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BGH Beschluss vom 27.06.2003 – IXa ZB 122/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 122/03

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing und Dr. Boetticher sowie die Richterin

Dr. Kessal-Wulf

am 27. Juni 2003

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers werden der Beschluß

der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. Februar 2003

und der Beschluß des Amtsgerichts Brühl vom 21. Januar 2003

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurück-

verwiesen.

Gründe:

Der Gläubiger ist Inhaber einer vollstreckbaren Forderung aus einem

Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts S. vom 16. Juli 1978. Am

17. Dezember 2002 beantragte der Gläubiger bei dem Amtsgericht B. den

Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem Ansprüche

des Schuldners gegen das Finanzamt als Drittschuldnerin gepfändet und dem

Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden sollten. Die titulierte Hauptforde-

rung nebst Zinsen und Kosten sowie die bisher entstandenen Vollstreckungs-

kosten waren in Euro ausgewiesen. Das Amtsgericht hat mit einer Zwischen-

verfügung um Einreichung der bis zum 31. Dezember 2001 entstandenen Ko-

sten in Deutscher Mark nachgesucht. Der Gläubiger kam dieser Aufforderung

nicht nach.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 21. Januar 2003 den Antrag auf

Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Da-

gegen legte der Gläubiger fristgemäß sofortige Beschwerde ein. Er verwies

darauf, es sei nach Einführung des Euro Aufgabe des Rechtspflegers als des

zuständigen Vollstreckungsorgans, die ordnungsgemäße Umrechnung der

nachgewiesenen Deutsche-Mark-Beträge in die angegebenen Euro-Beträge zu

überprüfen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die

Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Ablehnung des Antrags auf Erlaß eines Pfändungs- und Überwei-

sungsbeschlusses hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Für die Verpflichtung,

der Gläubiger habe seinem nach Einführung des Euro gestellten Antrag auf

Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für die bis zum 31. De-

zember 2001 entstandenen Vollstreckungskosten eine in Deutscher Mark lau-

tende Aufstellung beim Vollstreckungsgericht einzureichen, besteht keine ge-

setzliche Grundlage. Diese Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus § 829 ZPO.

Danach kann das Vollstreckungsgericht die Einreichung einer mit zumutbarem

Aufwand überprüfbaren Forderungsaufstellung verlangen, wenn die Gläubi-

gerforderung nicht nach Hauptsache, Zinsen, Prozeß- und Vollstreckungs-

kosten zumindest bestimmbar dargestellt ist (vgl. Zöller/Stöber ZPO 23. Aufl.

§ 829 Rdn. 8 f m.w.N.). Dieser Fall liegt nicht vor, wenn der Gläubiger die bis

zum 31. Dezember 2001 entstandenen Vollstreckungskosten in Euro und nicht

(auch) in Deutscher Mark geltend macht.

Der Gesetzgeber hat mit Rücksicht auf die vorübergehende Natur der

Probleme bei der Währungsumstellung allgemein und auch für das Zwangs-

vollstreckungsverfahren auf eine ausdrückliche gesetzliche Regelung verzich-

tet, wer die Umrechnung der Forderungen vorzunehmen hat. Der Euro ist mit

seiner Einführung zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der

teilnehmenden Mitgliedsstaaten getreten (Art. 3 der Verordnung (EG) Nr.

974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einrührung des Euro, ABl. Nr. L

139 - EuroVO). Nach Ende der Übergangszeit sind Bezugnahmen auf natio-

nale Währungseinheiten in "Rechtsinstrumenten" (das sind Rechtsvorschriften,

Verwaltungsakte, gerichtliche Entscheidungen u.a., vgl. Art. 1 zweiter Spiegel-

strich EuroVO), die am Ende der Übergangszeit (31. Dezember 2001, Art. 1

sechster Spiegelstrich EuroVO) bestehen, als Bezugnahmen auf die Euro-

Einheit entsprechend dem

festgelegten Umrechnungskurs zu verstehen

(Art. 14 EuroVO). Daraus folgt, daß die jeweiligen Euro-Beträge ohne weiteres

an die Stelle der Beträge in Deutscher Mark treten. Deshalb darf ein nach dem

31. Dezember 2001 gestellter Pfändungsantrag, der in "Rechtsinstrumenten"

enthaltene Deutsche-Mark-Beträge in Euro angibt, nicht als unübersichtlich

und nicht nachvollziehbar zurückgewiesen werden.

Dies stimmt mit der Antwort der Bundesregierung vom 15. Juni 2001

(BT-Drucks. 14/6278) auf eine Kleine Anfrage zu den Auswirkungen der Ein-

führung des Euro im Bereich der Zwangsvollstreckung überein. In der Antwort

heißt es, die Regelungen der EuroVO verlangten "eine gesonderte Berechnung

der Haupt- und Nebenforderungen in DM bis zum 31. Dezember 2001 nebst

anschließender Saldierung zur Umrechnung nicht".

Dem sind einem Bericht über die gerichtliche Praxis zufolge die Gerichte

im Erkenntnisverfahren gefolgt. Danach werden auf Deutsche Mark lautende

Klagen ohne weiteres auf Euro umgestellt, weil aufgrund des feststehenden

Umrechnungsfaktors der Klageantrag offenkundig und das Klagebegehren

deshalb hinreichend klar und unzweifelhaft sei (vgl. WAX, NJW 2000, 488,

489). Auch in Zwangsvollstreckungsverfahren sind die Gerichte aufgerufen, bei

der Überwindung der Probleme der Währungsumstellung mitzuwirken, wenn

- wie hier - ein nach der Währungsumstellung gestellter Antrag auf Erlaß eines

Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die zu vollstreckenden Beträge

- übersichtlich nach Datum, Hauptforderung, Zinsen und Kosten geordnet - in

Euro ausweist. Das Vollstreckungsgericht kann die bis zum 31. Dezember 2001

angefallenen Rückstände unschwer in Deutsche Mark umrechnen und sie mit

den vorgelegten, auf Deutsche Mark lautenden Belegen aus früheren Voll-

streckungsversuchen vergleichen.

2. Nach alledem können die angefochtenen Entscheidungen keinen Be-

stand haben. Die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 577

Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 ZPO).

Kreft

Raebel

Athing

Boetticher

Kessal-Wulf