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BGH Beschluss vom 01.07.2003 – 4 StR 203/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2003 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. Dezember 2002 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß den Angeklagten T. und H. die in Belgi- en erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die jeweilige Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. UA 33).
Die Kostenbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible