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BGH Beschluss vom 01.07.2003 – 1 StR 207/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 207/03

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2003 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Waldshut-Tiengen vom 16. Oktober 2002 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen einer Reihe von Verstößen gegen das

Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, der Verfall

von Wertersatz in Höhe von 2.500

s-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:4)(cid:7)(cid:4)(cid:14)(cid:11)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:11)(cid:10)(cid:15)(cid:7)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:7)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:10)(cid:15)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:1)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:7)(cid:11)(cid:3)(cid:31)(cid:26)(cid:6)(cid:8)(cid:11) (cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:7)(cid:11)(cid:10)

rügen und die Sachrüge gestützte Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2

StPO).

1. Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes:

a) Entgegen dem Vorbringen der Revision war die Jugendgerichtshilfe

vom Termin der Hauptverhandlung unterrichtet worden (Verfügung des Vorsit-

zenden vom 23. August 2002, SB IV Bl. 1009). Damit war die Jugendgerichts-

hilfe im Sinne von § 38 Abs. 3 Satz 1 JGG herangezogen, auch wenn kein

Vertreter von ihr an der Hauptverhandlung teilgenommen hat (BGHSt 27, 250,

252; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 38 Rdn. 8 jew. m.w.N.).

b) Bei einer solchen Fallgestaltung kann allerdings eine Verletzung der

Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) vorliegen. Konkrete Anhaltspunkte für

die Annahme, die Jugendgerichtshilfe hätte über Erkenntnisse verfügt, die für

den Rechtsfolgenausspruch hätten bedeutsam sein können, oder sie hätte sol-

che Erkenntnisse zumindest gewinnen können (vgl. BGH aaO), sind aber we-

der vorgetragen noch ersichtlich.

2. Der Senat bemerkt, daß ein Hinweis auf die Verfügung vom 23. Au-

gust 2002 (vgl. oben 1a) in einer Revisionsgegenerklärung der Staatsanwalt-

schaft (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) die Überprüfung des Revisionsvorbringens

hinsichtlich der Terminsnachricht nicht unerheblich erleichtert hätte (Nr. 162

Abs. 2 RiStBV); auch ein Hinweis des Vorsitzenden auf seine Verfügung hätte

in diesem Zusammenhang zweckmäßig sein könnnen (vgl. insgesamt Drescher

NStZ 2003, 296 ff.).

3. Im übrigen nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbun-

desanwalts vom 21. Mai 2003 und 11. Juni 2003 Bezug, die auch durch die

Erwiderungen der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) vom 11. Juni 2003 und

20. Juni 2003 nicht entkräftet werden können.

Nack Wahl Boetticher

Schluckebier Kolz