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BGH Beschluss vom 01.07.2003 – 4 StR 75/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 75/03

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Juli 2003 gemäß §§ 206 a

Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in

den Fällen II 1 bis 15 der Urteilsgründe verurteilt worden

ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die

dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen

der Staatskasse auferlegt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Stralsund vom 24. Oktober 2002

a)

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-

klagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in

sieben Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexu-

eller Nötigung, sowie der sexuellen Nötigung in

Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutz-

befohlenen schuldig ist;

b)

im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit

den Feststellungen aufgehoben.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 22 Fällen, in einem Fall in Tatein-

heit mit sexueller Nötigung, sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit

sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit

seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das

Rechtsmittel hat den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg; im übri-

gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat stellt das Verfahren in den Fällen II 1 bis 15 der Urteils-

gründe gemäß § 206 a Abs. 1 StPO ein, weil insoweit Strafverfolgungsverjäh-

rung eingetreten ist.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die jeweils als sexuellen

Mißbrauch eines Kindes zum Nachteil seiner am 20. Februar 1979 geborenen

Stieftochter Manuela gemäß § 148 Abs. 1 StGB-DDR abgeurteilten Taten in

der Zeit von November 1982 bis zum Jahre 1989/1990 in der ehemaligen DDR

begangen.

Die für diese Taten geltende achtjährige Strafverfolgungsverjährungsfrist

(§ 82 Abs. 1 Nr. 3 StGB-DDR) wurde am Tag des Wirksamwerdens des Bei-

tritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland (3. Oktober 1990) unterbrochen

(Art. 315 a Abs. 1 Satz 3 EGStGB). Ab diesem Zeitpunkt sind die Verjährungs-

vorschriften der §§ 78 ff. StGB anzuwenden (vgl. BGH NStZ 1998, 36). Da sich

die Verjährungsfrist nach der Strafdrohung des Gesetzes richtet, dessen Tat-

bestand die Tat verwirklicht (§ 78 Abs. 4 Satz 1 StGB), gilt für § 148 Abs. 1

StGB-DDR, der eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren androht, eine Ver-

jährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; vgl. BGH NStZ 1998, 36;

2003, 84).

a) Für die im November/Dezember 1982 begangenen Fälle II 1 bis 3 der

Urteilsgründe trat im November/Dezember 1992 - also vor Inkrafttreten des

2. Verjährungsgesetzes am 30. September 1993 und des 30. Strafrechts-

änderungsgesetzes am 30. Juni 1994 - absolute Verjährung ein (Art. 315a

Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. EGStGB, §§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78 a, 78 c Abs. 3 Satz 2

StGB; vgl. hierzu BGHSt 47, 245 ff.).

b) Für die Fälle II 4 bis 15 der Urteilsgründe, die nach den Feststellun-

gen im Zeitraum von November 1983 bis zum Jahre 1989/1990 begangen wur-

den, gilt folgendes:

Das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wurde am 17. April

2002 eingeleitet; erste verjährungsunterbrechende Maßnahme (§ 78 c Abs. 1

Nr. 1 StGB) war die Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigter am 2. Mai

2002 (Bd. I Bl. 59 d.A.).

Selbst wenn davon auszugehen ist, daß die Verfolgungsverjährung

durch Art. 1 des 2. Verjährungsgesetzes vom 27. September 1993 (BGBl I

S. 1657) bis zum 31. Dezember 1997 hinausgeschoben wurde (vgl. BGH NStZ-

RR 2001, 328) und aufgrund der Regelung in § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB durch

das am 30. Juni 1994 in Kraft getretene 30. Strafrechtsänderungsgesetz vom

23. Juni 1994 (BGBl I S. 1310) die Verjährung bis zur Vollendung des

18. Lebensjahres des Tatopfers ruhte (vgl. BGHSt 47, 245, 247 f.), ist Straf-

verfolgungsverjährung eingetreten: denn die Geschädigte wurde am

20. Februar 1997 18 Jahre alt und die erste verjährungsunterbrechende Maß-

nahme erfolgte erst am 2. Mai 2002, somit später als fünf Jahre nach dem

18. Geburtstag des Tatopfers.

Für Fall II 22 der Urteilsgründe (Tatzeit: 1989/1990) ist keine Strafver-

folgungsverjährung eingetreten, weil die hier geschädigte Tochter Anja erst am

9. November 2001 18 Jahre alt geworden ist und die fünfjährige Verjährungs-

frist ab diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Keine Strafverfolgungsverjährung

ist auch im Fall II 23 der Urteilsgründe eingetreten, weil sich der Angeklagte

hier nach § 176 StGB strafbar gemacht hat (UA 36, 41) , für den eine Verjäh-

rungsfrist von zehn Jahren gilt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB).

c) Zwar hat der Angeklagte angegeben, er habe von 1969 bis 1972 eine

Jugendstrafe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und wegen Vergewal-

tigung verbüßt (UA 3/13), so daß - wie der Generalbundesanwalt meint - eine

Bestrafung nach § 148 Abs. 2 StGB-DDR (Freiheitsstrafe von bis zu acht Jah-

ren bei einschlägiger Vorstrafe) und eine Verfolgungsverjährungsfrist nach dem

Recht der DDR von 15 Jahren (§ 82 Abs. 1 Nr. 4 StGB-DDR) und nach § 78

Abs. 1 Nr. 3 StGB von zehn Jahren in Betracht käme. Da diese Verurteilung

aber aus dem Strafregister getilgt worden ist, darf sie nicht zum Nachteil des

Angeklagten verwertet werden (vgl. BGH NStZ 1983, 30; 1997, 285 und zum

Recht der DDR: Urteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin NJ 1973, 272; Straf-

recht der DDR, Kommentar zum StGB, 1981, § 44 Anm. 5). Eine Anwendung

des § 148 Abs. 2 StGB-DDR scheidet daher aus.

2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend der Teileinstellung

ab. Mit der teilweisen Einstellung des Verfahrens entfallen die für die Fälle II 1

bis 15 der Urteilsgründe festgesetzte Hauptstrafe und die für diese Taten "fik-

tiv" bestimmten Einzelstrafen (UA 44 f., 46; vgl. hierzu BGH NStZ 1999, 82 f.),

ohne daß es der ausdrücklichen Aufhebung dieser Strafen bedarf. Aus den für

die Fälle II 16 bis 23 der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei verhängten Einzelstra-

fen wird eine neue Gesamtstrafe zu bilden sein.

Tepperwien Kuckein Athing

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