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BGH Urteil vom 07.03.2002 – 3 StR 6/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
7. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 2002,
an der teilgenommen haben:
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
als Vorsitzende,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin in der Verhandlung,
Staatsanwältin bei der Verkündung
als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin
als Vertreterinnen der Nebenklägerin,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aurich vom 11. September 2001 wird verworfen. Jedoch wird der
Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewal-
tigung schuldig ist.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexueller Nötigung" zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrü-
ge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet; jedoch wird die Ur-
teilsformel geändert.
Nach den Feststellungen war die 16-jährige, leicht geistig behinderte
Geschädigte als Übernachtungsgast bei der Familie ihrer Schulfreundin
Johanna S. zu Besuch. Der Angeklagte übernachtete ebenfalls dort und
nutzte die Situation, um sich der Nebenklägerin in der Absicht zu nähern, zum
Geschlechtsverkehr zu gelangen. Er gab ihr einen Zungenkuß und entkleidete
sie unter Überwindung ihres körperlichen Widerstandes. Er leckte und küßte
ihre Brüste, brachte ihr einen "Knutschfleck" am Busen bei und faßte ihr mit
zwei Fingern in die Scheide, wobei er dort längere Zeit rieb. Nachdem er sei-
nen erigierten Penis mit einem Kondom versehen hatte, mußte er jedoch von
ihr ablassen, da Stefan S. , der in diesem, seinem eigenen Zimmer über-
nachten wollte, nach Hause gekommen war.
Die Strafkammer hat trotz des Vorliegens der Voraussetzungen eines
Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Eindringen mit den Fingern in
die Scheide) einen besonders schweren Fall verneint und die Strafe dem
Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen.
Die Verurteilung des Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung stand,
insbesondere weist die Beweiswürdigung keine den Bestand des Urteils ge-
fährdende Rechtsfehler auf.
1. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Schuld des Ange-
klagten auf die ausführlich gewürdigte, durch ein Glaubwürdigkeitsgutachten
überprüfte und mehrere andere Beweismittel bestätigte Aussage der Geschä-
digten gestützt. Daher liegt eine Beweissituation, in der Aussage gegen Aus-
sage steht, nicht vor. Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei, daß der Ang e-
klagte nicht nur jegliche sexuelle Handlung mit dem Mädchen, sondern sogar
deren Anwesenheit zur Tatzeit in dem von ihr bezeichneten Tatzimmer, in dem
er zu dieser Zeit allein geschlafen haben will, in Abrede gestellt hat. Die Straf-
kammer hat ohne Rechtsfehler diese Einlassung des Angeklagten für widerlegt
und gleichzeitig die dem entgegenstehende Aussage der Geschädigten für be-
stätigt erachtet. Nach der Aussage des Zeugen Stefan S. ist die Geschä-
digte bei seiner Rückkehr gerade aus dem Zimmer des Angeklagten in Rich-
tung Badezimmer oder Küche "gehuscht". Der Angeklagte hat nach den Anga-
ben dieses Zeugen wach in seinem Bett gelegen. Nach der Bekundung der
Zeugin Johanna S. hat sich ihre Schulfreundin zur fraglichen Zeit vor der
Rückkehr Stefans etwa eine halbe Stunde beim Angeklagten in dessen Zimmer
aufgehalten. Eine weitere Bestätigung der Aussage der Nebenklägerin hat die
Strafkammer zu Recht in der Feststellung eines "Knutschflecks" durch die Kri-
minalbeamtin G. an der linken Brustseite des Mädchens gesehen.
Schließlich spricht die Entschuldigung des Angeklagten bei der Geschädigten
auf Veranlassung der Zeugin H. kurz nach der Tat gegen eine
ungerechtfertigte Beschuldigung ohne jeden tatsächlichen Hintergrund und für
einen stattgefundenen Übergriff.
2. Die ausführliche Beweiswürdigung des Landgerichts weist entgegen
der Stellungnahme des Generalbundesanwalts keine Lücken oder sonstige
durchgreifende Mängel auf.
a) In den Urteilsgründen wird in ausreichendem Maße erörtert, daß in
zwei Punkten in dem Aussageverhalten der Geschädigten Differenzen aufge-
treten sind und aus welchen Gründen diese Abweichungen die generelle
Glaubhaftigkeit der Aussage zum Kerngeschehen im übrigen unberührt lassen.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Geschädigte lediglich bei der polizeili-
chen Vernehmung schilderte, der Angeklagte sei mit seinem Glied an ihrer
Scheide gewesen, während sie davon weder vorher bei ihren Offenbarungen,
noch später bei der Exploration durch die Sachverständige und in der Haupt-
verhandlung berichtet hatte. Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer diese
Abweichung in Übereinstimmung mit der Beurteilung des vernehmenden Krimi-
nalbeamten und der Sachverständigen ohne Rechtsfehler als durch die beson-
dere Aussagesituation bedingt erklären. Entsprechendes gilt für die Frage,
welchen Widerstand die Zeugin dem Zungenkuß entgegengesetzt hatte. Ein
Widerspruch zwischen der Aussage in der Hauptverhandlung zu den Angaben
gegenüber der Zeugin Johanna S. ("hat mich vergewaltigen wollen") und
dem Klassenlehrer W. ("hat versucht mit mir zu schlafen") besteht ohnehin
nicht. Diese Äußerungen stellen eine Bewertung des Vorgehens des Ange-
klagten dar, die sowohl nach strafrechtlicher Terminologie (danach liegt sogar
vollendete Vergewaltigung vor, s.u.), als auch nach allgemeinem Sprachge-
brauch zutreffend war.
b) Angesichts der bereits genannten Aussagen der Zeugen Stefan und
Johanna S. einerseits und der deutlich erlebnisorientierten und mit
realistischen Details angereicherten Aussage der Geschädigten andererseits
brauchte die Strafkammer auch nicht die hier fernliegende Möglichkeit erörtern,
diese könne den ins Auge gefaßten Kontaktversuch zum Bruder ihrer Schul-
freundin zum Anlaß genommen haben, eine auf den Angeklagten bezogene
Geschichte zu erfinden, zumal sie nach dem Gutachten einer solchen Phanta-
sieleistung auf Grund ihrer intellektuellen Minderbegabung nicht fähig ist.
c) Ebensowenig war eine ausdrückliche Erörterung geboten, das von der
Geschädigten berichtete sexuelle Geschehen könne sich zwar so ereignet ha-
ben, sei aber mit ihrem Einverständnis erfolgt. Dazu bestand angesichts des
Umstandes, daß sich selbst der Angeklagte hierauf nicht berufen hat und ande-
rerseits seine nachträgliche Entschuldigung und das auffällige Verhalten des
Mädchens bei der Offenbarung dagegen sprechen, keine Veranlassung. Die
Sachverständige hat die Motivlage der Geschädigten und mögliche Auswirkun-
gen auf ihr Aussageverhalten durchaus einer kritischen Analyse unterzogen
(UA S. 43). Daß in den Urteilsgründen in diesem Zusammenhang nicht der
Zweck des Wochenendbesuchs, einen Kontakt der Geschädigten mit dem Bru-
der ihrer Schulfreundin herzustellen, erwähnt wird, belegt nicht, daß die Sach-
verständige diesen Gesichtspunkt außer acht gelassen hätte. Im übrigen ver-
mag der Senat den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen, daß die Geschä-
digte über die bloße Kontaktanbahnung hinaus bereits an diesem Wochenende
sexuelle Erlebnisse mit Stefan S. erwartete.
d) Allerdings ist dem Generalbundesanwalt zuzugeben, daß die Erwä-
gungen des Landgerichts zur fehlenden Glaubwürdigkeit der Bekundung des
Zeugen Stefan S. , die Geschädigte habe nach der Tat den Wunsch
geäußert, in der Mitte zwischen ihm und dem Angeklagten schlafen zu dürfen,
bedenklich sind. Die Strafkammer hat diesen Angaben des Zeugen nicht ge-
glaubt, weil ein solcher Wunsch angesichts dessen, was die Geschädigte zu-
vor mit dem Angeklagten erlebt habe, nicht nachvollziehbar sei. Damit hat sie
die erst noch zu beweisende Tatsache eines gewaltsamen sexuellen Übergriffs
als vorgegeben vorausgesetzt, um die Unrichtigkeit eines Aussagedetails, das
gegen die Glaubwürdigkeit der Geschädigten eingewandt werden könnte, zu
belegen. Dieser Schluß ist unzulässig. Der Senat kann jedoch angesichts der
weiteren Erwägungen der Strafkammer zu diesem Punkt und des sonstigen
Beweisergebnisses ausschließen, daß das Urteil hierauf beruht.
3. Da die Strafkammer die Voraussetzungen eines Regelbeispiels nach
§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu Recht bejaht hat, hätte sie die vom Angeklagten
begangene Tat selbst dann als "Vergewaltigung" bezeichnen müssen, wenn
sie im Hinblick auf besondere Milderungsgründe einen besonders schweren
Fall verneint und die Strafe dem Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 StGB ent-
nimmt (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2001, 356 Nr. 22).
Rissing-van Saan Winkler Pfister
von Lienen Becker