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BGH Beschluss vom 27.06.2003 – IXa ZB 114/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2003

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und

Roggenbuck

am 27. Juni 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluß der

Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm (Donau)

vom 5. Februar 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig verwor-

fen.

Beschwerdewert: bis zu 10.000

Gründe

Die Gläubigerinnen betreiben die Zwangsvollstreckung des den Schuld-

nern als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehörenden Grundbesitzes. Der

Verkehrswert des Grundstücks wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Ulm vom

15. Oktober 2002 auf 2,6 Millionen Euro festgesetzt. Gegen den am 18. Okto-

ber 2002 zugestellten Beschluß haben die Verfahrensbevollmächtigten I. In-

stanz der Schuldner am 18. November 2002 sofortige Beschwerde eingelegt

und am 13. Dezember 2002 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

der Versäumung der Einlegungsfrist beantragt. Das Landgericht hat den Wie-

dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde als un-

zulässig verworfen. Es hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Gleich-

wohl haben die Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie sind der Auffas-

sung, daß sich aus § 238 Abs. 2 ZPO, § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG die Statthaftig-

keit der Rechtsbeschwerde ergebe.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen des Be-

schwerdegerichts ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Be-

schwerdegericht in dem Beschluß zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)

oder wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Beides ist nicht der Fall. § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG bezeichnet als Rechtsmittel

gegen die Festsetzung des Grundstückswerts die sofortige Beschwerde. Der

Vorschrift läßt sich nicht entnehmen, daß auch die Rechtsbeschwerde als wei-

tere Anfechtungsmöglichkeit statthaft sein soll.

Auch soweit die Schuldner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als

Verfahrensgrundrecht rügen, kommt ein außerordentliches Rechtsmittel zum

Bundesgerichtshof nicht in Betracht (BGHZ 150, 133).

Kreft Raebel von Lienen

Kessal-Wulf Roggenbuck