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BGH Beschluss vom 03.07.2003 – 2 StR 173/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 173/03

BESCHLUSS

vom

3. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 2003 beschlos-

sen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Wiesbaden vom 10. Dezember 2002 wird als unbegrün-

det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der

Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Verge-

waltigung in zwei Fällen sowie der gefährlichen Körperverlet-

zung schuldig ist.

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenent-

scheidung im Adhäsionsverfahren wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und

die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Gründe:

1. Der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen war dahin

zu berichtigen, daß der Angeklagte sich der Vergewaltigung in zwei Fällen

schuldig gemacht hat. Da die Strafkammer die Voraussetzungen eines Regel-

beispiels nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu Recht bejaht hat, waren die vom

Angeklagten begangenen Taten als "Vergewaltigung" zu bezeichnen, auch

wenn im Hinblick auf besondere Milderungsgründe ein besonders schwerer

Fall verneint und die Strafen jeweils dem Grundtatbestand des § 177 Abs. 1

StGB entnommen wurden (vgl. u.a. BGH, Urt. vom 7. März 2002 - 3 StR 6/02).

2. Soweit die Revision das Verfahren im Zusammenhang mit der Stel-

lung des Adhäsionsantrages beanstandet, merkt der Senat an:

Ausweislich des Sitzungsprotokolls beantragte der Verteidiger des An-

geklagten nach Verlesung des Adhäsionsantrages Abweisung desselben. Er

erhielt eine Abschrift des Adhäsionsantrages und machte im Rahmen seines

Schlußvortrages noch ergänzende Ausführungen zum gestellten Adhäsionsan-

trag der Nebenklägerin. Danach war das Landgericht nicht gehindert, über den

Adhäsionsantrag zu entscheiden.

3. Die sofortige Beschwerde gemäß §§ 464 Abs. 3 Satz 1, 311 StPO ge-

gen die Kosten- und Auslagenentscheidung nach § 472 a Abs. 1 StPO ist zu-

lässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist rechtlich

nicht zu beanstanden. Da die Höhe des Schmerzensgeldes durch den Antrag

"ein angemessenes Schmerzensgeld" zuzusprechen, in das Ermessen des Ge-

richts gestellt wurde, ist in der Zuerkennung eines Betrages von 2.500

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)

einem vollen Erfolg der Antragstellerin im Adhäsionsverfahren auszugehen.

Der Angeklagte hat daher die dadurch entstandenen besonderen Kosten und

die notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu tragen (vgl. u.a. Meyer-

Goßner StPO 46. Aufl. § 472 a Rdn. 1).

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck