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BGH Beschluß vom 26.06.2003 – III ZR 91/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juni 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

§ 545 Abs. 2 ZPO erweitert die Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts

hinsichtlich der (örtlichen und sachlichen) Zuständigkeit trotz seines inso-

weit mißverständlichen Wortlauts gegenüber der früheren Rechtslage

(§ 549 Abs. 2 ZPO a.F.) nicht.

BGH, Beschluß vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2003 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und

Galke

beschlossen:

Dem Beklagten wird für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe

gewährt und Rechtsanwalt Dr. Nassall beigeordnet.

Die Partei hat auf die Prozeßkosten monatlich 135

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9) u-

ständige Landeskasse zu zahlen.

Gründe

I.

Die Klägerin, Trägerin einer Kieferklinik in Düsseldorf, macht vor dem

Landgericht Düsseldorf Honoraransprüche wegen ambulanter zahnprotheti-

scher Behandlung gegen den in Duisburg wohnhaften Beklagten geltend. Das

Landgericht hat seine örtliche Zuständigkeit verneint und die Klage als unzu-

lässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das

angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht Düsseldorf

zurückverwiesen, weil es dessen örtliche Zuständigkeit für gegeben hält. Da

die Rechtsprechung zur Frage uneinheitlich ist, ob bei einem Arzt- oder Kran-

kenhausvertrag der Schwerpunkt des Vertrags am Sitz des Behandlers liegt mit

der Folge, daß dort die beiderseitigen Leistungspflichten zu erfüllen sind (§ 29

ZPO), hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Der Beklagte begehrt

Prozeßkostenhilfe für die von ihm eingelegte Revision.

II.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hin-

reichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von der

Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Denn die Prüfung

der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechts-

verteidigung in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern und

dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. Senats-

beschluß vom 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02 - NJW 2003, 1192). Der Senat

bewilligt dem Beklagten Prozeßkostenhilfe, weil gemessen an diesen Grund-

sätzen im Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist, ob dem Revisionsgericht

nach § 545 Abs. 2 ZPO die Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit überhaupt

offensteht.

Ungeachtet dessen nimmt der Senat im Hinblick auf die vom Beklagten

mit Schriftsatz vom 20. Mai 2003 geäußerte Bitte um Erteilung eines Hinweises

zu dieser Rechtsfrage wie folgt Stellung:

Wäre für die rechtliche Beurteilung § 549 Abs. 2 ZPO a.F. heranzuzie-

hen, ginge die Zulassung des Berufungsgerichts ins Leere. Denn nach dieser

Vorschrift prüfte das Revisionsgericht nicht, ob das Gericht des ersten Rechts-

zuges sachlich oder örtlich zuständig war. Die Vorschrift sprach also – anders

als § 545 Abs. 2 n.F. - nicht davon, worauf sich ein Revisionskläger stützen

konnte, sondern sie regelte die Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts. Dar-

über hinaus knüpfte sie nicht daran an, wie die erste Instanz entschieden hatte,

sondern hatte nur die Zuständigkeit selbst im Auge. Dies hatte zur Folge, daß

eine angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts in dieser Frage einer

Überprüfung nicht zugänglich war, unabhängig davon, ob sie die erstinstanzli-

che Entscheidung bestätigte oder sie abänderte (vgl. Stein/Jonas/Grunsky,

ZPO, 21. Aufl., §§ 549, 550 Rn. 53; wohl auch MünchKomm/Wenzel, ZPO,

2. Aufl. 2000, § 549 Rn. 15). Der Bundesgerichtshof hat zu diesem Rechtszu-

stand entschieden, daß eine zugelassene Revision in einem Rechtsstreit mit

einem Wert der Beschwer unter 40.000 DM, bei dem es nur um die Frage der

örtlichen Zuständigkeit geht, zwar statthaft, aber unbegründet sei (Urteile vom

26. Oktober 1979 - I ZR 6/79 - MDR 1980, 203; vom 28. April 1988 - I ZR

27/87 - NJW 1988, 3267, 3268; bestätigt durch Urteil vom 5. Oktober 2000

- I ZR 189/98 - GRUR 2001, 368) bzw. daß ein auf diese Frage beschränktes

Rechtsmittel unzulässig sei (vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 2000 - III ZR

300/99 - NJW 2000, 2822 f; Urteil vom 10. November 1997 - II ZR 336/96 -

NJW 1998, 1230).

Durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RG) vom 27. Juli

2001 (BGBl. I S. 1887) ist § 545 Abs. 2 ZPO an die Stelle von § 549 Abs. 2

ZPO a.F.getreten. In der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift heißt es

(BT-Drucks. 14/4722 S. 106):

"Absatz 2 übernimmt die Regelungen in den bisherigen §§ 10, 549 Abs. 2 und bestimmt - entsprechend dem neu gefaßten § 513 Abs. 2 E (bisher: § 512a) - darüber hinaus, daß die Revision nicht darauf gestützt werden kann, das erstinstanzliche Gericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint. Da-

mit werden künftig Rechtsmittelstreitigkeiten, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden, vermieden. Dies dient der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Revisionsgerichts. Die Neuregelung vermeidet zugleich, daß die von den Vorinstanzen geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zu- ständigkeit hinfällig wird."

Vor diesem Hintergrund geht die Neufassung insofern weiter, als sie oh-

ne jede Differenzierung von "Zuständigkeit" spricht, also auch die funktionelle

Zuständigkeit einschließt, die von der Regelung des § 549 Abs. 2 ZPO a.F.

nicht erfaßt war. Da die Gesetzesbegründung darüber hinaus eine Verfahrens-

beschleunigung und eine Entlastung des Revisionsgerichts im Auge hat, hält

es der Senat nicht für denkbar, daß der Gesetzgeber die Überprüfungsmög-

lichkeiten des Revisionsgerichts gegenüber dem Rechtszustand in § 549

Abs. 2 ZPO a.F. erweitern wollte. Wenn daher auch zuzugeben ist, daß dem

Gesetzgeber die Umsetzung dieser Regelungsabsicht sprachlich nicht über-

zeugend geglückt ist - nach dem Wortlaut der Vorschrift könnte man anneh-

men, das Revisionsgericht sei zu einer Überprüfung befugt, weil die Revision

nicht darauf gestützt werde, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine

Zuständigkeit zu Unrecht (angenommen oder) verneint habe (in diesem Sinn

etwa MünchKomm/Wenzel, ZPO-Reform, § 545 Rn. 15; Musielak/Ball, 3. Aufl.

2002, § 545 Rn. 12; a.A. wohl Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 545

Rn. 16); tatsächlich greift der Beklagte nämlich die gegenteilige Entscheidung

des Berufungsgerichts an -, sind die Hinweise auf eine Entlastung des Revisi-

onsgerichts und die geleistete Sacharbeit der Vorinstanzen, die durch Zustän-

digkeitsrügen nicht in Frage gestellt werden soll, so eindeutig, daß der Senat

eine revisionsrechtliche Überprüfung nicht für möglich hält. Dies wird für den

Fall, daß das Berufungsgericht die fehlerhafte Entscheidung der Vorinstanz

bestätigt, ganz allgemein angenommen, obwohl auch in diesem Fall der Revi-

sionskläger seine Revision nicht darauf stützen muß, die erste Instanz habe

ihre Zuständigkeit zu Unrecht verneint (vgl. MünchKomm/Wenzel, ZPO-

Reform, § 545 Rn. 15; Musielak/Ball, 3. Aufl. 2002, § 545 Rn. 12). Der Senat

sieht keine von der Sache her gebotenen Gründe, die hier vorliegende Kon-

stellation anders zu beurteilen. Das alleinige Abstellen auf den Wortlaut der

Vorschrift würde außer acht lassen, daß es im Revisionsverfahren in aller Re-

gel um die Überprüfung einer Berufungsentscheidung geht und daß § 545

Abs. 2 ZPO keine Spezialregelung ist, die nur für die Sprungrevision Bedeu-

tung hätte.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke