BGH Beschluss vom 01.07.2003 – 4 StR 181/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2003 gemäß
§ 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-
onsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 18. Dezember 2002 in seiner
Anwesenheit wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; daneben hat es
seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ausgespro-
chen, daß ein Drittel der erkannten Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu voll-
strecken ist. Durch Beschluß vom 18. Februar 2003 hat es seine rechtzeitig
eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil
innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO weder ein Revisionsantrag
gestellt noch die Revision begründet worden sei.
Der gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag auf Entscheidung des Re-
visionsgerichts vom 19. März 2003 ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt
hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Der am 19.03.2003 bei Gericht eingegangene Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig, weil ver- spätet. Der Verwerfungsbeschluss ist dem Angeklagten am 25.02.2003, dem Verteidiger am 18.03.2003 zugestellt wor- den. Mit der Zustellung an den Angeklagten wurde die einwö-
chige Rechtsbehelfsfrist wirksam in Lauf gesetzt (Meyer- Goßner StPO 46. Aufl. § 145a Rdn. 6). Ist gleichwohl entge- gen § 145a Abs. 3 StPO daneben auch dem Verteidiger zu- gestellt worden, so richtet sich zwar gemäß § 37 Abs. 2 StPO die Berechnung der Frist nach der zuletzt bewirkten Zustel- lung. Dies gilt allerdings nicht, wenn, wie hier, die durch die erste Zustellung eröffnete Frist bereits abgelaufen war; sie wird durch die Zustellung an einen weiteren Empfangsbe- rechtigten nicht wiedereröffnet (Meyer-Goßner a.a.O. § 37 Rdn. 29 m.w.N.).
Der Antrag ist aber auch in der Sache unbegründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Das Urteil war dem Verteidi- ger am 15.01.2003 und dem Angeklagten am 17.01.2003 zu- gestellt worden. Bis zum Erlass des Verwerfungsbeschlusses am 18.02.2003 (und darüber hinaus auch bis heute) ist die Revision nicht begründet worden.
Da die versäumte Handlung (Revisionsbegründung) bisher nicht nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO), kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht."
Dem schließt sich der Senat an.
Tepperwien Kuckein Athing
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