Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.06.2003 – XII ZB 203/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2003

in der Kindschaftssache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke, Prof.

Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 6 gegen den Beschluß

des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm

vom 4. November 1999 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 3 und 4 sind die Eltern des am 8. August 1998 gebo-

renen Kindes J. A. . Unmittelbar nach der Geburt ließ die Mutter das Kind

in einem Heim zurück. Da ihr Aufenthalt zunächst weder für das Heim noch für

das Jugendamt zu ermitteln war, gab das Jugendamt das Kind am 14. Septem-

ber 1998 in die Familie der Pflegeeltern, der Beteiligten zu 6. Im Wege einer

vorläufigen Anordnung vom 13. Oktober 1998 entzog das Familiengericht ge-

mäß § 1666 BGB der Mutter die elterliche Sorge und ordnete Vormundschaft

durch das Jugendamt an. Am 14. Mai 1999 bestellte das Amtsgericht gemäß

§ 50 FGG für das Kind den Beteiligten zu 2 zum Verfahrenspfleger. Dieser

regte an, für das Kind einen anderen Vormund zu bestellen, da das Jugendamt

den Aufenthalt der Mutter nicht ermittelt habe, eine Adoption des Kindes an-

strebe und einen Kontakt der Mutter zu dem Kind ablehne. Daraufhin bestellte

das Amtsgericht durch Beschluß vom 28. Juni 1999 die Beteiligte zu 1 anstelle

des Jugendamts zum Vormund. Auf ihren Antrag ordnete das Familiengericht

mit Beschluß vom 23. August 1999 im Wege einer einstweiligen Anordnung an,

daß die Eltern zweimal in der Woche jeweils zwei Stunden Umgang mit dem

Kind haben sollten. Nach Anhörung der Beteiligten, jedoch nicht der Pflegeel-

tern, bestätigte das Amtsgericht mit Beschluß vom 1. September 1999 diese

einstweilige Anordnung über die Umgangsregelung.

Die Pflegeeltern haben gegen die Umgangsregelung, gegen die Bestel-

lung der Beteiligten zu 1 zum Vormund sowie gegen die Bestellung des Verfah-

renspflegers Beschwerde eingelegt und den beim Familiengericht befaßten

Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Auch das Jugendamt hat

sich gegen die getroffene Umgangsregelung gewandt.

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden und den Befangenheitsan-

trag der Pflegeeltern "zurückgewiesen". Die Pflegeeltern haben weitere Be-

schwerde eingelegt, soweit ihre Beschwerde gegen die Umgangsregelung des

Familiengerichts in den Beschlüssen vom 23. August und 1. September 1999

zurückgewiesen worden ist.

II.

Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig. Die

erstinstanzliche Entscheidung ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend festge-

stellt hat, im Wege einer einstweiligen Anordnung ergangen. Einstweilige An-

ordnungen in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6

oder 9 ZPO (hier: Abs. 1 Nr. 2) sind lediglich Zwischenentscheidungen, keine

Endentscheidungen im Sinne des hier anwendbaren § 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO

a.F. (Senatsbeschluß BGHZ 72, 169, 170 f.). Die Entscheidung des Oberlan-

desgerichts über eine Beschwerde gegen eine solche Zwischenentscheidung

kann deshalb nicht mehr mit der weiteren Beschwerde angefochten werden

(BGHZ aaO).

Hahne

Gerber

Weber-Monecke

Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Ahlt

Hahne