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BGH Beschluss vom 26.06.2003 – III ZB 42/03

III. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juni 2003

in dem Rechtsstreit

Beklagte und Rechtsbeschwerde- führerin,

gegen

Klägerin und Rechtsbeschwerde- gegnerin,

- Prozeßbevollmächtigte:

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2003 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. Mai 2003 - 2 T 175/03 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 4.764,73

Gründe

Gegen die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, mit der die als Ge- genvorstellung behandelte Beschwerde der Beklagten gegen die Beschwerde- entscheidung des Landgerichts vom 27. März 2003 im Verfahren der Richter- ablehnung zurückgewiesen wurde, ist als weiteres Rechtsmittel die Rechtsbe- schwerde nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Hieran fehlt es. Die von der Beklagten angenommene Zu- ständigkeit des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über sofortige Be- schwerden gegen landgerichtliche Entscheidungen, mit denen ein Ableh- nungsgesuch gegen einen Richter am Amtsgericht zurückgewiesen wird, be- steht seit dem Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) am 1. Januar 2002 nicht mehr.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke