Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.07.2003 – 2 ARs 201/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls

Az.: 26 Js 15287/02 jug. Staatsanwaltschaft Koblenz

Az.: 8 Ls 26 Js 15287/2002 AK 208/2003 jug. Amtsgericht Villingen- Schwenningen

Az.: 14 Ls 47/03 Amtsgericht Kleve

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 3. Juli 2003 beschlossen:

1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendschöffen-

gericht - Villingen-Schwenningen vom 12. Mai 2003 wird auf-

gehoben.

2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist

das Amtsgericht Villingen-Schwenningen.

Gründe

Eine Abgabe der Sache an das Wohnsitzgericht gemäß § 42 Abs. 3

Satz 1 JGG kommt hier nicht in Betracht, weil der Wohnsitzwechsel schon vor

der Anklageerhebung erfolgt ist. Eine Abgabe wäre im übrigen auch nicht

sachdienlich, weil Mitangeklagte und zahlreiche Zeugen ihren Wohnsitz in

Süddeutschland haben und eine gemeinsame Verhandlung gegen die drei we-

gen gemeinschaftlicher Taten angeklagten Beschuldigten naheliegt.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck