., § 830 Rdn. 6; Belling/Eberl-Borges in Staudinger aaO § 830

Rdn. 31 ff.). Diese Frage hat das Berufungsgericht - auf der Grundlage des bis

zur letzten mündlichen Verhandlung geltenden Rechts folgerichtig - nicht ge-

prüft, im Rahmen der von ihm erörterten vorsätzlich sittenwidrigen Aufforderung

zum Vertragsbruch (§ 826 BGB) vielmehr angenommen, ein vorsätzliches Ver-

halten der zuständigen Bediensteten der Bezirksämter, wie es auch für die Teil-

nehmerhaftung nach § 830 Abs. 2 BGB erforderlich ist, sei nicht festzustellen.

Dabei hat der Kartellsenat des Kammergerichts maßgeblich darauf abgestellt,

daß in der Vergangenheit nicht nur der Senator für Wirtschaft, sondern auch die

Landeskartellbehörde Berlin und er selbst die Einräumung eines Barzahlungs-

nachlasses beim Schulbuchkauf nicht schlechthin für unvertretbar gehalten ha-

ben. Ob dies revisionsrechtlicher Prüfung standhielte, bedarf keiner Erörterung.

Da nunmehr durch das Buchpreisbindungsgesetz eine neue - jetzt gesetzliche

und nicht mehr vertragliche - Grundlage für den Schutz des "Kulturguts Buch"

geschaffen worden ist, bedarf die Frage, ob die für das beklagte Land tätigen

Personen vorsätzlich in dem beschriebenen Sinn handeln, neuer tatrichterlicher

Prüfung.

III. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht die Möglichkeit

- nach Ergänzung des Sachvortrags der Parteien und gegebenenfalls der An-

passung ihrer Anträge an das neue Recht - die nach Inkrafttreten des Buch-

preisbindungsgesetzes unter anderem Blickwinkel auftretende Frage der Stö-

rereigenschaft des beklagten Landes, vor allem diejenige einer vorsätzlichen

Anstiftung zu verbotenem Verhalten zu prüfen.

Erst danach stellt sich gegebenenfalls die Frage, ob die von der Revision

bekämpfte Entscheidung des Berufungsgerichts zum hilfsweise gestellten Fest-

stellungsantrag rechtlich haltbar ist. Insofern weist der Senat vorsorglich darauf

hin, daß die in dem ersten Berufungsurteil getroffene Feststellung auf die Klä-

rung einer abstrakten Rechtsfrage hinausläuft und nicht ohne weiteres ersicht-

lich ist, daß die besonderen Prozeßvoraussetzungen des § 256 ZPO erfüllt

sind.

Hirsch

Goette

Bornkamm

Raum

Meier-Beck