BGH Beschluss vom 03.07.2003 – 2 ARs 201/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls
Az.: 26 Js 15287/02 jug. Staatsanwaltschaft Koblenz
Az.: 8 Ls 26 Js 15287/2002 AK 208/2003 jug. Amtsgericht Villingen- Schwenningen
Az.: 14 Ls 47/03 Amtsgericht Kleve
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 3. Juli 2003 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendschöffen-
gericht - Villingen-Schwenningen vom 12. Mai 2003 wird auf-
gehoben.
2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist
das Amtsgericht Villingen-Schwenningen.
Gründe
Eine Abgabe der Sache an das Wohnsitzgericht gemäß § 42 Abs. 3
Satz 1 JGG kommt hier nicht in Betracht, weil der Wohnsitzwechsel schon vor
der Anklageerhebung erfolgt ist. Eine Abgabe wäre im übrigen auch nicht
sachdienlich, weil Mitangeklagte und zahlreiche Zeugen ihren Wohnsitz in
Süddeutschland haben und eine gemeinsame Verhandlung gegen die drei we-
gen gemeinschaftlicher Taten angeklagten Beschuldigten naheliegt.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck