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BGH Urteil vom 07.03.2002 – 3 StR 6/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 6/02

URTEIL

vom

7. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 2002,

an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

Pfister,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin in der Verhandlung,

Staatsanwältin bei der Verkündung

als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

Rechtsanwältin

als Vertreterinnen der Nebenklägerin,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aurich vom 11. September 2001 wird verworfen. Jedoch wird der

Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewal-

tigung schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexueller Nötigung" zu

einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrü-

ge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet; jedoch wird die Ur-

teilsformel geändert.

Nach den Feststellungen war die 16-jährige, leicht geistig behinderte

Geschädigte als Übernachtungsgast bei der Familie ihrer Schulfreundin

Johanna S. zu Besuch. Der Angeklagte übernachtete ebenfalls dort und

nutzte die Situation, um sich der Nebenklägerin in der Absicht zu nähern, zum

Geschlechtsverkehr zu gelangen. Er gab ihr einen Zungenkuß und entkleidete

sie unter Überwindung ihres körperlichen Widerstandes. Er leckte und küßte

ihre Brüste, brachte ihr einen "Knutschfleck" am Busen bei und faßte ihr mit

zwei Fingern in die Scheide, wobei er dort längere Zeit rieb. Nachdem er sei-

nen erigierten Penis mit einem Kondom versehen hatte, mußte er jedoch von

ihr ablassen, da Stefan S. , der in diesem, seinem eigenen Zimmer über-

nachten wollte, nach Hause gekommen war.

Die Strafkammer hat trotz des Vorliegens der Voraussetzungen eines

Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Eindringen mit den Fingern in

die Scheide) einen besonders schweren Fall verneint und die Strafe dem

Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen.

Die Verurteilung des Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung stand,

insbesondere weist die Beweiswürdigung keine den Bestand des Urteils ge-

fährdende Rechtsfehler auf.

1. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Schuld des Ange-

klagten auf die ausführlich gewürdigte, durch ein Glaubwürdigkeitsgutachten

überprüfte und mehrere andere Beweismittel bestätigte Aussage der Geschä-

digten gestützt. Daher liegt eine Beweissituation, in der Aussage gegen Aus-

sage steht, nicht vor. Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei, daß der Ang e-

klagte nicht nur jegliche sexuelle Handlung mit dem Mädchen, sondern sogar

deren Anwesenheit zur Tatzeit in dem von ihr bezeichneten Tatzimmer, in dem

er zu dieser Zeit allein geschlafen haben will, in Abrede gestellt hat. Die Straf-

kammer hat ohne Rechtsfehler diese Einlassung des Angeklagten für widerlegt

und gleichzeitig die dem entgegenstehende Aussage der Geschädigten für be-

stätigt erachtet. Nach der Aussage des Zeugen Stefan S. ist die Geschä-

digte bei seiner Rückkehr gerade aus dem Zimmer des Angeklagten in Rich-

tung Badezimmer oder Küche "gehuscht". Der Angeklagte hat nach den Anga-

ben dieses Zeugen wach in seinem Bett gelegen. Nach der Bekundung der

Zeugin Johanna S. hat sich ihre Schulfreundin zur fraglichen Zeit vor der

Rückkehr Stefans etwa eine halbe Stunde beim Angeklagten in dessen Zimmer

aufgehalten. Eine weitere Bestätigung der Aussage der Nebenklägerin hat die

Strafkammer zu Recht in der Feststellung eines "Knutschflecks" durch die Kri-

minalbeamtin G. an der linken Brustseite des Mädchens gesehen.

Schließlich spricht die Entschuldigung des Angeklagten bei der Geschädigten

auf Veranlassung der Zeugin H. kurz nach der Tat gegen eine

ungerechtfertigte Beschuldigung ohne jeden tatsächlichen Hintergrund und für

einen stattgefundenen Übergriff.

2. Die ausführliche Beweiswürdigung des Landgerichts weist entgegen

der Stellungnahme des Generalbundesanwalts keine Lücken oder sonstige

durchgreifende Mängel auf.

a) In den Urteilsgründen wird in ausreichendem Maße erörtert, daß in

zwei Punkten in dem Aussageverhalten der Geschädigten Differenzen aufge-

treten sind und aus welchen Gründen diese Abweichungen die generelle

Glaubhaftigkeit der Aussage zum Kerngeschehen im übrigen unberührt lassen.

Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Geschädigte lediglich bei der polizeili-

chen Vernehmung schilderte, der Angeklagte sei mit seinem Glied an ihrer

Scheide gewesen, während sie davon weder vorher bei ihren Offenbarungen,

noch später bei der Exploration durch die Sachverständige und in der Haupt-

verhandlung berichtet hatte. Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer diese

Abweichung in Übereinstimmung mit der Beurteilung des vernehmenden Krimi-

nalbeamten und der Sachverständigen ohne Rechtsfehler als durch die beson-

dere Aussagesituation bedingt erklären. Entsprechendes gilt für die Frage,

welchen Widerstand die Zeugin dem Zungenkuß entgegengesetzt hatte. Ein

Widerspruch zwischen der Aussage in der Hauptverhandlung zu den Angaben

gegenüber der Zeugin Johanna S. ("hat mich vergewaltigen wollen") und

dem Klassenlehrer W. ("hat versucht mit mir zu schlafen") besteht ohnehin

nicht. Diese Äußerungen stellen eine Bewertung des Vorgehens des Ange-

klagten dar, die sowohl nach strafrechtlicher Terminologie (danach liegt sogar

vollendete Vergewaltigung vor, s.u.), als auch nach allgemeinem Sprachge-

brauch zutreffend war.

b) Angesichts der bereits genannten Aussagen der Zeugen Stefan und

Johanna S. einerseits und der deutlich erlebnisorientierten und mit

realistischen Details angereicherten Aussage der Geschädigten andererseits

brauchte die Strafkammer auch nicht die hier fernliegende Möglichkeit erörtern,

diese könne den ins Auge gefaßten Kontaktversuch zum Bruder ihrer Schul-

freundin zum Anlaß genommen haben, eine auf den Angeklagten bezogene

Geschichte zu erfinden, zumal sie nach dem Gutachten einer solchen Phanta-

sieleistung auf Grund ihrer intellektuellen Minderbegabung nicht fähig ist.

c) Ebensowenig war eine ausdrückliche Erörterung geboten, das von der

Geschädigten berichtete sexuelle Geschehen könne sich zwar so ereignet ha-

ben, sei aber mit ihrem Einverständnis erfolgt. Dazu bestand angesichts des

Umstandes, daß sich selbst der Angeklagte hierauf nicht berufen hat und ande-

rerseits seine nachträgliche Entschuldigung und das auffällige Verhalten des

Mädchens bei der Offenbarung dagegen sprechen, keine Veranlassung. Die

Sachverständige hat die Motivlage der Geschädigten und mögliche Auswirkun-

gen auf ihr Aussageverhalten durchaus einer kritischen Analyse unterzogen

(UA S. 43). Daß in den Urteilsgründen in diesem Zusammenhang nicht der

Zweck des Wochenendbesuchs, einen Kontakt der Geschädigten mit dem Bru-

der ihrer Schulfreundin herzustellen, erwähnt wird, belegt nicht, daß die Sach-

verständige diesen Gesichtspunkt außer acht gelassen hätte. Im übrigen ver-

mag der Senat den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen, daß die Geschä-

digte über die bloße Kontaktanbahnung hinaus bereits an diesem Wochenende

sexuelle Erlebnisse mit Stefan S. erwartete.

d) Allerdings ist dem Generalbundesanwalt zuzugeben, daß die Erwä-

gungen des Landgerichts zur fehlenden Glaubwürdigkeit der Bekundung des

Zeugen Stefan S. , die Geschädigte habe nach der Tat den Wunsch

geäußert, in der Mitte zwischen ihm und dem Angeklagten schlafen zu dürfen,

bedenklich sind. Die Strafkammer hat diesen Angaben des Zeugen nicht ge-

glaubt, weil ein solcher Wunsch angesichts dessen, was die Geschädigte zu-

vor mit dem Angeklagten erlebt habe, nicht nachvollziehbar sei. Damit hat sie

die erst noch zu beweisende Tatsache eines gewaltsamen sexuellen Übergriffs

als vorgegeben vorausgesetzt, um die Unrichtigkeit eines Aussagedetails, das

gegen die Glaubwürdigkeit der Geschädigten eingewandt werden könnte, zu

belegen. Dieser Schluß ist unzulässig. Der Senat kann jedoch angesichts der

weiteren Erwägungen der Strafkammer zu diesem Punkt und des sonstigen

Beweisergebnisses ausschließen, daß das Urteil hierauf beruht.

3. Da die Strafkammer die Voraussetzungen eines Regelbeispiels nach

§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu Recht bejaht hat, hätte sie die vom Angeklagten

begangene Tat selbst dann als "Vergewaltigung" bezeichnen müssen, wenn

sie im Hinblick auf besondere Milderungsgründe einen besonders schweren

Fall verneint und die Strafe dem Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 StGB ent-

nimmt (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2001, 356 Nr. 22).

Rissing-van Saan Winkler Pfister

von Lienen Becker