Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.06.2003 – I ZR 176/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 176/01

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

BGHR: ja

UrhG § 2

Verkündet am: 26. Juni 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Sendeformat

Das Format für eine Fernsehshowreihe, in dem die Konzeption für eine Unter-

haltungssendung mit Studiopublikum ausgearbeitet ist (hier: Gesangsauftritte

von kleinen Kindern und Gaststars), ist im allgemeinen nicht urheberrechtlich

schutzfähig.

BGH, Urteil v. 26. Juni 2003 - I ZR 176/01 - OLG Schleswig

LG Kiel

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 26. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-

Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. Mai 2001

wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Sendereihe "L'école des fans" wird in Frankreich seit 1977 wöchent-

lich im Fernsehen ausgestrahlt, seit Mitte 1998 vom Sender "F. 2" (F 2). Im

Mittelpunkt der einzelnen Fernsehshows, die stets nach demselben Grundmu-

ster ablaufen, stehen jeweils vier Kinder im Alter von vier bis sechs Jahren. Der

Moderator J. M. stellt die Kinder und als Gast einen bekannten Sän-

ger oder eine bekannte Sängerin vor. Er führt dann das erste Kind zu einem

kleinen Podest, vor dem ein Mikrophon aufgebaut ist, und beginnt ein kurzes

Interview mit Fragen wie "Was macht Vati, was macht Mutti, wo kommst Du her,

wie seid Ihr hergekommen, wer ist gefahren, wer ist noch mitgekommen?". Das

Kind singt nun ein Lied, das der eingeladene Künstler für das Kind ausgewählt

hat. Der Gesangsvortrag wird am Flügel begleitet und durch einen Kontrabaß

unterstützt. Während des Auftritts schwenkt die Kamera auch zu den Eltern des

Kindes, die unter den Zuhörern sitzen. Der Beitrag wird später benotet. In ei-

nem Schaublock hat der bekannte Gast seinen Gesangsauftritt. Zum Schluß

verteilt der Gastsänger an die Kinder Geschenke.

Die Klägerin, eine Fernsehproduktionsgesellschaft, bot dieses Sende-

format

im Jahr 1990 dem S.funk (S.) an, dessen Rechtsnachfolgerin

die Beklagte ist. Der S. lehnte das Angebot jedoch ab.

Ab März 1993 strahlte der S. im Fernsehen die Sendereihe "Kinder-

quatsch mit Michael", deren Koproduzentin die Streithelferin ist, aus.

Die einzelnen Sendungen von "Kinderquatsch mit Michael" laufen wie

folgt ab: Es treten jeweils drei Kinder im Alter von vier bis sechs Jahren mit ei-

nem Liedbeitrag auf. Eltern, Geschwister und Großeltern sitzen während der

Sendung unter den Zuhörern. Nach der Vorstellung führt der Moderator

Sch. das erste Kind zu einem kleinen Podest auf der Bühne, vor dem sich

ein Mikrophon befindet, und stellt Fragen zu Eltern, Wohnort, Anreise, Kinder-

garten oder Schule usw. Das Kind trägt dann, begleitet durch einen Pianisten,

ein einstudiertes Lied vor. Während des Auftritts zeigt die Kamera auch die El-

tern des Kindes. Im Verlauf der Sendung treten ein Gaststar oder eine Musik-

gruppe mit einem Beitrag auf. Schließlich werden - meist durch den Gast - an

die Kinder Geschenke verteilt.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, das Format der erfolgreichen

Sendereihe "L'école des fans" sei urheberrechtlich schutzfähig. Sie habe bereits

im Januar 1989 die ausschließlichen Rechte daran von der J. M.

Production S.A.R.L. erworben. Urheber des Sendeformats sei J. M.,

der seine Rechte auf die J. M. Production S.A.R.L. übertragen habe.

Die Sendereihe "Kinderquatsch mit Michael" sei ein Plagiat des geschützten

Sendeformats. Sie habe nicht nur den Typ des Moderators übernommen, son-

dern auch den Ablauf der Sendungen, die Kameraführung, die Spannungsver-

läufe und die Positionierung der Kandidaten. In der deutschen Fernsehbranche

sei es üblich, fremde Sendeformate nur mit Einwilligung des Berechtigten und

gegen Zahlung von Lizenzgebühren zu verwenden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das Sendeformat

"Kinderquatsch mit Michael" auszustrahlen.

Die Beklagte und ihre Streithelferin haben die urheberrechtliche Schutz-

fähigkeit des Sendeformats "L'école des fans" und eine Nachahmung in Abrede

gestellt. Sie haben zudem den behaupteten Rechtserwerb der Klägerin bestrit-

ten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision,

deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat urheberrechtliche Ansprüche der Klägerin

schon deshalb verneint, weil weder die einzelnen Sendungen von "L'école des

fans" noch ihr Format schutzfähige Werke seien.

Den Einzelelementen dieser Sendereihe (wie der Moderation und dem

Bühnenbild) fehle die erforderliche Gestaltungshöhe. Die Sendungen von "Kin-

derquatsch mit Michael" hätten zudem solche konkreten Elemente nicht über-

nommen. Sie würden von einem anderen Moderator geleitet und hätten ein

nach Anordnung, Ausstattung und farblicher Gestaltung anderes Bühnenbild.

Dem Format der Sendereihe "L'école des fans" komme keine Werk-

qualität im Sinne des § 2 UrhG zu. Es sei im wesentlichen aus gemeinfreien

Gestaltungselementen zusammengefügt und unterscheide sich darin nicht von

anderen, schon lange bekannten Fernsehsendungen, in denen Kandidaten dem

Fernsehpublikum mit Fragen zu ihren Lebensverhältnissen vorgestellt würden

und Gelegenheit erhielten, sich mit ihrem Können zu präsentieren. Die Beson-

derheit von "L'école des fans" bestehe lediglich in der nicht schutzfähigen und

als solchen banalen Idee, vier- bis sechsjährige Kinder als Mitwirkende auftre-

ten zu lassen. Die für den Erfolg der Sendung maßgebende schöpferische Lei-

stung liege in der ganz eigenen, spontanen Einfällen folgenden Gesprächs-

führung des Moderators und der stets anderen und unvorhersehbaren Art und

Weise, wie die Kinder auf seine Fragen reagierten und ihre Liedbeiträge vortrü-

gen.

Auch ein Anspruch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Lei-

stungsschutz bestehe nicht. Das abstrakte Konzept der Sendereihe "L'école

des fans" besitze keine wettbewerbliche Eigenart. Es fehle zudem an einer un-

lauteren Rufausbeutung; die in französischer Sprache ausgestrahlte Sendung

habe im bundesweiten Sendegebiet der Sendereihe "Kinderquatsch mit Micha-

el" wohl nur eine geringe Bekanntheit. Die beiden Sendereihen würden jeweils

geprägt durch den einfühlsamen Umgang der Moderatoren mit den Kindern. An

den Ruf, den sich J. M. in Frankreich erworben habe, hänge sich die

deutsche Sendereihe, die auf den eigenständigen Ruf ihres Moderators

Sch. setze, nicht an.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Klägerin

schon deshalb kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1

Satz 1 UrhG zusteht, weil sich aus ihrem Vorbringen nicht ergibt, daß die Be-

klagte in Rechte an einem urheberrechtlich schutzfähigen Werk im Sinne des

§ 2 UrhG eingegriffen hat.

1. Über die Frage, ob die Sendereihe "L'école des fans" als solche oder

ihr Format im Inland Urheberrechtsschutz genießt, ist nach deutschem Recht zu

entscheiden. Gemäß dem deutschen internationalen Privatrecht ist grundsätz-

lich nach dem Recht des Schutzlandes, d.h. nach dem Recht desjenigen Staa-

tes, für dessen Gebiet der Immaterialgüterschutz in Anspruch genommen wird,

zu beurteilen, ob Ansprüche aus Urheberrecht bestehen (vgl. BGHZ 118, 394,

397 f. - ALF; BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 175/00, GRUR 2003, 328, 329

- Sender Felsberg, m.w.N. [für BGHZ 152, 316 vorgesehen]). Das Recht des

Schutzlandes entscheidet auch über Bestand und Wirkung des Urheberrechts,

einschließlich der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Immateri-

algut als urheberrechtlich schutzfähiges Werk anerkannt wird (vgl. Schricker/

Katzenberger,

Urheberrecht,

2. Aufl.,

Vor

§ 120 ff.

Rdn. 129;

MünchKomm.BGB/Kreuzer, 3. Aufl., Nach Art. 38 EGBGB Anh. II Rdn. 17;

Wandtke/Bullinger/von Welser, Urheberrecht, Vor § 120 ff. Rdn. 4,

jeweils

m.w.N.).

2. Eine Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte an einzelnen Sen-

dungen der Sendereihe "L'école des fans" oder einzelner Werke, die Bestand-

teil ihrer Folgen waren, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht.

3. Die Gesamtheit der Gestaltungselemente, die nach der Behauptung

der Klägerin als Format nicht nur der einzelnen Show, sondern allen Folgen der

Sendereihe "L'école des fans" zugrunde liegen, ist nicht als Werk im Sinne des

§ 2 UrhG urheberrechtlich schutzfähig.

a) Der Begriff des Formats entstammt nicht der Gesetzessprache, son-

dern hat aus dem Sprachgebrauch der Medienbranche Eingang in die urheber-

rechtliche Diskussion über den Schutz von Fernsehsendungen gefunden (vgl.

dazu z.B. von Have/Eickmeier, ZUM 1994, 269 f.; Lausen, Der Rechtsschutz

von Sendeformaten, 1998, S. 14 f.; Litten, Der Schutz von Fernsehshow- und

Fernsehserienformaten, 1997, S. 3 f.; ders., MMR 1998, 412; Holzporz, Der

rechtliche Schutz des Fernsehshowkonzepts, 2001, S. 22; Pühringer, Der urhe-

berrechtliche Schutz von Werbung, 2002, S. 73; Berking, Die Unterscheidung

von Inhalt und Form im Urheberrecht, 2002, S. 213 f.; Degmair, GRUR Int.

2003, 204, 205).

Bei Fernsehshows bezeichnet der Begriff des Formats das als Grundlage

für eine solche Sendung entwickelte oder darin verwirklichte Konzept. Das

Format einer Fernsehshow kann definiert werden als die Gesamtheit aller ihrer

charakteristischen Merkmale, die geeignet sind, auch Folgen der Show unge-

achtet ihres jeweils unterschiedlichen Inhalts als Grundstruktur zu prägen und

damit zugleich dem Publikum zu ermöglichen, sie ohne weiteres als Teil einer

Sendereihe zu erkennen. Von Fall zu Fall kann ein Format durch ganz ver-

schiedene Gestaltungselemente gebildet werden. Neben dem Titel und dem

Logo einer Sendung können etwa dazu gehören ein den Gesamtablauf be-

stimmender Grundgedanke, bestimmte Mitwirkende, die Art und Weise einer

Moderation, die Benutzung bestimmter auffallender Sprachwendungen oder

Sätze, bestimmte Sendeabläufe, der Einsatz von Erkennungsmelodien oder

Signalfarben, die Bühnendekoration und sonstige Ausstattung, die Dauer von

Sendung und Beiträgen sowie ein bestimmter Stil der Kameraführung, der Be-

leuchtung und des Schnitts. Das Format einer Fernsehshow, in dem Gestal-

tungselemente dieser Art miteinander verknüpft und verwoben werden, bildet

insofern eine gestaltete Einheit, als damit die Grundlage für immer neue Folgen

dieser Show gelegt wird. Es ist in aller Regel nicht selbst Gestaltung eines be-

stimmten Stoffs, sondern ähnlich einem Plan, einem Bündel von Regieanwei-

sungen oder einem Gestaltungsrahmen darauf angelegt, der Entwicklung je-

weils neuer gleichartiger Folgen zu dienen. Die einzelne Fernsehshow, die das

Format verwirklicht, kann Muster für weitere Folgen sein.

b) Einem Schutz des Formats einer Fernsehshow steht nicht entgegen,

daß in § 2 Abs. 1 UrhG das Format von Sendungen nicht als geschützte Werk-

art aufgeführt ist. Die geschützten Werkarten werden in dieser Vorschrift schon

nach deren Wortlaut ("insbesondere") nur beispielhaft aufgezählt. Das in den

einzelnen Sendungen der Sendereihe "L'école des fans" verwirklichte Format,

wie es von der Klägerin durch Vorlage einer Videoaufzeichnung belegt worden

ist, genießt jedoch - ebenso wie andere Formate dieser Art - keinen urheber-

rechtlichen Schutz, weil es kein Werk im Sinne des § 2 UrhG ist.

aa) Die Frage, ob das Format einer Fernsehshow im allgemeinen urhe-

berrechtlich schutzfähig sein kann, ist in der Literatur umstritten (bejahend

Schwarz, Festschrift Reichardt, 1990, S. 203, 220 f.; von Have/Eickmeier, ZUM

1994, 269, 272 f.; Litten aaO S. 11 ff.; Lausen aaO S. 24 ff.; a.A. Pühringer aaO

S. 72 ff.; Berking aaO S. 213 ff.; Holzporz aaO S. 16 ff.; vgl. auch Wandtke/

Bullinger/Manegold aaO § 88 Rdn. 34 ff.; Degmair, GRUR Int. 2003, 204). Sie

ist von der Frage des urheberrechtlichen Schutzes von Fernsehserien zu unter-

scheiden (vgl. Degmair, GRUR Int. 2003, 204, 205 f.). Fernsehserien sind durch

ihren fiktiven Inhalt gekennzeichnet. Sie erzählen typischerweise in einzelnen

Folgen eine sich fortlaufend entwickelnde Handlung, die maßgeblich von dem

Beziehungsgeflecht der auftretenden Personen und dem Milieu, dem diese zu-

geordnet werden, geprägt ist. Bei der Frage, ob derartige Fernsehserien urhe-

berrechtlich gegen Nachahmungen geschützt sind, geht es regelmäßig darum,

ob für Elemente der Serie - wie insbesondere die Fabel - urheberrechtlicher

Werkschutz geltend gemacht werden kann. Fernsehshowformate entwerfen

dagegen im allgemeinen keine fiktive Welt, aus der heraus die einzelnen Sen-

dungen als Folgen geschaffen werden. Nicht derartige inhaltliche Elemente

verbinden die Sendungen einer entsprechenden Fernsehshowreihe, sondern

das übereinstimmende Format.

bb) Das Fernsehshowformat, für das die Klägerin Schutz begehrt, ge-

staltet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen einfachen Grund-

gedanken für eine Veranstaltung vor Publikum in besonderer Weise aus. Es ist

ein einheitliches Konzept von individueller Eigenart. Mehrere Kinder im Alter

von vier bis sechs Jahren werden im Gespräch mit einem männlichen Modera-

tor vorgestellt und tragen danach einfache Lieder vor. Sie müssen dazu einzeln

aus dem hinteren Teil der Bühne, in dem sie zu Beginn und während der Sen-

dung sitzen, vor Publikum treten, ein für so kleine Kinder ungewöhnliches Her-

austreten an die Öffentlichkeit, das durch das Besteigen eines Podests und die

Benutzung eines aufgebauten Mikrophons verdeutlicht wird. Das durch die Ka-

meraführung betonte Beisein der Eltern und anderer naher Verwandter, die teil-

nehmend und mitfühlend die Darbietung miterleben, vermittelt die Atmosphäre

geborgener Kindheit, in der dieser erste Auftritt vorbereitet wurde und in die das

Kind danach wieder zurückkehren kann. Durch das Auftreten eines erwachse-

nen Gaststars werden kindliches Bemühen und Können von Stars, Kindheit und

Erwachsensein gegenübergestellt. Dies vermittelt der einzelnen Show in dem

Aufeinanderfolgen der Darbietungen einen besonderen Spannungsbogen. In

der Harmonie des Verteilens von Geschenken durch den Gaststar an die Kinder

endet die Show.

cc) Ein solches Sendeformat ist unabhängig von der schöpferischen Lei-

stung, auf der es beruht, nicht urheberrechtlich schutzfähig. Das Urheberrecht

schützt nicht alle Ergebnisse individueller geistiger Tätigkeit, sondern nur Werke

im Sinne des § 2 UrhG. Das Format von "L'école des fans" hat zwar die ihm

zugrunde liegende Idee bereits zu einer Konzeption weiterentwickelt und ist mit

seinen einzelnen Elementen eine Einheit, die mehr als die Summe seiner Be-

standteile darstellt. Ein Werk im Sinne des § 2 UrhG und damit Gegenstand des

Urheberrechtsschutzes kann aber nur sein das Ergebnis der schöpferischen

Formung eines bestimmten Stoffs. Daran fehlt es bei einer vom Inhalt losgelö-

sten bloßen Anleitung zur Formgestaltung gleichartiger anderer Stoffe, mag

diese auch ein individuell erarbeitetes, ins einzelne gehendes und eigenartiges

Leistungsergebnis sein (vgl. BGHZ 18, 175, 178 - Werbe-Idee; RGZ 116, 292,

298 - Adreßbuch; vgl. weiter österr. OGH ÖBl. 1954, 18 - Kindercreme; OGH

ÖBl. 1997, 199, 203 - AIDS-Kampagne; v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968,

§ 2 Rdn. 10; Hertin, GRUR 1997, 799, 804). Das Urheberrecht schützt selbst

Werke nur gegen ihre unbefugte Verwertung als solche in unveränderter oder

unfrei benutzter Form, nicht gegen ihre bloße Benutzung als Vorbild zur For-

mung anderer Stoffe (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 14.1.1958 - I ZR 40/57,

GRUR 1958, 351, 352 - Deutschlanddecke). Ein Format wie das Sendeformat

von "L'école des fans" enthält aber nicht einmal etwas vom Kern der nach sei-

nen Anleitungen geschaffenen einzelnen Sendungen, sondern ist in seiner Ge-

samtheit nur ein vorgegebener Rahmen zur Gestaltung gleichartiger Sendun-

gen als Teil einer Sendereihe. Ein Schutz eines solchen Formats durch das Ur-

heberrecht gegen die Verwendung als Vorbild für ähnliche Sendeveranstaltun-

gen scheidet danach aus.

II. Das Berufungsgericht hat weiter im Ergebnis zu Recht entschieden,

daß die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren auch nicht auf § 1 UWG unter dem

Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes

stützen kann.

Es muß hier nicht erörtert werden, unter welchen Voraussetzungen wett-

bewerbsrechtliche Ansprüche wegen der Nachahmung des Formats einer

Fernsehshow geltend gemacht werden können. Für Ansprüche wegen einer

Nachahmung des Formats von "L'école des fans" wäre die Klägerin jedenfalls

nicht aktivlegitimiert, weil sie zu der Beklagten nicht in einem Wettbewerbsver-

hältnis steht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18.10.1990 - I ZR 283/88, GRUR 1991,

223, 224 - Finnischer Schmuck). Sie hat weder an der Erarbeitung des Sende-

formats mitgewirkt noch ist sie an der Ausstrahlung der Sendereihe beteiligt.

Sie hat lediglich vorgetragen, sie habe an dem Format der Sendereihe "L'école

des fans" ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrechte erworben.

C. Danach war die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der

Klägerin zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert