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BGH Beschluss vom 01.07.2003 – 4 StR 55/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 1. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Dessau vom 28. November 2000 mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten J. wegen Vergewaltigung in
Tateinheit mit versuchter Erpressung und mit sexueller Nötigung in zwei recht-
lich zusammentreffenden Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus ei-
ner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah-
ren und den Angeklagten M. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit ver-
suchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die ge-
gen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten meinen, es fehle
hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Erpressung an einer wirksamen Erhe-
bung der Nachtragsanklage; der Angeklagte J. behauptet, es fehle auch im
übrigen an einer wirksamen Anklageerhebung, da zwei der drei angeklagten
Vorfälle zeitlich nicht hinreichend konkretisiert seien. Darüber hinaus rügen die
Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel
haben Erfolg.
I.
Die behaupteten Verfahrenshindernisse bestehen nicht, wie der Gene-
ralbundesanwalt in seinen Antragsschriften zutreffend dargelegt hat.
II.
Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Einge-
hens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf. Der Senat weist jedoch hinsichtlich
der vom Angeklagten J. erhobenen Verfahrensrügen auf die diesbezügli-
chen Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hin, der
wegen durchgreifender Verfahrensfehler die Aufhebung des angefochtenen
Urteils, soweit es diesen Angeklagten betrifft, beantragt hat.
1. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, daß bei den Vorfäl-
len II 1 und 2 der Urteilsgründe die sexuellen Handlungen durch den Einsatz
von Nötigungsmitteln im Sinne der §§ 177, 178 StGB a.F. erzwungen worden
sind.
a) Zwar hat der Angeklagte J. nach den zu dem ersten Vorfall ge-
troffenen Feststellungen auf dem Weg zum Fahrzeug - in Abwesenheit des
Angeklagten M. - eine Drohung gegen den Sohn der Zeugin K. ausgespro-
chen, falls diese (bei dem ihr angekündigten "Verkauf" ins Ausland für Porno-
aufnahmen) Schwierigkeiten mache [UA 11]. Dem Urteil ist aber nicht zu ent-
nehmen, daß die Zeugin unter dem Eindruck dieser Drohung dem sexuellen
Ansinnen der Angeklagten nach Geschlechts- bzw. Oralverkehr Folge leistete.
Vielmehr ist ausdrücklich festgestellt, daß es "als Ausgleich" für das Entgegen-
kommen der Angeklagten (die der Zeugin gestatteten, den "Kaufpreis" selbst
aufzubringen) zu den sexuellen Handlungen gekommen ist.
Damit belegen die Feststellungen nicht, daß die Zeugin von den Ange-
klagten mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
Leben zum außerehelichen Beischlaf genötigt worden ist.
b) Für den zweiten Vorfall ist den Urteilsfeststellungen ebenfalls nicht zu
entnehmen, daß der Angeklagte J. eines der in § 178 StGB a.F. bezeich-
netes Nötigungsmittel zur Erzwingung des Analverkehrs eingesetzt hat. Inso-
weit hat das Landgericht lediglich festgestellt, daß die Zeugin K. "unter dem
Eindruck des vorher Geschehenen" in das Auto des Angeklagten J. gestie-
gen und zu seiner Wohnung mitgefahren ist. Zwar können frühere Mißhand-
lungen oder Drohungen eine noch zur Tatzeit fortwirkende Drohwirkung ent-
falten, insbesondere kann bereits zugefügte Gewalt eine fortwirkende Gewalt-
androhung mit einschließen (vgl. hierzu Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 177
Rdn. 11 m.w.N.); hier ist eine solche Situation jedoch nicht belegt. Den Ur-
teilsfeststellungen ist vielmehr zu entnehmen, daß die Angeklagten die Zeugin
K. und deren damaligen Lebensgefährten auch nach dem ersten Vorfall, bei
dem der Angeklagte J. eine Drohung ausgesprochen hatte, noch besuchten.
2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt auch die Beweis-
würdigung hinsichtlich des dritten Vorfalls. Aus den Urteilsgründen ist nicht
nachvollziehbar, worauf die Strafkammer die Feststellung stützt, der Ange-
klagte J. habe den Oralverkehr durch die Drohung, ansonsten seinen Rott-
weiler auf die Zeugin K. zu hetzen, erzwungen. Da sich der Angeklagte J.
auch hinsichtlich dieses Vorfalls nicht zur Sache eingelassen hat, kommen in-
soweit nur die Bekundungen der Zeugin K. in Betracht. Soweit im Urteil die
Aussage der Zeugin zu diesem Vorfall wiedergegeben ist, enthält diese keine
sicheren Angaben zum Einsatz des Nötigungsmittels; vielmehr hat die Zeugin
K. insoweit lediglich bekundet, sie glaube, von dem Angeklagten J. sei "so
etwas in der Art, daß, wenn sie rumzicke er den Hund auf sie hetze, gekom-
men". Durch diese vage Aussage ist die Anwendung eines Nötigungsmittels im
Sinne des § 178 StGB a.F. nicht belegt.
Zwar ist es möglich, daß die Zeugin ihre Angabe nach Vorhalt einer frü-
heren Aussage präzisiert hat, jedoch hat die Strafkammer dies im Urteil nicht
dargelegt. Sie hat sich darauf beschränkt mitzuteilen, daß die Zeugin auf "Vor-
halt von Bl. 35 Bd. I der Akte" geäußert habe, daß dies stimme; es könne
schon sein. Dies ist unzureichend, da der bloße Hinweis auf bei den Verfah-
rensakten befindliche Vernehmungsprotokolle durch Bezeichnung von Fund-
stellen keine zulässige Bezugnahme darstellt (vgl. Meyer-Goßner StPO 46.
Aufl. § 267 Rdn. 2). Die Strafkammer hätte vielmehr darlegen müssen, welche
Angaben die Zeugin in der früheren Vernehmung gemacht hat, um dem Revisi-
onsgericht die Überprüfung der Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu ermögli-
chen.
3. Das Urteil ist deswegen insgesamt, auch bezüglich der versuchten
Erpressung (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 12), aufzuheben. Im übrigen
bemerkt der Senat:
a) Bei der Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse ist zu beachten, daß
ein minder schweres Delikt zwei schwerere Straftaten nicht zu einer rechtlichen
Einheit zu verbinden vermag (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 4,
8).
b) Sollte die neu erkennende Strafkammer erneut zu einer Verurteilung
der Angeklagten kommen, wird sie bei der Bemessung der Strafen zu berück-
sichtigen haben, daß die Staatsanwaltschaft im Revisionsverfahren das Be-
schleunigungsverbot nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzt hat (vgl. BGH
NStZ 1999, 181; wistra 2001, 57). Die Revisionsbegründungen der Angeklag-
ten gegen das Urteil vom 28. November 2000 waren am 7. bzw. 8. März 2001
eingegangen. Gleichwohl sind die Akten erst am 4. Februar 2003 dem Gene-
ralbundesanwalt vorgelegt worden, da sie, wie sich aus den Sachakten [Bd. V
Bl. 6] ergibt, bei der Staatsanwaltschaft unbearbeitet liegen geblieben sind.
Diese Verzögerung hat der Tatrichter in der Weise zu berücksichtigen, daß er
Art und Ausmaß der Verzögerung feststellt und in einem zweiten Schritt das
Maß der Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsäch-
lich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret bestimmt (vgl. BVerfG NStZ
1997, 591; BGH NStZ 1999, 181 f.).
c) Die Abfassung des Urteils gibt schließlich Anlaß zu dem Hinweis, daß
die Forderung nach Angabe der Beweisgründe nicht dahin mißverstanden wer-
den darf, es müsse der Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise
dokumentiert werden (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen,
27. Aufl. Rdn. 350 m.w.N.).
Der Tatrichter ist gehalten, die in der Hauptverhandlung erhobenen Be-
weise, sofern sie für die Entscheidung von Bedeutung sind, zusammenfassend
zu würdigen. Eine ungewöhnlich ausladende Darstellung sämtlicher Aussagen
von Angeklagten und Zeugen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptver-
handlung bis hin zu ersichtlich unwesentlichen Einzelheiten wird dem nicht ge-
recht; sie ist überflüssig und kann zudem die Besorgnis begründen, der Tat-
richter sei rechtsirrtümlich davon ausgegangen, eine breite Darstellung erho-
bener Beweise könne eine eigenverantwortliche Würdigung ersetzen (vgl. BGH
NStZ 1985, 184; BGH JZ 1990, 297 m.w.N.).
Vorsitzende Richterin am Maatz Kuck- ein Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben
Maatz
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