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BGH Beschluss vom 27.06.2003 – 2 StR 219/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 219/03

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2003 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Gera vom 6. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu bemerken ist jedoch:

Bei der Begründung der Gesamtfreiheitsstrafe fehlt die von § 54

Abs. 1 Satz 3 StGB gebotene zusammenfassende Würdigung der

Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten sowie eine

nähere Begründung für die deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe.

Im Hinblick auf das Gesamtgewicht des Unrechts- und Schuldge-

halts der von dem geständigen Angeklagten begangenen 225

Mißbrauchstaten ist aber hier nicht zu besorgen, das Landgericht

habe sich bei der Bemessung der auch unter Berücksichtigung

des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs nicht unan-

gemessenen Gesamtstrafe zu sehr von der Gesamtzahl der Ein-

zeltaten oder der Summe der Einzelfreiheitsstrafen leiten lassen.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer