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BGH Beschluss vom 26.06.2003 – 4 StR 159/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 159/03

BESCHLUSS

vom

26. Juni 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Münster vom 9. Dezember 2002

1.

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-

klagte im Fall 3 der Urteilsgründe des (vollendeten)

sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen

schuldig ist,

2. mit den Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte in den Fällen 14 bis 25

der Urteilsgründe wegen sexuellen Miß-

brauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt

worden ist,

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer

zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

ner Schutzbefohlenen in 24 Fällen und wegen versuchten sexuellen Miß-

brauchs einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-

ren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts

gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg; im übrigen ist sie un-

begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwe-

renden Rechtsfehler ergeben, soweit er in den Fällen 1 bis 13 der Urteilsgrün-

de verurteilt worden ist. Insbesondere belegen die Urteilsgründe, daß der An-

geklagte, der zu den Tatzeiten Konrektor an der Schule des Tatopfers und

gleichzeitig ihr Klassenlehrer war, die Taten – wie in § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB

gefordert – im Rahmen eines Obhutsverhältnisses und unter Mißbrauch einer

mit dem Erziehungs- und Betreuungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit der

Schutzbefohlenen begangen hat. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausfüh-

rungen in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts Bezug genommen

werden. Allerdings hat das Landgericht im Fall 3 der Urteilsgründe, in welchem

es zwar nicht zu dem vom Angeklagten angestrebten Geschlechtsverkehr mit

dem Tatopfer, wohl aber zu anderen sexuellen Handlungen an diesem kam, zu

Unrecht („versehentlich“, vgl. UA 11) lediglich eine Versuchstat angenommen.

Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend ab. Die insoweit ver-

hängte Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe kann jedoch bestehen blei-

ben, da ausgeschlossen werden kann, daß das Landgericht bei zutreffender

rechtlicher Bewertung als vollendete Tat auf eine geringere Strafe erkannt

hätte.

2. Keinen Bestand kann hingegen die Verurteilung des Angeklagten in

den Fällen 14 bis 25 der Urteilsgründe haben.

Nach den insoweit getroffenen Feststellungen kam es in den Monaten

Mai bis August 2001 in weiteren zwölf Fällen zwischen dem Angeklagten und

dem Tatopfer zum Geschlechtsverkehr. Die einzelnen Tattage konnten nicht

näher konkretisiert werden. Der letzte Geschlechtsverkehr fand in den Som-

merferien 2001, die vom 5. Juli bis 18. August 2001 dauerten, „vor der Urlaubs-

reise des Angeklagten“ statt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Geschädigte die

Schule, an der der Angeklagte tätig war, bereits verlassen, um an einer ande-

ren Schule ihre Schulausbildung fortzusetzen.

Mit Ausscheiden des Tatopfers aus der Schule des Angeklagten und mit

der damit verbundenen Beendigung des bis dahin bestehenden Lehrer-

Schüler-Verhältnisses ist bereits das Vorhandensein eines Obhutsverhältnis-

ses im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht belegt. Zwar war der Ange-

klagte, worauf das Landgericht ergänzend ebenfalls abgestellt hat, auch Ten-

nistrainer der Geschädigten. Voraussetzung für das Vorliegen eines Obhuts-

verhältnisses ist jedoch, daß ein Verhältnis besteht, kraft dessen einer Person

das Recht und die Pflicht obliegen, die Lebensführung des Jugendlichen und

damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten (std.

Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1 und 2). Dies ver-

steht sich bei einer Tätigkeit als Tennistrainer nicht von selbst (zum Fußball-

trainer vgl. BGHSt 17, 191, 192/193), sondern hätte vielmehr näherer Darle-

gung bedurft. Gleiches gilt für die vom Angeklagten weiterhin wahrgenommene

Tätigkeit als Nachhilfelehrer, zumal den Urteilsfeststellungen nicht entnommen

werden kann, ob der Angeklagte der Geschädigten auch nach ihrem Ausschei-

den aus der Schule, an der er unterrichtete, noch Nachhilfeunterricht erteilt hat.

3. Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils in den

Fällen 14 bis 25, da die Urteilsgründe weder den genauen Zeitpunkt des Aus-

scheidens der Geschädigten aus der Schule mitteilen noch mit der erforderli-

chen Deutlichkeit erkennen lassen, welche der der Verurteilung zugrunde lie-

genden einzelnen sexuellen Handlungen davor oder danach begangen worden

sind. Bei Anwendung des Zweifelssatzes kann daher auf der Grundlage der

getroffenen Feststellungen letztlich nicht ausgeschlossen werden, daß die für

den Tatzeitraum „Mai bis August 2001“ ausgeurteilten Taten zu einem Zeit-

punkt begangen worden sind, in welchem die Geschädigte die Schule des An-

geklagten schon verlassen hatte und das aufgrund des Lehrer-Schüler-

Verhältnisses bestehende Obhutsverhältnis bereits beendet war. Die Sache

bedarf daher insoweit der erneuten Verhandlung und Entscheidung.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible