Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.06.2003 – IXa ZB 127/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2003

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher sowie die Richterin

Dr. Kessal-Wulf

am 27. Juni 2003

beschlossen:

Soweit die Eingabe des Schuldners vom 4. Juni 2003 als Gegen-

vorstellung gegen den Senatsbeschluß vom 29. April 2003 zu

werten ist, geben die Ausführungen zu einer Änderung dieses

Beschlusses keinen Anlaß.

Soweit der Schuldner mit der Eingabe die Beiordnung eines

Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof erstreben sollte, ver-

spricht sein Anliegen wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfol-

gung keinen Erfolg (§ 78b ZPO).

Auf vergleichbare weitere Eingaben in dieser Sache kann der

Schuldner mit einer Antwort nicht mehr rechnen.

Kreft Raebel Athing

Boetticher Kessal-Wulf