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BGH Beschluss vom 03.07.2003 – 2 StR 173/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 173/03

BESCHLUSS

vom

3. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2003 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-

richts Wiesbaden vom 10. Dezember 2002 wird als unzulässig

verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und

die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexueller Nötigung in

zwei Fällen" sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Die Strafkammer hat hierbei zwar die Voraussetzungen eines Regelbei-

spiels gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB bejaht, aber im Hinblick auf besondere

Milderungsgründe einen besonders schweren Fall verneint und die Strafe je-

weils dem Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 StGB entnommen. Die Revision

der Nebenklägerin richtet sich mit der Sachrüge dagegen, daß der Angeklagte

nicht wegen "Vergewaltigung" verurteilt wurde. Ziel der Revision ist, daß die

Strafkammer "den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB angewandt und

auf eine weitaus höhere Freiheitsstrafe erkannt haben würde" (vgl. S. 4 der

Revisionsrechtfertigungsschrift vom 28. Februar 2003).

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 400 StPO kann der Neben-

kläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der

Tat verhängt wird.

Die Nebenklägerin begehrt hier nicht die Anwendung eines Qualifikati-

onstatbestandes, sondern lediglich einer anderen - bei der Mindeststrafe höhe-

ren - Strafzumessungsvorschrift (vgl. hierzu auch BGHR StPO § 400 Abs. 1

Zulässigkeit 11). Dies läßt ihr beschränktes Anfechtungsrecht nicht zu. Etwas

anderes gilt nicht deshalb, weil im vorliegenden Fall das Regelbeispiel eine

eigene Bezeichnung ("Vergewaltigung" statt "sexuelle Nötigung") hat. Im Ver-

hältnis von sexueller Nötigung zu Vergewaltigung handelt es sich nicht um eine

Frage des Schuldspruchs im rechtstechnischen Sinne, sondern um eine Frage

der Fassung der Urteilsformel (§ 260 Abs. 4 StPO). Es kommt hier ausnahms-

weise in der Urteilsformel zum Ausdruck, daß der Täter ein Regelbeispiel des

besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB begangen hat. Der

Senat hat deshalb in seinem heutigen Beschluß zur Revision des Angeklagten

den Schuldspruch von sexueller Nötigung in Vergewaltigung berichtigt (vgl.

hierzu auch BGH, Urt. vom 7. März 2002 - 3 StR 6/02).

Da die Nebenklägerin hier im Ergebnis lediglich eine andere Rechtsfolge

anstrebt, war ihr Rechtsmittel entsprechend dem Antrag des Generalbundes-

anwalts als unzulässig zu verwerfen.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck