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BGH Beschluss vom 26.06.2003 – V ZB 15/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Magdeburg vom 28. Februar 2003 wird auf
Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 509,97
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung nicht erfordert
(§ 574 Abs. 2 ZPO). Die mit der Rechtsbeschwerde vorgelegten Fragen sind
geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Be-
rufungsgericht bei der Bestimmung des Beschwerdewerts nicht an die Streit-
wertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden (Beschl. v.
16. Dezember 1987, IVb ZB 124/87, NJW-RR 1988, 836, 837; Beschl. v.
25. September 1991, XII ZB 61/91, FamRZ 1992, 169). Die Berechnung des
Streitwerts bei vorübergehend wiederkehrenden Leistungen richtet sich des-
halb nicht nach § 9 ZPO, weil diese Vorschrift gedanklich ein Recht voraus-
setzt, das eine Dauer von mindestens 3 1/2 Jahren haben kann (BGHZ 36,
144, 147; RGZ 24, 373, 377). Daran fehlt es, wenn, wie hier, Ansprüche gegen
den Rechtshängigkeitsbesitzer aus § 989 BGB geltend gemacht werden.
Wenzel RiBGH Prof. Dr. Krüger Klein
ist infolge Urlaubsabwesenheit gehindert, zu unterschreiben.
Wenzel
Gaier Schmidt-Räntsch