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BGH Beschluss vom 01.07.2003 – 4 StR 203/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 203/03

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2003 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. Dezember 2002 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß den Angeklagten T. und H. die in Belgi- en erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die jeweilige Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. UA 33).

Die Kostenbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible