BGH Urteil vom 07.11.2002 – I ZR 175/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
ja Nachschlagewerk: BGHZ: ja BGHR: ja
UrhG §§ 20, 76, 86
Verkündet am: 7. November 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Sender Felsberg
a) Erdgebundene Rundfunksendungen, die über einen inländischen Sender an die Öffentlichkeit ausgestrahlt werden, unterliegen auch dann dem Tat- bestand des Senderechts (§ 20 UrhG), auf den die §§ 76 und 86 UrhG Be- zug nehmen, wenn sie von einem grenznahen Senderstandort aus gezielt für die Öffentlichkeit im benachbarten Ausland abgestrahlt werden und im Inland nur in sehr geringem Umfang empfangen werden können.
b) Es ist bei solchen Rundfunksendungen Sache des Bestimmungslandes als Schutzland zu entscheiden, ob es die Sendungen den nach seiner Rechts- ordnung gewährten Schutzrechten unterwirft. Geschieht dies, ist bei der Bemessung der Höhe von Vergütungsansprüchen, die eine Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten nach inländischem Recht we- gen solcher für das Ausland bestimmter Rundfunksendungen geltend ma- chen kann, zu berücksichtigen, daß die Rundfunksendungen auch im Be- stimmungsland mit entsprechenden Vergütungsansprüchen belastet sind.
BGH, Urt. v. 7. November 2002 - I ZR 175/00 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 7. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Prof.
Dr. Bornkamm und Pokrant
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des
Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2000 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte besitzt als rechtlich selbständiges Unternehmen eine von
dem Ministerpräsidenten des Landes Saarland im Jahr 1965 erteilte Erlaubnis
für die Ausstrahlung von Rundfunksendungen. Sie strahlt vom Inland aus über
den Sender Felsberg, der nur 300 m von der französischen Grenze entfernt
steht, ein werbefinanziertes Hörfunkprogramm auf Langwelle in Richtung Frank-
reich aus. Die Sendungen werden von der Muttergesellschaft der Beklagten
unter Verwendung von Musiktonträgern in Paris produziert und von dort mittels
Richtfunk- und Kabelverbindungen, seit einiger Zeit auch über Satellit, zum
Sender Felsberg übertragen. Die von der Beklagten ausgestrahlten Sendungen
können im Inland nur in äußerst geringem Umfang empfangen werden. Die Be-
klagte überläßt Teile ihres Programms unentgeltlich dem DAB-Multimedia-
Pilotprojekt Saarland, dessen digitale Sendungen nur mit Hilfe besonderer Ge-
räte - derzeit sind 57 solcher Geräte im Einsatz - gehört werden können.
Die Hörfunksendungen sind in französischer Sprache gestaltet und aus-
schließlich für den französischen Raum bestimmt. Die Werbezeiten des Pro-
gramms werden in Frankreich an dort ansässige Unternehmen vermarktet. Für
den Betrieb des Senders Felsberg erhält die Beklagte, die keine eigenen Wer-
beeinnahmen erzielt, von ihrer französischen Muttergesellschaft eine Vergü-
tung.
Bei Aufnahme der Sendetätigkeit der Beklagten ist der Senderstandort
Felsberg gewählt worden, weil damals in Frankreich private werbefinanzierte
Hörfunksendungen nicht erlaubt waren. Seit dem Jahre 1983 verbreitet die Mut-
tergesellschaft der Beklagten das über den Sender Felsberg ausgestrahlte
Hörfunkprogramm in Frankreich auch über UKW-Sender.
Die Klägerin ist die GVL, die als einzige Verwertungsgesellschaft in
Deutschland Ansprüche ausübender Künstler und Tonträgerhersteller aus § 76
Abs. 2, § 86 UrhG wahrnimmt. Durch den "Vertrag über die Verwendung von
Tonträgern in Hörfunkprogrammen" vom 19. August/23. September 1986 ver-
pflichtete sich die Beklagte gegenüber der Klägerin, als Gegenleistung für die
Verwendung von Musiktonträgern in dem von ihr ausgestrahlten Hörfunkpro-
gramm jährlich 500.000,-- DM (zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils anfal-
lenden Höhe) zu bezahlen. Diesen Vertrag kündigte sie zum 31. Dezember
1996. Grund dafür war, daß auch die Verwertungsgesellschaft SPRE, die in
Frankreich Rechte von ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern an
Rundfunksendungen wahrnimmt, gegen die französische Muttergesellschaft der
Beklagten Vergütungsforderungen wegen der Ausstrahlung des Hörfunkpro-
gramms über den Sender Felsberg geltend machte. Ein von der Verwertungs-
gesellschaft SPRE in Paris gegen die Muttergesellschaft der Beklagten ange-
strengtes gerichtliches Verfahren ist derzeit in der dritten Instanz anhängig.
Auf Antrag der Klägerin erließ die Schiedsstelle nach dem Gesetz über
die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten beim
Deutschen Patentamt am 20. Juli 1998 einen Einigungsvorschlag
(Sch-Urh 21/97), nach dem die Beklagte verpflichtet sein sollte, für die Inan-
spruchnahme des Senderechts am Senderstandort Felsberg eine jährliche Ver-
gütung von 500.000,-- DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu zahlen. Gegen diesen
Einigungsvorschlag hat die Beklagte Widerspruch eingelegt.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten wegen der Pro-
grammausstrahlung über den Sender Felsberg für die Jahre 1997 und 1998
eine Vergütung von 1 Mio. DM (zuzüglich Mehrwertsteuer).
Die Klägerin hat vorgetragen, durch die Ausstrahlungen des Senders
Felsberg werde in die nach deutschem Recht bestehenden Leistungsschutz-
rechte ausübender Künstler und Tonträgerhersteller, die von ihr wahrgenom-
men würden, eingegriffen. Die Vergütungsforderung sei der Höhe nach ange-
messen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin
für die Inanspruchnahme des Senderechts am Senderstandort Saarbrücken für
die Jahre 1997 und 1998 jeweils 500.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer nebst
5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte hat vorgebracht, für das vom Sender Felsberg ausge-
strahlte Programm würden nahezu ausschließlich Darbietungen französischer
Künstler sowie in Frankreich erschienene Tonträger verwendet. Zur Wahrneh-
mung der entsprechenden Rechte sei die Klägerin nicht befugt. Die für Frank-
reich bestimmte Programmausstrahlung durch den Sender Felsberg sei allein
nach französischem Recht zu beurteilen.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt er-
klärt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-
richtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Saarbrücken
GRUR Int. 2000, 933).
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt
die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die Sendetätigkeit
der Beklagten gemäß dem Schutzlandgrundsatz an sich nach deutschem Ur-
heberrecht zu beurteilen wäre, weil die Ausstrahlung von deutschem Hoheits-
gebiet aus stattfinde. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Pro-
grammsignale durch die Muttergesellschaft der Beklagten von Frankreich her
- im Wege einer ununterbrochenen Übertragungskette - dem Sender Felsberg
zugeleitet würden, da nach § 20 UrhG auf die Ausstrahlung der einzelnen Sen-
destelle an die Öffentlichkeit abzustellen sei. Statt des deutschen Urheberrechts
sei hier jedoch ausnahmsweise allein französisches Urheberrecht anzuwenden,
weil ein Umgehungstatbestand gegeben sei. Die Rechtsordnung des Bestim-
mungslandes sei anzuwenden, wenn - wie hier - gezielte Ausstrahlungen für
das Inland allein deshalb in das Ausland verlegt würden, um die Anwendung
der inländischen Rechtsordnung zu vermeiden. Das Hörfunkprogramm sei ur-
sprünglich von dem Gebiet des Saarlandes aus - noch vor dessen Eingliede-
rung in die Bundesrepublik Deutschland - ausgestrahlt worden, weil die franzö-
sische Rechtsordnung Privatrundfunk nicht gestattet habe. Das ausgestrahlte
und durch Werbeeinnahmen aus Frankreich finanzierte Programm sei aus-
schließlich für Hörer in Frankreich bestimmt. Nur technisch bedingt sei das Pro-
gramm auch in kleinen Teilen des saarländischen Grenzgebiets empfangbar.
Für das DAB-Multimedia-Pilotprojekt Saarland stelle die Beklagte lediglich Pro-
grammteile zur Verfügung, strahle aber insoweit nicht selbst aus.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
1. Die Rundfunksendungen der Beklagten unterliegen schon deshalb den
Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes, weil sie an die Öffentlich-
keit über Sendeanlagen ausgestrahlt werden, die auf dem Gebiet des Saarlan-
des stehen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können somit den
ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern, deren Leistungen bei der Ge-
staltung des ausgestrahlten Programms benutzt werden, Ansprüche aus § 76
Abs. 2, § 86 UrhG zustehen, die von der Klägerin als Verwertungsgesellschaft
wahrgenommen werden.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Fra-
ge, ob bei grenzüberschreitenden Rundfunksendungen Ansprüche aus Urhe-
berrechten oder Leistungsschutzrechten bestehen, gemäß dem deutschen in-
ternationalen Privatrecht grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes zu
beurteilen ist, d.h. nach dem Recht desjenigen Staates, für dessen Gebiet der
Immaterialgüterschutz in Anspruch genommen wird (vgl. BGHZ 118, 394, 397 f.
- ALF; 126, 252, 255 - Folgerecht bei Auslandsbezug; 136, 380, 385 f. - Spiel-
bankaffaire; Staudinger/v. Hoffmann, BGB, 2001, Art. 40 EGBGB Rdn. 370 ff.;
MünchKomm.BGB/Kreuzer, 3. Aufl., Nach Art. 38 EGBGB Anh. II Rdn. 7 ff.,
jeweils m.w.N.). Das Recht des Schutzlandes bestimmt, welche Handlungen als
Verwertungshandlungen unter ein von ihm anerkanntes Schutzrecht fallen. Ur-
hebern, ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern stehen - auch aus der
Sicht der zu ihrem Schutz geschlossenen internationalen Abkommen - keine
einheitlichen Schutzrechte zu, die einem einzigen Statut unterliegen, sondern
jeweils ein Bündel nationaler Schutzrechte. Die für das allgemeine Deliktsrecht
geltenden Anknüpfungsregeln sind bei der immaterialgüterrechtlichen Beurtei-
lung grenzüberschreitender Rundfunksendungen nicht anzuwenden (vgl. BGHZ
136, 380, 386 - Spielbankaffaire). Daran hat sich durch die Neufassung der für
unerlaubte Handlungen geltenden Kollisionsnorm des Art. 40 EGBGB durch
das Gesetz zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldver-
hältnisse und für Sachen vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1026) nichts geändert
(vgl. Staudinger/v. Hoffmann aaO Art. 40 EGBGB Rdn. 370; Möhring/Nicolini/
Hartmann, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rdn. 17; Thum, GRUR
Int. 2001, 9, 20 Fn. 115 m.w.N.). Nach der Begründung zu Art. 1 Abs. 2 des
Regierungsentwurfs zu diesem Gesetz (BT-Drucks. 14/343 S. 10) erschien eine
ausdrückliche Regelung des für Verletzungen von Immaterialgüterrechten gel-
tenden Kollisionsrechts entbehrlich.
b) Nach dem Schutzlandgrundsatz sind auf die Rundfunksendungen, die
durch den Sender Felsberg ausgestrahlt werden, die Vorschriften des deut-
schen Urheberrechtsgesetzes anzuwenden. Im Inland, für dessen Gebiet die
Klägerin Schutz begehrt, findet als urheberrechtlich relevante Handlung die
Ausstrahlung der Rundfunksendung an die Öffentlichkeit statt.
(1) Von der Anwendbarkeit des Rechts des Ausstrahlungslandes auf
drahtlose Rundfunksendungen geht die Rechtspraxis im In- und Ausland seit
jeher fast ausnahmslos aus (vgl. österr. OGH GRUR Int. 1991, 920, 922 f.
- TELE-UNO II; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 547; Möhring/
Nicolini/Hartmann aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 26; Schricker/v. Ungern-Sternberg,
Urheberrecht, 2. Aufl., Vor §§ 20 ff. Rdn. 52 ff.; Schricker/Katzenberger ebd.
Vor §§ 120 ff. Rdn. 141). Diese Rechtsanknüpfung anhand eines einfach zu
bestimmenden Kriteriums entspricht im allgemeinen gerade auch den Erforder-
nissen der Massennutzung geschützter Werke und Leistungen durch Rundfunk-
unternehmen, weil dabei von der Betrachtung der möglicherweise von Sendung
zu Sendung unterschiedlichen Einzelfallumstände (technische Reichweite der
Ausstrahlungen, bestimmungsgemäßer Empfangsbereich der jeweiligen Sen-
dung, Zwischenspeicherungen usw.) abgesehen werden kann.
(2) Für die urheberrechtliche Beurteilung erdgebundener drahtloser
Rundfunksendungen, die - wie im vorliegenden Fall - gezielt in bestimmte Län-
der ausgestrahlt werden, wird allerdings teilweise die Ansicht vertreten, daß
neben dem Recht des Ausstrahlungslandes auch das Recht der Bestimmungs-
länder anzuwenden ist. Dies wird nach einer Meinung damit begründet, daß der
Sendevorgang in solchen Fällen gerade auch als Werknutzung im Bestim-
mungsland bedeutsam sei (vgl. österr. OGH GRUR Int. 1991, 920, 922 f.
- TELE-UNO II; Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 141; Schack,
Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 929 ff., jeweils m.w.N.; vgl.
aber auch BGHZ 136, 380 - Spielbankaffaire). Nach anderer Ansicht wird eine
solche Anwendbarkeit des Rechts des Bestimmungslandes (wenn auch be-
schränkt auf besondere Fallgestaltungen wie vor allem Fälle, in denen der Aus-
strahlungsort nur oder fast ausschließlich deshalb aus dem Bestimmungsland
herausverlagert worden ist, um dessen Rechtsordnung zu entgehen) auf den
Gedanken der Gesetzesumgehung gestützt (vgl. Möhring/Nicolini/Hartmann
aaO Vor § 120 ff. Rdn. 26 f.; Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO Vor §§ 20 ff.
Rdn. 55; v. Ungern-Sternberg in Schwarze [Hrsg.], Rechtsschutz gegen Urhe-
berrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße in grenzüberschreitenden
Medien, 2000, S. 109, 116 ff.). Die Vertreter der Rechtsmeinungen, nach denen
bei drahtlosen Rundfunksendungen, die gezielt in bestimmte Länder hinein
ausgestrahlt werden, das Recht des Bestimmungslandes anwendbar sein kann,
vertreten jedoch im Einklang mit dem Schutzlandgrundsatz durchweg die An-
sicht, daß das Recht des Ausstrahlungslandes daneben anwendbar bleibt.
Nach Maßgabe des Rechts des Bestimmungslandes als Schutzland ist danach
zwar gegebenenfalls dessen Recht auf die Rundfunksendung anzuwenden, der
Umstand, daß nach dem Recht des Ausstrahlungslandes als Schutzland dort
eine urheberrechtlich relevante Handlung vorgenommen worden ist, kann da-
durch aber - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht unbeachtlich
werden. Da hier nach dem Urheberrechtsgesetz eine Rundfunksendung im In-
land anzunehmen ist, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht
auf die Frage an, ob den dargelegten Rechtsmeinungen nach deutschem Recht
zuzustimmen ist.
c) Die Beklagte vertritt demgegenüber - im Anschluß an ein von ihr vor-
gelegtes Rechtsgutachten - die Ansicht, daß bei den Ausstrahlungen über den
Sender Felsberg keine urheberrechtlich relevante Sendung im Inland vorliege,
und deshalb ausschließlich französisches Urheberrecht anzuwenden sei. Bei
grenzüberschreitenden Sendevorgängen könne nicht darauf abgestellt werden,
in welchem Land die Ausstrahlung an die Öffentlichkeit stattfinde. Vielmehr sei
eine ganzheitliche Betrachtung des gesamten Sendevorgangs anzustellen. Dies
bedeute in einem Fall wie hier, in dem die Programmsignale in einer ununter-
brochenen Übertragungskette von den Studios der französischen Muttergesell-
schaft in Paris zum Sender Felsberg geleitet würden, daß allein auf das franzö-
sische Recht abzustellen sei. Bei wertender Betrachtung sei allein die Eingabe
der Programmsignale als der ausschlaggebende Sendevorgang anzusehen, da
sich bereits in ihm die Entscheidung des Sendeunternehmens über Inhalt und
Zeitpunkt der Sendung ausdrücke. Die Anknüpfung an diesen Vorgang als
Sendevorgang gewährleiste auch, daß nur eine einzige Urheberrechtsordnung
eingreife. Eine solche Beurteilung entspreche der Regelung der direkten Satel-
litensendungen in Art. 2 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 und 2 der Satelliten- und Kabel-
richtlinie (Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koor-
dinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften be-
treffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. Nr. L 248/15 =
GRUR Int. 1993, 936) sowie § 20a UrhG, der in Umsetzung der Richtlinie in das
Urheberrechtsgesetz eingefügt worden sei. Danach werde urheberrechtlich
ausschließlich auf den Vorgang abgestellt, bei dem die für den öffentlichen
Empfang bestimmten programmtragenden Signale unter der Kontrolle und Ver-
antwortung des Sendeunternehmens in eine ununterbrochene Übertragungs-
kette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führe, eingegeben würden.
Diesem Beurteilungsansatz der Beklagten kann nicht zugestimmt wer-
den. Dies gilt sowohl für die Rechtsanknüpfung im Bereich des Urheberrechts
als auch für diejenige im Bereich der Leistungsschutzrechte, für die nichts an-
deres gelten kann. Dem für die Bestimmung des anwendbaren Rechts maß-
geblichen Schutzlandgrundsatz liegt u.a. der Gedanke zugrunde, daß es in er-
ster Linie Sache des jeweiligen Landes ist, für dessen Gebiet hinsichtlich einer
urheberrechtlich relevanten Handlung Schutz gewährt wird, zu bestimmen, wel-
chen Umfang dieser Schutz dort haben soll. Dementsprechend haben die Ver-
wertungsrechte des Urhebers - ebenso wie Verbotsrechte der Inhaber von Lei-
stungsschutzrechten - nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz maßgeblich
auch die Aufgabe, dem Berechtigten die Kontrolle über die Nutzung seines
Werkes zu sichern, und dies unabhängig davon, ob mit der Handlung eine wirt-
schaftlich bedeutsame Auswertung im Inland verbunden ist (vgl. BGH, Urt. v.
17.2.2000 - I ZR 194/97, GRUR 2000, 699, 700 - Kabelweitersendung). Bei
ausschließlicher Anknüpfung an das Recht des Staates, auf dessen Gebiet die
Programmsignale in eine ununterbrochene Übertragungskette eingegeben wer-
den, wäre dagegen der Schutz des Urhebers in vollem Umfang von der
Rechtslage in dem Staat abhängig, von dem die Sendung ihren Ausgang ge-
nommen hat. Ein solches Ergebnis wäre bei erdgebundenen Rundfunksendun-
gen schon deshalb untragbar, weil dies die Bestimmung des anwendbaren
Rechts - vor allem bei Live-Übertragungen - von wechselnden Einzelfallum-
ständen abhängig machen würde wie dem Ort, von dem aus die Sendung ein-
geleitet wurde, oder von der Vornahme von Zwischenspeicherungen. Zudem
wäre zu befürchten, daß der dann urheberrechtlich allein maßgebliche Vorgang
der Eingabe der Programmsignale in eine ununterbrochene Übertragungskette
in Staaten verlagert wird, in denen kein oder nur ein geringer Schutz besteht.
Die Sonderregelungen der Satelliten- und Kabelrichtlinie und des § 20a
UrhG, der in Umsetzung der Richtlinie in das Urheberrechtsgesetz eingefügt
worden ist, sprechen nicht für die Rechtsansicht der Beklagten. Die Satelliten-
und Kabelrichtlinie hat hinsichtlich drahtloser Rundfunksendungen nur die
Rechtslage bei direkten Satellitensendungen vereinheitlicht (vgl. Erwägungs-
grund 33 f. der Satelliten- und Kabelrichtlinie; vgl. weiter Schricker/v. Ungern-
Sternberg aaO Vor §§ 20 ff. Rdn. 60 m.w.N.). Diese Regelungen haben zudem
zur Grundlage, daß zugleich mit der Vereinheitlichung der Rechtsanknüpfung,
die durch das einheitliche Abstellen auf den Ort der Eingabehandlung erreicht
wird, auch das Schutzniveau in den Staaten, in denen die Richtlinie Geltung
hat, harmonisiert worden ist (vgl. Erwägungsgrund 24 der Satelliten- und Kabel-
richtlinie; Dreier in Walter [Hrsg.], Europäisches Urheberrecht, 2001, S. 420 f.)
und bei einer Verlagerung der maßgeblichen Verwertungshandlung
in
Drittstaaten mit unzureichendem Schutzniveau das Recht anderer Staaten für
anwendbar erklärt wird, indem unter bestimmten Voraussetzungen die Vornah-
me der Verwertungshandlung in deren Gebiet fingiert wird. Solche Rahmenbe-
dingungen sind bei erdgebundenen Rundfunksendungen nicht gegeben. Die
Hinnahme von Schutzlücken, die bei einer ganzheitlichen Betrachtung des ge-
samten zur Ausstrahlung an die Öffentlichkeit führenden Sendevorgangs un-
vermeidbar wären, stünde zudem in Widerspruch zu den Verpflichtungen der Verbandsländer aus Art. 11bis RBÜ, bei Rundfunksendungen an eine Öffentlich-
keit Urheberrechtsschutz zu gewährleisten (vgl. dazu auch Schricker/v. Ungern-
Sternberg aaO § 20a Rdn. 5).
2. Die Ausstrahlung von Rundfunksendungen über den Sender Felsberg
lich Bezug nimmt. Eine Rundfunksendung ist schon deshalb anzunehmen, weil
die drahtlose Rundfunkausstrahlung unmittelbar an die Allgemeinheit gerichtet
ist. Bei dieser Beurteilung ist nicht lediglich darauf abzustellen, ob die Aus-
strahlungen des Senders Felsberg im Inland eine Öffentlichkeit erreichen. Der
Geltungsbereich des Senderechts aus § 20 UrhG (und der darauf bezogenen
Rechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller) ist zwar räumlich
durch den sachlich-rechtlichen Territorialitätsgrundsatz auf das Inland be-
schränkt (vgl. dazu BGHZ 126, 252, 255 - Folgerecht bei Auslandsbezug;
MünchKomm.BGB/Kreuzer aaO Nach Art. 38 EGBGB Anh. II Rdn. 13 f.;
Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 120), der Territorialitätsgrund-
satz gebietet jedoch nicht, bei der Anwendung der Vorschriften des Urheber-
rechtsgesetzes nur inländische Sachverhalte zu berücksichtigen (vgl. BGHZ
126, 252, 255 f. - Folgerecht bei Auslandsbezug; Schricker/Katzenberger aaO
Vor §§ 120 ff. Rdn. 123; MünchKomm.BGB/Kreuzer aaO Nach Art. 38 EGBGB
Anh. II Rdn. 17). Für das Eingreifen des Senderechts des § 20 UrhG genügt es,
daß durch die im Inland durchgeführte drahtlose Ausstrahlung eine Öffentlich-
keit erreicht werden kann. Ob sich diese Öffentlichkeit im Inland oder im Aus-
land befindet, ist dabei unerheblich. Das Senderecht des § 20 UrhG hat jeden-
falls den Zweck, dem Urheber die Kontrolle über alle Rundfunksendungen zu
geben, bei denen die für die Nutzung maßgebliche Handlung im Inland stattfin-
det. Auf die Frage, ob die Ausstrahlungen des Senders Felsberg das gesendete
Programm auch im Inland einer Öffentlichkeit zugänglich machen, kommt es
danach nicht an (vgl. dazu auch v. Ungern-Sternberg, Die Rechte der Urheber
an Rundfunk- und Drahtfunksendungen, 1973, S. 113 ff.). Eine Sendung an
eine Öffentlichkeit im Inland ist im übrigen auch schon dann gegeben, wenn
dort Sendungen - wie im vorliegenden Fall unstreitig - durch einen unbestimm-
ten Personenkreis empfangen werden können, auch wenn dies nur in äußerst
geringem Umfang der Fall ist. Schon dies genügt für die Erfüllung des Tatbe-
stands des Senderechts; eine breitere Öffentlichkeit muß durch die Ausstrah-
lung nicht angesprochen werden (vgl. BGHZ 123, 149, 151 - Verteileranlagen,
m.w.N.).
3. Die Beklagte verwirklicht durch die Rundfunkausstrahlungen des Sen-
ders Felsberg den Tatbestand der Rundfunksendung im Sinne des § 20 UrhG.
Sie kann sich nicht darauf berufen, daß sie nicht selbst Inhalt und Zeitpunkt der
Programmausstrahlung bestimmt, weil sie das gesamte Programm von ihrer
französischen Muttergesellschaft zur Ausstrahlung zugeleitet erhält. Als Inhabe-
rin der inländischen Sendeerlaubnis stellt die Beklagte nicht lediglich die techni-
schen Hilfsmittel für die Ausstrahlung zur Verfügung, sondern ist auch urheber-
rechtlich für die Rundfunksendungen selbst verantwortlich.
4. Für die Zeit nach der Umsetzung der Satelliten- und Kabelrichtlinie
durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 8. Mai
1998 (BGBl. I S. 902) mit Wirkung vom 1. Juni 1998 (Art. 3 des 4. UrhGÄndG)
gilt für die Beurteilung der Ausstrahlungen über den Sender Felsberg, die allein
Gegenstand des Rechtsstreits sind, nichts anderes, auch soweit die Pro-
grammsignale an den Sender Felsberg über einen Satelliten zugeleitet worden
sein sollten. Der von der Beklagten - erstmals in der mündlichen Revisionsver-
handlung - vertretenen Rechtsansicht, die Ausstrahlungen des Senders Fels-
berg seien in diesen Fällen gemäß den Vorschriften der Satelliten- und Kabel-
richtlinie allein nach französischem Recht zu beurteilen, kann nicht zugestimmt
werden. Die Satelliten- und Kabelrichtlinie erfaßt als Satellitensendungen nur
öffentliche Wiedergaben über einen Satelliten. Nutzungshandlungen, die einer
Satellitenübertragung nachgeschaltet sind, wie erdgebunden durchgeführte
drahtlose und kabelgebundene Sendungen an eine Öffentlichkeit, sind auch
dann nicht mehr Teil einer Satellitensendung im Sinne der Richtlinie, wenn sie
auf der Grundlage einer Satellitenübertragung stattfinden.
Dafür spricht bereits, daß Art. 1 Abs. 2 lit. a der Satelliten- und Kabel-
richtlinie die "öffentliche Wiedergabe über Satellit" definiert als "die Handlung,
mit der unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verant-
wortung die programmtragenden Signale, die für den öffentlichen Empfang be-
stimmt sind, in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten
und zurück zur Erde führt, eingegeben werden". Durch diese Definition wird die
Satellitensendung von Handlungen, die sich an die Satellitenabstrahlung an-
schließen, abgegrenzt (vgl. dazu auch Satz 3 des Erwägungsgrundes 14 der
Richtlinie, aus dem sich ergibt, daß der als Satellitensendung im Sinne der
Richtlinie erfaßte Vorgang mit der "Rückkehr der Signale zur Erde" endet). Von
dieser Bestimmung der maßgeblichen Nutzungshandlung geht auch die Defini-
tion des Begriffs des Satelliten in Art. 1 Abs. 1 der Satelliten- und Kabelrichtlinie
aus. Diese hat den Zweck sicherzustellen, daß die Programmverbreitung über
Fernmeldesatelliten im Anwendungsbereich der Richtlinie mit Sendungen über
Direktsatelliten gleichbehandelt wird, sofern ein Individualempfang der Sendun-
gen über den Fernmeldesatelliten vergleichbar wie bei Sendungen über einen
Direktsatelliten möglich ist (vgl. dazu auch die Erwägungsgründe 6, 7 und 13
der Richtlinie; vgl. weiter Dreier in Walter [Hrsg.] aaO S. 417). Eine solche Be-
schränkung der von der Richtlinie als Satellitensendung erfaßten Satelliten-
übertragungen wäre sinnlos, wenn erdgebundene Sendungen an eine Öffent-
lichkeit, die sich unmittelbar an eine Satellitenübertragung anschließen, als Teil
der Satellitensendung behandelt werden sollten. Daß dies nicht der Fall ist, er-
gibt sich im übrigen auch aus der Regelung des Kabelweiterverbreitungsrechts
in der Satelliten- und Kabelrichtlinie. Dieses Recht greift auch dann ein, wenn
eine über Satelliten übermittelte Erstsendung zeitgleich, unverändert und voll-
ständig durch Kabelsysteme weiterübertragen wird (vgl. Art. 1 Abs. 3, Art. 8 der
Richtlinie).
Der nicht näher begründeten Ansicht der Cour d'Appel de Paris in ihrem
Urteil vom 3. Oktober 2001 (Nr. 392), erdgebundene Langwellensendungen des
Senders Felsberg im Anschluß an eine Satellitenübertragung unterfielen den
Vorschriften der Satelliten- und Kabelrichtlinie, kann danach - entgegen der An-
sicht der Revisionserwiderung - nicht zugestimmt werden. Zu der von der Revi-
sionserwiderung angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften besteht daher zumindest im gegenwärtigen Stand des Verfah-
rens sowie im Hinblick darauf, daß das Urteil der Cour d'Appel de Paris nicht
rechtskräftig ist, kein Anlaß.
III. Der Senat kann über die Klage nicht abschließend entscheiden, weil
noch Feststellungen zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin zu treffen sind.
Diese macht nur Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz geltend, nicht auch
solche aus ausländischem Recht.
IV. Im erneuten Berufungsverfahren wird gegebenenfalls zu beachten
sein, daß die Bemessung der Vergütungsansprüche der Klägerin die Rechtsla-
ge in Frankreich berücksichtigen muß. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 UrhWG sollen
Berechnungsgrundlage für die Tarife von Verwertungsgesellschaften in der Re-
gel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung erzielt werden. Diese
geldwerten Vorteile sind hier jedoch dann gemindert, wenn Rundfunksendun-
gen, die das Repertoire der Klägerin nutzen, nicht nur mit den von ihr wahrge-
nommenen inländischen Vergütungsansprüchen belastet sind, sondern auch
mit Ansprüchen, die den ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern mög-
licherweise deshalb durch die französische Rechtsordnung zugestanden wer-
den, weil die Rundfunksendungen auf den Empfang durch die Öffentlichkeit in
Frankreich abzielen. Da in einem solchen Fall eine hinreichende Beziehung zu
dem Empfangsland besteht, ist es dessen Sache zu bestimmen, ob es unter
solchen Umständen als Schutzland sein Recht für anwendbar erklärt (vgl. dazu
Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 135; Hohloch, IPRax 1994,
387, 388). Ist dies hier der Fall, ist bei der Vergütungsbemessung anspruchs-
mindernd mit anzusetzen, daß die Rundfunksendungen nur möglich sind, wenn
auch in Frankreich bestehende Vergütungsansprüche befriedigt werden. Die
Befürchtung der Beklagten, ihre Rundfunksendungen könnten infolge von Ver-
gütungsansprüchen ausübender Künstler und Tonträgerhersteller in Deutsch-
land und in Frankreich doppelt belastet werden, ist daher unbegründet. Die von
ihr aufgeworfene Frage, ob die Zuerkennung von Vergütungsansprüchen nach
deutschem Recht den durch Art. 49 EG gewährleisteten freien Dienstleistungs-
verkehr mit Rundfunksendungen unzulässig beschränken würde, wenn auch in
Frankreich solche Ansprüche bestehen sollten, stellt sich dementsprechend
nicht.
Bei der Vergütungsbemessung wird gegebenenfalls auch zu berücksich-
tigen sein, daß das Empfangsgebiet der Langwellensendungen der Beklagten
wegen der Reichweite dieser Sendewellen nicht auf Deutschland und Frank-
reich beschränkt ist (vgl. dazu auch den Rechtsgedanken des Erwägungs-
grunds 17 der Satelliten- und Kabelrichtlinie; vgl. dazu weiter Dreier in Walter
[Hrsg.] aaO S. 442 f.).
V. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzu-
heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Bornkamm
Pokrant