BGH Urteil vom 30.06.2003 – II ZR 153/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 30. Juni 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB § 54
Zur Anwendbarkeit von § 54 Satz 2 BGB auf Verträge zwischen einem nicht
rechtsfähigen Verein und einem seiner Mitglieder.
BGH, Urteil vom 30. Juni 2003 - II ZR 153/02 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 24. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt
vom 22. März 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung von Verfahrenskosten
aus einem verlorenen Verwaltungsgerichtsprozeß in Anspruch.
Die Parteien waren Mitglieder des nicht rechtsfähigen Vereins "Klage-
gemeinschaft
gegen
die
H. S."
(im
folgenden:
Verein).
Im Jahre 1990 plante der Landkreis A., die Hausmülldeponie
in
S. zu erweitern. Hiergegen wandten sich u.a. Bürger der in unmittelba-
rer Nähe der vorgesehenen Erweiterungsfläche gelegenen Waldsiedlung. Der
Kläger, der in der Waldsiedlung ein Hotel betreibt, erhob gegen die Erweiterung
der Mülldeponie Klage vor dem Verwaltungsgericht in W.. Im Verlaufe
des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde u.a. vom Kläger der Verein ge-
gründet. Der Verein hatte ca. 30 Mitglieder. Vereinszweck war nach § 3 der
Satzung die Interessenwahrung der Bewohner der Waldsiedlung gegenüber
dem Betrieb und Ausbau der Hausmülldeponie und als "wesentliche Aufgabe
die Finanzierung von Rechtsstreitverfahren und im besonderen die Unterstüt-
zung des bereits klagenden M. St." (= Kläger).
Am 28. Juli 1994 wurde zwischen dem Kläger und dem Verein, vertreten
durch den Beklagten als stellvertretenden Vereinsvorsitzenden, eine "Vereinba-
rung" getroffen, in der u.a. in Ziff. 1 geregelt ist:
"Die Klagegemeinschaft unterstützt Herrn St. bei seinem
rechtlichen Vorgehen gegen die Erweiterung der Hausmüllde-
ponie
S.
des
Landkreises
A.
ideell
und
materiell. Die materielle Unterstützung betrifft insbesondere die
in den Verfahren gegenüber den Verwaltungsbehörden und Ge-
richten anfallenden Gebühren und Kosten sowie die notwendi-
gen Auslagen (Anwaltsgebühren, Honorare für Gutachten etc.).
..."
Die vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht in W. erhobene Kla-
ge wurde schließlich vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München,
nachdem der Kläger zunächst im Oktober 1995 einen Vergleich wegen fehlen-
der Zustimmung des Vereins widerrufen hatte, rechtskräftig abgewiesen. Der
Verein hatte bis zu seiner Auflösung im Jahre 1995 die im Zusammenhang mit
der verwaltungsgerichtlichen Streitigkeit beim Kläger angefallenen gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten in Höhe von ca. 95.000,00 DM übernommen.
Weitere im Jahre 1999 vom Kläger im Zusammenhang mit dem verwaltungsge-
richtlichen Verfahren ausgeglichene Kosten
in Höhe von
insgesamt
39.409,87 DM wurden dem Kläger vom Verein nicht ersetzt. Diesen Betrag
verlangt der Kläger nunmehr vom Beklagten.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgege-
ben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
1. Eine persönliche Haftung des Beklagten als Vereinsmitglied nach § 54
Satz 1 BGB für Verbindlichkeiten des Vereins scheidet aus. Bei der Klagege-
meinschaft handelt es sich nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellun-
gen des Berufungsgerichts um einen nicht rechtsfähigen, nicht wirtschaftlichen
Idealverein. Der Verein ist weder im Vereinsregister eingetragen noch nimmt er
nach seinem Hauptzweck wie ein Unternehmen am Wirtschafts- und Rechts-
verkehr teil. Die lediglich vereinsinterne finanzielle Unterstützung des Klägers
reicht für die Annahme eines wirtschaftlichen Vereins nicht aus (vgl. allg. zur
Abgrenzung BGH, Urt. v. 29. September 1982 - I ZR 88/80, BGHZ 85, 84;
BayObLG, NZG 1998, 606; Staudinger/Weick, BGB 13. Aufl. § 21 Rdn. 5
m.w.N.). Nach der Rechtsprechung und nach ganz h.M. im Schrifttum haften
die Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Idealvereins nicht persönlich für die
Verbindlichkeiten des Vereins
(BGHZ 50, 326, 329; OLG Schleswig,
NVwZ-RR 1996, 103; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 25 Abs. 3 Satz 2
m.w.N.; Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl. 2000, § 54 Rdn. 24).
2. Eine Haftung des Beklagten als Handelnder nach § 54 Satz 2 BGB
besteht ebenfalls nicht.
a) Nach § 54 Satz 2 BGB haften aus Rechtsgeschäften, die im Namen
eines nicht rechtsfähigen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wer-
den, die Handelnden persönlich. Diese Haftung besteht unabhängig davon, ob
die Handelnden Vorstandsmitglieder oder ob sie überhaupt Vereinsmitglieder
sind, und auch unabhängig davon, ob sie zur Vertretung des Vereins berechtigt
gewesen sind (vgl. BGH, Urt. v. 21. Mai 1957 - VIII ZR 202/56, NJW 1957,
1186). Die Regelung des § 54 Satz 2 BGB soll dem Geschäftspartner eines
nicht eingetragenen Vereins außer dem Vereinsvermögen, dessen Aufbringung
und Erhaltung gesetzlich nicht gesichert ist, das Privatvermögen des Handeln-
den als Haftungsmasse zugänglich machen (Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl.
§ 54 Rdn. 26 unter Hinweis auf Protokolle, Mugdan I, S. 641) und einen Aus-
gleich für den Ausfall der Registerpublizität verschaffen (vgl. MünchKomm.
BGB/Reuter, 4. Aufl. 2001, § 54 Rdn. 5; zusammenfassend Schöpflin, Der nicht
rechtsfähige Verein, S. 468 ff. m.w.N.).
b) Es kann dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht annimmt - eine
Handelndenhaftung des Beklagten schon daran scheitert, daß er mit der Ver-
einbarung vom 28. Juli 1994 keine neue eigenständige Verpflichtung des Ver-
eins begründet und damit kein Rechtsgeschäft im Sinne von § 54 Satz 2 BGB
geschlossen hat. Denn jedenfalls ist der Kläger nicht Dritter im Sinne dieser
Bestimmung.
c) Ebensowenig bedarf es einer grundsätzlichen Entscheidung, ob ein
Vereinsmitglied überhaupt Dritter im Sinne von § 54 Satz 2 BGB sein kann
(ablehnend u.a. MünchKomm.BGB/Reuter, 3. Aufl. § 54 Rdn. 59; Kertess, Die
Haftung des für einen nicht rechtsfähigen Verein Handelnden, Diss. 1982,
S. 139 f. m.w.N.; a.A. insbesondere Erman/Westermann, BGB 10. Aufl. § 54
Rdn. 16). Denn jedenfalls könnte ein Vereinsmitglied den Schutz dieser Be-
stimmung allenfalls dann in Anspruch nehmen, wenn es das Rechtsgeschäft mit
dem Verein als echtes Drittgeschäft, d.h. ohne unmittelbaren Bezug zu seiner
mitgliedschaftsrechtlichen Beziehung zu dem Verein und Stellung in demsel-
ben, abschließt (in diesem Sinne auch etwa Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl.
§ 54 Rdn. 27; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 8. Aufl.
Rdn. 2516; Bamberger/Roth/Schwarz, BGB Bd. I § 54 Rdn. 24; Schöpflin aaO,
S. 485). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zweck des Vereins war nach sei-
ner Satzung u.a. ausdrücklich die finanzielle Unterstützung des Klägers, d.h.
seines (Gründungs-) Mitglieds bei den von diesem gegen die Erweiterung der
Mülldeponie geführten Rechtsstreitigkeiten. Die mit dem Kläger getroffene Ver-
einbarung vom 28. Juli 1994 betraf damit nicht etwa ein nur mittelbar dem Ver-
einszweck dienendes Hilfsgeschäft; sie zielte vielmehr unmittelbar auf die Um-
setzung und Konkretisierung des Vereinszwecks. Dieser enge Zusammenhang
zwischen der dem Kläger geltenden Förderaufgabe des Vereins und der mit-
gliedschaftlichen Rechtsstellung des Klägers schließt es unter den gegebenen
Umständen aus, die Vereinbarung vom 28. Juli 1994 mit einem beliebigen
Rechtsgeschäft gleichzusetzen, das der Verein im Grundsatz auch mit jedem
außenstehenden Dritten hätte schließen können.
Röhricht
Kurzwelly
Kraemer
Münke
Graf