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BGH Beschluss vom 27.06.2003 – 2 StR 219/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gera vom 6. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu bemerken ist jedoch:
Bei der Begründung der Gesamtfreiheitsstrafe fehlt die von § 54
Abs. 1 Satz 3 StGB gebotene zusammenfassende Würdigung der
Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten sowie eine
nähere Begründung für die deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe.
Im Hinblick auf das Gesamtgewicht des Unrechts- und Schuldge-
halts der von dem geständigen Angeklagten begangenen 225
Mißbrauchstaten ist aber hier nicht zu besorgen, das Landgericht
habe sich bei der Bemessung der auch unter Berücksichtigung
des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs nicht unan-
gemessenen Gesamtstrafe zu sehr von der Gesamtzahl der Ein-
zeltaten oder der Summe der Einzelfreiheitsstrafen leiten lassen.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer