BGH Urteil vom 26.06.2003 – I ZR 296/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 26. Juni 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 12
maxem.de
a) Bereits in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name liegt eine
Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts derjenigen,
die diesen bürgerlichen Namen tragen.
b) Das Pseudonym ist dem namensrechtlichen Schutz zugänglich, wenn der Ver-
wender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen
Verkehrsgeltung besitzt.
BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 – I ZR 296/00 – OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 6. Juli 2000 unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im Umfang der
nachfolgenden Abänderung aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 14. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 23. Februar 2000 teilweise abgeändert und ins-
gesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Domain-Namen
„maxem.de“ zu nutzen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ein Viertel und der
Beklagte drei Viertel zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Domain-Namen „maxem.de“, der für den Be-
klagten registriert ist.
Der Kläger heißt mit bürgerlichem Namen Werner Maxem. Er ist Partner der
Rechtsanwaltskanzlei Maxem, Klaft und Theisen in Düsseldorf. Der Beklagte ver-
wendet „Maxem“ seit 1991/92 als Aliasnamen für die Kommunikation in Netzwer-
ken, insbesondere im Internet. Den Aliasnamen hat er aus dem Vornamen seines
Großvaters und den Anfangsbuchstaben des Vornamens seines Vaters und des
eigenen Vornamens gebildet (Max, Erhardt, Matthias). Seit 1998 unterhält der Be-
klagte unter „www.maxem.de“ eine private Homepage. Auf der ersten Seite dieser
Homepage, auf der ein Ritter aus einer Märchenwelt abgebildet ist, wird der Be-
trachter mit dem Text „Welcome to EverQuest! You have entered West Freeport.“
begrüßt. Maxem ist auch der Name, unter dem sich der Beklagte im Internet an
einem privaten Rollenspiel („Multiuser-Rollenspiel“) beteiligt.
Der Kläger möchte sich und seine Anwaltskanzlei unter „maxem.de“ im Inter-
net präsentieren. Er ist der Ansicht, der Beklagte verletze sein Namensrecht. Er
hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Namen „Maxem“ in Form einer E-Mail-Adresse und Internet-Homepage zu nutzen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er steht auf dem Standpunkt,
ihm stünden an dem Namen „Maxem“, den er als Aliasnamen führe, ebenfalls
Rechte aus § 12 BGB zu.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Köln JurPC Web-Dok.
232/2000). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen
(OLG Köln CR 2000, 696).
Hiergegen richtet sich die – vom Berufungsgericht zugelassene – Revision
des Klägers, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen namensrechtlichen Unterlassungsan-
spruch des Klägers verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
In der Verwendung des Domain-Namens „Maxem“ sei zwar ein Namensge-
brauch zu sehen. Der Namensgebrauch sei jedoch nicht unbefugt, weil der Be-
klagte ein Recht habe, diesen Namen zu führen. Der Beklagte verwende den Na-
men „Maxem“ als Pseudonym, also als einen von seinem bürgerlichen Namen
verschiedenen Wahlnamen, der seiner Kennzeichnung im Internet diene. Er ver-
wende den Namen nicht nur als Internetadresse, sondern trete auf seiner Home-
page unter diesem Namen auf, ohne einen direkten Hinweis auf seinen bürgerli-
chen Namen zu geben. Wesentlich für die Namensfunktion sei die individualisie-
rende Unterscheidungskraft zur Kennzeichnung einer Person. Auf Verkehrsgel-
tung komme es nur an, wenn das gewählte Pseudonym von Haus aus nicht unter-
scheidungskräftig sei.
Der Namensgebrauch sei aber auch deshalb nicht unbefugt, weil die Ver-
wendung des Namens durch den Beklagten keine schutzwürdigen Interessen des
Klägers verletze. Es bestehe keine Gefahr, daß der Kläger aufgrund des Namens-
gebrauchs in irgendeiner Weise mit dem Beklagten in Verbindung gebracht werde.
Der Ausdruck aus einer handelsüblichen Telefonbuch-CD zeige, daß es noch eine
nicht unerhebliche Anzahl von Personen gebe, die ebenfalls diesen Namen trü-
gen. Der Kläger habe unter seinem Namen auch nicht eine solche Bekanntheit
erlangt, daß die durch die Homepage des Beklagten angesprochenen Personen
einen Bezug zum Kläger herstellten. Zwar habe der Kläger ein ideelles oder wirt-
schaftliches Interesse daran, einen seinem bürgerlichen Namen entsprechenden
Domain-Namen zu verwenden. Solange sich der Kläger jedoch nicht auf eine Zu-
ordnungs- und Identifikationsverwirrung stützen könne, werde ein solches Interes-
se von § 12 BGB nicht geschützt. Der Kläger könne sich auch nicht auf ein besse-
res Recht an dem Namen „Maxem“ berufen. Der Schutz des bürgerlichen Namens
genieße keinen Vorrang vor dem Schutz des Pseudonyms. Ohne Bedeutung sei
es daher, daß der Kläger seinen Namen zeitlich vor dem Beklagten erworben ha-
be. Schließlich lasse sich ein Schutz des Namens des Klägers auch nicht unter
dem Gesichtspunkt des Domain-Grabbing aus Treu und Glauben herleiten; denn
der Beklagte habe den Namen „Maxem“ nicht gewählt, um den Kläger zu behin-
dern oder ihn wirtschaftlich unter Druck zu setzen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben zu
einem wesentlichen Teil Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts greift der Beklagte mit der
Registrierung und Verwendung der Internet-Adresse „maxem.de“ in das Namens-
recht des Klägers nach § 12 BGB ein (dazu 1.). Dieser Gebrauch ist unbefugt, weil
dem Beklagten keine eigenen Rechte an dem Namen „Maxem“ zustehen (da-
zu 2.). Der Unterlassungsanspruch des Klägers bezieht sich indessen allein auf
den Domain-Namen „maxem.de“ und damit auch auf sämtliche davon abgeleiteten
E-Mail-Adressen; dagegen wird das Interesse des Klägers nicht durch jede Ver-
wendung des Namens oder Namensbestandteils „maxem“ im Rahmen einer E-
Mail-Adresse tangiert (dazu 3.).
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in der Verwendung der
Internet-Adresse „maxem.de“ durch den Beklagten ein Eingriff in das Namens-
recht des Klägers.
a) Dem Kläger als dem Träger des bürgerlichen (Nach-)Namens „Maxem“
steht an diesem Namen ein Namensrecht aus § 12 BGB zu. Aus diesem Recht
kann der Kläger unter anderem gegen jeden unbefugten Gebrauch seines Na-
mens – also gegen jede Namensanmaßung – vorgehen.
b) Läßt ein nichtberechtigter Dritter diesen Namen als Internet-Adresse re-
gistrieren, liegt darin eine Namensanmaßung, gegen die der berechtigte Träger
dieses Namens aus § 12 BGB vorgehen kann.
aa) Verwendet ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domain-
Namen, ist darin eine Namensanmaßung, nicht dagegen eine Namensleugnung
zu sehen (BGHZ 149, 191, 198 f. – shell.de). Eine – stets rechtswidrige – Na-
mensleugnung würde voraussetzen, daß das Recht des Namensträgers zur Füh-
rung seines Namens bestritten würde (Schwerdtner in MünchKomm.BGB, 4. Aufl.,
§ 12 Rdn. 167 u. 170; Weick/Habermann in Staudinger, BGB [1995], § 12
Rdn. 248). Auch wenn jeder Domain-Name aus technischen Gründen nur einmal
vergeben werden kann, fehlt es bei der Registrierung als Domain-Name an einem
solchen Bestreiten der Berechtigung des Namensträgers.
Anders als die Namensleugnung ist die Namensanmaßung an weitere Vor-
aussetzungen gebunden. Sie liegt nur dann vor, wenn ein Dritter unbefugt den
gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und
schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (vgl. BGHZ 119, 237, 245
– Universitätsemblem, m.w.N.). In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, daß
diese Voraussetzungen im Falle der Verwendung eines fremden Namens als In-
ternet-Adresse im allgemeinen vorliegen (BGHZ 149, 191, 199 – shell.de).
bb) Schon jeder private Gebrauch des fremden Namens durch einen Nicht-
berechtigten führt zu einer Zuordnungsverwirrung (vgl. Weick/Habermann in Stau-
dinger aaO § 12 Rdn. 262). Hierfür reicht aus, daß der Dritte, der diesen Namen
verwendet, als Namensträger identifiziert wird. Nicht erforderlich ist dagegen, daß
es zu Verwechslungen mit dem Namensträger kommt (vgl. BGHZ 124, 173, 181 –
röm.-kath.). Eine derartige Identifizierung tritt auch dann ein, wenn ein Dritter den
fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse verwendet.
Denn der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht
sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen
Hinweis auf den (bürgerlichen) Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-
Auftritts. Zwar wiegt diese Verwirrung über die Identität des Betreibers für sich ge-
nommen nicht besonders schwer, wenn sie durch die sich öffnende Homepage
rasch wieder beseitigt wird. Aber auch eine geringe Zuordnungsverwirrung reicht
für die Namensanmaßung aus, wenn dadurch das berechtigte Interesse des Na-
mensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird.
Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Wird der eigene Name durch
einen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der in Deutschland üblichen Top-
Level-Domain „.de“ registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hin-
aus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt.
Denn die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse kann nur einmal ver-
geben werden. Jeder Träger eines unterscheidungskräftigen Namens hat das be-
rechtigte, in der Regel mit einer größeren Zahl gleichnamiger Namensträger ge-
teilte Interesse, mit dem eigenen Namen unter der im Inland üblichen und am mei-
sten verwendeten Top-Level-Domain „.de“ im Internet aufzutreten. Zwar muß jeder
Namensträger hinnehmen, daß ein anderer Träger dieses Namens ihm zuvor-
kommt und den Namen als Internet-Adresse für sich registrieren läßt. Er braucht
aber nicht zu dulden, daß er aufgrund der Registrierung durch einen Nichtberech-
tigten von der Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen wird.
2. Der Gebrauch des Namens „Maxem“ in der beanstandeten Internet-
Adresse „maxem.de“ ist unbefugt, weil dem Beklagten entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen. Der Um-
stand, daß der Beklagte den Namen „Maxem“ seit einigen Jahren im Internet und
zuvor in anderen elektronischen Netzwerken als Aliasnamen benutzt, führt nicht
zu einer eigenständigen namensrechtlichen Berechtigung, die den Beklagten ge-
genüber dem Kläger als Gleichnamigen ausweisen würde. Hierfür wäre erforder-
lich, daß der Beklagte mit dem Aliasnamen Verkehrsgeltung erlangt hätte, ver-
gleichbar mit einem Schriftsteller oder Künstler, der unter einem Pseudonym ver-
öffentlicht oder in der Öffentlichkeit auftritt. Diese Voraussetzung ist im Streitfall
nicht gegeben.
a)
Im Schrifttum ist umstritten, ob dem Decknamen oder Pseudonym schon
mit der Aufnahme der Benutzung ein eigenständiger Namensschutz zukommt
oder ob ein solcher Schutz voraussetzt, daß der Namensträger unter diesem Na-
men im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt. Die-
se Frage ist mit einem Teil des Schrifttums im letzteren Sinne zu beantworten (vgl.
Weick/Habermann in Staudinger aaO § 12 Rdn. 22; Schwerdtner in Münch-
a.A. Krüger-Nieland in RGRK, BGB, 12. Aufl., § 12 Rdn. 31; anders wohl auch
Bamberger in Bamberger/Roth, BGB, § 12 Rdn. 21). Auch in der Rechtsprechung
des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist ein umfassender Namens-
schutz für einen Künstlernamen nur in Fällen gewährt worden, in denen sich die-
ser Name im Verkehr durchgesetzt hatte (RGZ 101, 226, 228 f. – 4 Uessems;
BGHZ 30, 7, 8 f. – Caterina Valente).
Stünde jedem Decknamen sofort mit Benutzungsaufnahme ein namens-
rechtlicher Schutz zu, würde dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung des
Schutzes derjenigen Namensträger führen, die für ihren eigenen bürgerlichen
Namen Schutz beanspruchen. Denn dann könnte der Träger des Aliasnamens
gegenüber Trägern desselben bürgerlichen Namens bereits mit Aufnahme der
Benutzung die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen für sich in Anspruch
nehmen. Dadurch würde der Namensschutz erheblich beeinträchtigt, weil jeder
Nichtberechtigte sich auf den Standpunkt stellen könnte, er verwende nicht einen
fremden Namen, sondern einen eigenen Aliasnamen.
b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Beklagte sich mit
dem Namen „Maxem“ im Verkehr durchgesetzt hätte. Auch seinem Vorbringen
läßt sich eine Verkehrsdurchsetzung nicht entnehmen. Der Beklagte verwendet
diesen Namen allein für seinen Internetauftritt; dort kommt dem Namen mehr die
Funktion eines Spitznamens als die eines den bürgerlichen Namen verdrängen-
den Pseudonyms zu. Der Beklagte trägt selbst vor, daß es in der „Cybergemein-
de“ weitgehend üblich sei, statt des eigenen Namens einen Alias- oder Spitzna-
men zu verwenden.
3. Der Unterlassungsanspruch des Klägers bezieht sich indessen allein auf
die Verwendung des Namens „Maxem“ als Internet-Adresse unter dem Top-Level-
Domain „.de“. Nur insoweit wird der Kläger in seinen schutzwürdigen Interessen
berührt, weil ihm durch die Registrierung seines Namens als Internet-Adresse zu-
gunsten des Beklagten dieser Namensgebrauch streitig gemacht wird. Mit dem
Verbot, den Domain-Namen „maxem.de“ zu benutzen, ist gleichzeitig die Verwen-
dung von E-Mail-Adressen untersagt, die sich aus dieser Internet-Adresse ableiten
(z.B. „maxem@maxem.de“). Dagegen besteht keine Veranlassung, dem Beklag-
ten den Gebrauch des Namens „Maxem“ in anderer Form zu untersagen. Denn es
ist nicht ersichtlich, inwieweit die Interessen des Klägers berührt sein sollen, wenn
der Beklagte beispielsweise die E-Mail-Adresse „maxem@lach.de“ verwendet.
III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit die Kla-
geabweisung hinsichtlich der Nutzung des Domain-Namens „maxem.de“ bestätigt
worden ist. In diesem Umfang ist das Urteil des Landgerichts abzuändern und der
Beklagte dem Klageantrag entsprechend zur Unterlassung zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert